Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB150016-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. A. Baumgartner Beschluss vom 8. Juli 2015
i n Sachen
A._____ Management AG,
Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____,
Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
betreffend Forderung (Sicherheit für die Parteientschädigung)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksgerichtes Uster vom 6. Mai 2015 (CG140016-I)
Unter Hinweis auf die Präsidialverfügungen vom 29. Mai 2015 (Urk. 4) und vom 22. Juni 2015 (Urk. 5), unter Hinweis darauf, dass die Präsidialverfügung vom 29. Mai 2015 am 30. Mai 2015 für di e Beschwerdeführerin entgegengenommen wurde (vgl. den an Urk. 4 angehefteten Empfangsschei n), unter Hinweis darauf, dass die Post der Beschwerdeführerin am 23. Juni 2015 die Abholungseinladung für die Präsidialverfügung vom 22. Juni 2015 ins Postfach legte ("Avisiert ins Postfach") und die Beschwerdeführerin in der Folge di e Sendung ni cht i nnert der siebentägigen Frist bei der Poststelle abholte (Urk. 6), da gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO die Zustellung bei einer eingeschriebe- nen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolg- losen Zustellungs vers uc h als erfolgt gilt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste, unter Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Mai 2015 die Beschwerde erhoben hat (Urk. 1) und den Kostenvorschuss gemäss Präsidialverfügung vom 29. Mai 2015 (Urk. 4) nicht geleistet hat, unter weiterem Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin in der Präsidi- alverfügung vom 29. Mai 2015 darauf hingewiesen wurde, dass ihr bei Nichtleis- tung des Kostenvorschusses eine Nachfrist angesetzt werden wird (Urk. 4 S. 5 Dispositivziffer 2), da die Beschwerdeführerin somit mit einer weiteren Zustellung von Seiten des Gerichts rechnen musste, weshalb gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO die Präsidialverfügung vom 22. Juni 2015 als am 30. Juni 2015 zugestellt gilt, da somit die fünftägige Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 1'5 00.– am 6. Juli 2015 abgelaufen ist,
da bis zum heutigen Tag hierorts keine Zahlung des Kostenvorschusses eingegangen ist, weshalb androhungsgemäss (Urk. 5 S. 2 Dispositivziffer 1) auf die Be- schwerde nicht einzutreten ist, der Beschwerdeführerin die zweitinstanzliche Ent- scheidgebühr aufzuerlegen ist (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und der Beschwerdegegne- rin mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschä- di gung zuzusprechen i st, wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt. 4. Der Beschwerdegegnerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Partei- entschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels der Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschei n. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 ZPO.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert der Hauptsa- che beträgt Fr. 32'356.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hin sichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 8. Juli 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: mc