Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB150017-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. i ur. M. Stamm- bach sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Seebacher. Urteil vom 27. Juli 2015
i n Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Forderung (unentgeltliche Rechtspflege)
Beschwerde gegen einen Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichtes Mei- len vom 13. Mai 2015; Proz. CG130034
Erwägungen: I. Am 7. Dezember 2013 reichte die Klägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) bei der Vorinstanz eine Klagebewilligung des Friedensrich- teramtes C._____ vom 13. September 2013 (act. 7/1) inklusive Beilagen ein (act. 7/3) und teilte gleichzeitig mit, dass sie erst ab dem 1. März 2014 für einen Gerichtstermin verfügbar sei (act. 7/2). D araufhi n wurde i hr mit Verfügung vom 9. Dezember 2013 Frist angesetzt, um eine den Anforderungen von Art. 221 ZPO genügende Klageschrift einzureichen und um ei nen Kostenvorschuss von Fr. 9'200.– zu leisten (act. 7/4). Innert Frist reichte die Klägerin eine verbesserte Klageschrift ein (act. 7/6), mit welcher sie die Rückzahlung zweier nach i hren An- gaben an die Beklagte und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Beschwerdegeg- nerin) gewährter Darlehen i n Höhe von Fr. 91'000.– sowie Fr. 19'000.– verlangt (vgl. act. 7/6 S. 5 f.; Prot. Vi. S. 8; act. 7/1). Zudem stellte sie ein Gesuch um Ge- währung der unentgeltli che n Rechtspflege (act. 7/8; 7/9/1-12; 7/12/1-2). In der Folge wurde i hr mit Verfügung vom 19. Dezember 2013 die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses einstweilen abgenommen und stattdessen der Beschwerde- gegnerin Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (act. 7/15). Nach Ein- gang der Klageantwort der Beschwerdegegnerin, in welcher diese ebenfalls um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte (act. 7/20), wurde auf den 22. Mai 2014, 13:45 Uhr, zur Instruktionsverhandlung vorgeladen (act. 7/27). Zu dieser sind die Beschwerdeführerin persönlich sowie Rechtsanwalt lic. i ur. X._____ namens und in Begleitung der Beschwerdegegnerin erschienen (Prot. Vi. S. 7 ff.). Am Ende der Verhandlung stellte die Vorinstanz den Parteien die Zustellung eines Vergleichsvorschlages in Aussicht (Prot. Vi. S. 49). Der den Parteien in der Folge zugestellte Vergleichsvorschlag (vgl. act. 7/45) wurde von der Beschwerdegegnerin abgelehnt, wobei sie gleichzeitig einen Gegenvorschlag machte (vgl. act. 7/48). Mit Verfügung vom 22. August 2014 wurde daraufhin der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um si ch zur Annahme des Verglei chsvor- schlages der Beschwerdegegnerin zu äussern und um weitere Unterlagen (Kon-
tobelege und Betreibungsurkunden) ei nzurei chen (act. 7/53). Innert Frist reichte die Beschwerdeführerin die verlangten Urkunden ei n (act. 7/56/1-13). Nachdem beide Parteien auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichtet hatten (vgl. act. 7/65 und 7/66), erliess die Vorinstanz am 10. November 2014 den Be- weisbeschluss (act. 7/67). Mit Verfügung vom 26. Januar 2015 wurde den Partei- en zudem Frist angesetzt, um zur Begründung ihrer jeweiligen Gesuche um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege aktuelle Belege betreffend ihre fi nanzi- ellen Verhältnissen einzureichen (act. 7/69), was sowohl die Beschwerdegegnerin (act. 7/71; 7/72/1-10) als auch die Beschwerdeführerin (act. 7/73; 7/74/1-30) in- nert Frist taten. Mit Beschluss vom 12. März 2015 wurde das Gesuch der Be- schwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und i hr i n der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ei n unentgeltli che r Rechtsvertreter bestellt (act. 7/75). Das Gesuch der Beschwerdeführerin wurde mit Beschluss vom 13. Mai 2015 abgewiesen. Gleichzeitig wurde ihr Fri st ange- setzt, um für die Gerichtskosten einen Kostenvorschuss von Fr. 9'200.– zu lei sten (act. 7/77 = act. 4/1 = act. 6, nachfolgen zitiert als act. 6). II. 1. Mit Eingaben vom 26. Mai 2015 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichts Meilen vom 13. Mai 2015 (act. 6), mi t welchem i hr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und i hr Fri st zur Lei stung ei nes Kostenvorschusses von Fr. 9'200.– angesetzt wurde (act. 2 und act. 3). Sie beantragt sinngemäss, es sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und i hr di e unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (act. 2 S. 2).
