Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB150018-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. A. Baumgartner Beschluss vom 24. Juni 2015
i n Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____
betreffend Forderung (Wiederherstellung einer Frist)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 29. Mai 2015 (CG100257-L)
Erwägungen: 1. Mit Beschluss vom 29. Mai 2015 wies die Vorinstanz das Gesuch des Klägers und Beschwerdeführers (fortan Kläger) um Wiederherstellung der ihm mit Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 20. Januar 2015 in Dispositivziffer 5 angesetzten Frist ab. Die entsprechende Beweisabnahme unterbleibe zu seinem Nachteil (Urk. 2 S. 4 Dispositivziffer 1). Der Kläger erhob dagegen innert Frist Be- schwerde. Er stellte dabei den folgenden Antrag (Urk. 1 S. 2): " Die Verfügung vom 29. Mai 2015 des Bezirksgerichts Zürich betref- fend Wiederherstellung einer Frist sei aufzuheben und die Frist sei wiederherzustellen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entschei- des in Kraft ist (Art. 405 Abs. 1 ZPO), weshalb vorliegend für das Rechtsmittelver- fahren die Schweizerische Zivilprozessordnung Anwendung findet. 3. Gemäss Art. 149 ZPO entscheidet im Verfahren der Wiederherstellung nach Anhörung der Gegenpartei das Gericht endgültig. So führte die Vori nstanz im angefochtenen Beschluss korrekterweise auch keine Rechtsmittelbelehrung an (vgl. Urk. 2 S. 4). Der prozessleitende Entscheid ist weder mit Beschwerde nach Art. 319 lit. b ZPO noch mittels einer Beschwerde an das Bundesgericht selbst- ständig anfechtbar. Im Rahmen des Endentschei ds kann aber eine im Laufe des Verfahrens verweigerte Wiederherstellung gerügt werden (vgl. Merz, i n: D IK E- Komm-ZPO, Art. 149 N 8 m.w.H. [Onli ne-Stand 21.11.2012]; BGE 139 III 478). Nach dem Gesagten steht die Beschwerde gegen den angefochtenen pro- zessleitenden Beschluss ni cht zur Verfügung und das ei dgenössische Zivilpro- zessrecht sieht auch kein anderes Rechtsmittel vor, in welches die vorliegende Beschwerde allenfalls konvertiert werden könnte. Damit erweist sich die Be- schwerde als unzulässig. Folglich fehlt es an einer von Amtes wegen zu prüfen- den Prozess- bzw. Rechtsmittelvoraussetzung, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.
Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nicht- eintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erho- ben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Kläger die Ge- richtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Für deren Bemessung gelangen § 1 lit. b, § 2, § 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG zur Anwen- dung. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzuspre- chen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden auf Fr. 1'200.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Der Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels der Urk. 1 und von Kopien der Urk. 3 und 4/2-4, sowie an die Vor- i nstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Haupt- sache übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 24. Juni 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: mc