Personen aus dem asiatischen Raum immer wieder Darlehen in namhaften Be- trägen gewähre, für welche sie Zinsen bis zu 10 % verlange, und auch Abzahlun- gen erhalte, müsse sie sich die Eintreibung dieser Forderungen entgegenhalten lassen (act. 6 S. 4 f.). Bei ausstehenden Forderungen im Umfang von zumindest CHF 300'000.-- sei es der Klägerin zumutbar, gegebenenfalls nicht unmittelbar einbringliche Forderungen, bspw. durch einen Verkauf an Inkasso-Unternehmer diese Forderungen innert kurzer Zeit als Liquidität zu realisieren (act. 6 S. 5). Die Vorinstanz wies demnach das Armenrechtsgesuch ab. 3. Die Beschwerdeführerin macht vor Obergericht geltend, sie könne die Dar- lehensverträge nicht kündigen, wenn die Kreditnehmer nicht mehr in der Schweiz wohnen würden (Schuldenflucht nach Thailand, act. 3 S. 1). Sie, die Beschwerde- führerin, verstehe auch nicht, weshalb sie die Kreditnehmer betreiben solle, ob- wohl sie genau wisse, dass sie seit längerer Zeit Sozialbezüger seien oder besser gesagt, Sozialbetrüger seien. Die guten Kreditnehmer hätten bereits alle abbe- zahlt. Jetzt würden nur noch die Betrüger bleiben, und ihr, der Beschwerdeführe- rin, Geld sitze in deren Händen. Sie würde am Liebsten diese Leute betreiben, aber es nütze nichts, weil sie nur Verlustscheine erhalte. Sie sei selbst überschul- det (act. 3 S. 2). 4. Das Bezirksgericht erachtete es als für die Klägerin möglich, innert nützli- cher Frist aus ihren Darlehensforderungen liquide Mittel zu beschaffen. Dass die Einbringlichkeit der Darlehensforderungen mit der Klägerin ungewiss bzw. mit Schwierigkeiten verbunden ist, zeigt vorliegende Streitsache: Mit dem streitge- genständlichen Prozess versucht die Klägerin, von der Beklagten Darlehen im Be- trag von Fr. 91'000.-- und von Fr. 19'000.-- zurückzue r hal ten. D i e Vori nstanz be- fragte die Beschwerdeführerin zur kurzfristigen Realisierbarkeit der Darlehensfor- derungen nicht explizit. Immerhin wies die Vorinstanz die Beschwerdeführerin aber an, Unterlagen zu hängigen Betreibungsverfahren (gegen die Darlehens- schuldner) einzureichen (Prot. VI S. 46 oben; act. 53) und die Beschwerdeführerin selbst hielt fest, jetzt hätten alle Pfändungen ausstehend (Prot. VI S. 45 unten). Die Beschwerdeführerin reichte in der Folge drei Verlustscheine aus den Jahren 2010, 2011 und 2013 sowie eine Anzeige über die Auflage von Kollokationsplan
und Verteilungsliste aus dem Jahr 2014 ein, wobei diese Unterlagen drei Schuld- ner ausweisen (act. 7/56/6-9). Wollte man der Vorinstanz die Verletzung des rechtlichen Gehörs vorwerfen, weil sie die Beschwerdeführerin zur Frage der Realisierbarkeit der Forderungen ni cht expli zi t befragte, so ist dieser Mangel durch das Beschwerdeverfahren geheilt. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann von der Rechtsmittelinstanz geheilt werden, wenn diese die gleiche Kogniti- on i n Tat- und Rechtsfragen hat wie die Vorinstanz (Sutter-Somm/Chevalier, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO, Komm., Art. 53 N 27). Die Kam- mer als Beschwerdeinstanz kann den angefochtenen Entscheid frei überprüfen und fällt gestützt auf die Rügen der gesuchstellenden Partei einen neuen Ent- scheid. Es gilt die beschränkte Untersuchungsmaxime als Grundlage für den Ent- scheid über die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Ein (allfälliger) Mangel des vorinstanzlichen Verfahrens kann daher im vorliegenden Beschwer- deverfahren geheilt werden. Das geschieht vorliegend auch, indem die Be- schwerdeführerin in der Begründung der Beschwerde auf die im Zirkulationsbe- schluss vom 13. Mai 2015 thematisierte Einbringlichkeit der Forderungen bzw. der Realisierung zur Mittelbeschaffung Bezug nimmt (act. 3). 5. Die Beschwerdeführerin, welche eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit trifft, legt ihre Vermögensverhältnisse auch im Beschwerdeverfahren nicht offen. Sie behauptet, dass sämtliche Forderungen - insgesamt ca. CHF 300'000.-- - un- einbringlich seien, benennt aber weder die Darlehensschuldner, noch beziffert sie einzeln die noch zur Rückzahlung offen stehenden Darlehenssummen. D arle- hensverträge (mit Ausnahme der streitgegenständlichen; [act. 3/3-act. 3/5]) wer- den keine eingereicht. Es wäre an der Beschwerdeführerin gelegen, darzulegen, weshalb sie das jeweilige (einzelne) Darlehen nicht eintreibt, um Mittel zur Bezah- lung des Kostenvorschusses zu beschaffen; eigenen Angaben zufolge sind alle Darlehen noch offen (Prot. VI S. 44). Dies wäre von ihr zu erwarten gewesen, zumal sich aus keiner der eingereichten Steuererklärungen (vollständige) Ver- zeichnisse über ihre Guthaben (Forderungen) entnehmen lassen (zuletzt i n act. 4/23, act. 4/24), obwohl sie mit Verfügung der Vorinstanz vom 26. Januar 2015 noch einmal zur aktuellen Darstellung ihrer finanziellen Verhältnisse, insbe- sondere durch eine vollständig ausgefüllte Steuererklärung 2013 aufgefordert
wurde, unter der Androhung, dass bei Säumnis aufgrund der Akten entschieden werde (act. 69). Überhaupt bleibt das Kreditgeschäft der Beschwerdeführerin schwer fassbar. Je komplexer oder schwieriger die Verhältnisse sind, desto höhe- re Anforderungen dürfen an eine umfassende und klare Darstellung der finanziel- len Situation durch die gesuchstellende Person gestellt werden. So macht die Be- schwerdeführerin bspw. nicht geltend, sie habe mit der Kreditvergabe aufgehört. Dies wäre aber zu vermuten angesichts ihrer Behauptung, dass 99 Prozent von den Leuten, denen sie Geld leihe, dieses nicht mehr zurück zahlen würden (Prot. VI S. 48 oben), und si e Zi nszahlungen und Abschlagszahlunge n auch ni cht (mehr) erhalten will (act. 3; Prot. VI S. 45). Auf die Frage des Vorderrichters, wes- halb sie denn weiter Geld leihe, wenn sie so schlechte Erfahrung gemacht habe, antwortet die Beschwerdeführerin, sie denke jeweils, es werde schon gut gehen, sie sei optimistisch (Prot. VI S. 48). Gleichzeitig betont die Beschwerdeführerin, welche als Putzfrau im Stundenlohn ihr Einkommen verdient (Prot. VI S. 42 un- ten), ihre prekären finanziellen Verhältnisse, und dass sie für ihre drei Kinder auf- kommen müsse, auch für den ältesten Sohn, der zwar schon volljährig sei, aber mittlerweile von der Arbeitslosenkasse ausgesteuert worden sei. Unklar bleiben auch die Modalitäten der Rückzahlungen der Darlehen. Die Beschwerdeführerin bleibt trotz Fragen vage. Es ist vermutungsweise davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Bruder, in dessen Wohnung sie lebt (act. 4/15), das Kreditgeschäft betreibt. Auf die Frage des Vorderrichters, weshalb die (Rück-)Zahlungen der Beklagten einmal auf ihr Konto und einmal auf jenes ih- res Bruders gehe, antwortet die Beschwerdeführerin, sie habe zu wenig Geld ge- habt. Dann habe sie gesagt, er (der Bruder) müsse ihr Geld geben, denn sie brauche es selber zum Schulden abzuzahlen. Wenn sie, die Beschwerdeführerin, festgestellt habe, dass sie zu kurz komme, habe sie gesagt, bitte überweise auf mein Konto, sie brauche selber das Geld (Prot. VI S. 25 oben). Sie habe nicht je- den Monat mit den Darlehensnehmern gesprochen, wohin sie das Geld zu zahlen hätten, nur wenn sie, die Beschwerdeführerin zu kurz gekommen sei, habe sie mit den Darlehensnehmern gesprochen (ebenda). 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin über ihre Vermögensverhältnisse trotz Aufforderung durch das Gericht nicht umfassend
Aufschluss ertei lte. D i e Verletzung der Mi twi rkungspfli cht führt zur Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. III. Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden keine Gerichts- kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Das gilt nach Auffassung der Kammer auch für das Rechtsmittelverfahren (vgl. OGerZH NQ110017 vom 8. September 2011). Parteientschädigungen si nd ni cht zuzuspreche n, der Beschwerdeführerin nicht infolge Unterliegens, der Beschwerdegegnerin nicht mangels Umtrieben. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es wird keine Entscheidgebühr erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von Kopien der act. 2 und 3, sowie an das Bezirksgericht Meilen, Abtei lung, je gegen Empfangsschei n. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 111'093.– Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Seebacher versandt am: