Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB150005-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. i ur. E. Ferreño Urteil vom 27. Februar 2015
i n Sachen
A._____,
Kläger und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
B._____,
Beklagter und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____,
betreffend Forderung (Kostenvorschuss)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksgerichtes Meilen vom 15. Januar 2015 (CG140030-G)
Erwägungen: 1. Am 15. Oktober 2014 ging vor Vorinstanz eine Schadenersatzklage des Klägers über Fr. 1'777'926.15 samt entsprechender Klagebewilligung des Friedensrichteramts Küsnacht vom 31. Juli 2014 ei n (Urk. 4/1-2). Dem Kläger wurde am 21. Oktober 2014 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 38'500.– angesetzt (Urk. 4/5). Mit Eingabe vom 28. Oktober 2014 in- formierte der Kläger die Vorinstanz über sei ne am 9. Oktober 2014 gegen C._____ am Bezirksgericht Zürich erhobene Schadenersatzklage und stellte – veranlasst durch den aus seiner Sicht bestehenden sachlichen Zusammenhang der Klagen – ei n Gesuch um Klageüberweisung an das Bezirksgericht Zürich (Urk. 4/7 S. 1). Die Vori nstanz nahm dem Kläger die Frist zur Leistung des Kos- tenvorschusses ab (Urk. 4/9). In der Folge kam es zu mehreren Stellungnahmen des Beklagten (Urk. 4/13, 4/17, 4/24 und 4/32), der 3. Abteilung des Bezirksge- richts Zürich (Urk. 4/18 und 4/36) und des Klägers (Urk. 4/26 und 4/37), worin un- ter anderem der Beklagte die Einrede der fehlenden örtlichen Zuständigkeit erhob (Urk. 4/24 S. 2 und 4/32 S. 1) und die 3. Abteilung des Bezi rksgerichts Züri ch das Einverständnis für eine spätere Überweisung der Klage an sie verweigerte (Urk. 4/36). Mit Verfügung vom 15. Januar 2015 wurde dem Kläger erneut Frist zur Lei stung des Kostenvorschusses von Fr. 38'500.– angesetzt (Urk. 4/39 = Urk. 2). 2. a) Dagegen erhob der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) am 29. Januar 2015 fristgerecht Beschwerde und beantragte (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei die Referentenverfügung vom 15. Januar 2015 des Bezirksgerichts Mei- len (Geschäfts-Nr.: CG140030) aufzuheben. 2. Eventualiter sei die Referentenverfügung vom 15. Januar 2015 des Bezirksge- richts Meilen (Geschäfts-Nr.: CG140030) aufzuheben und wie folgt neu zu ent- scheiden: Es sei die Höhe des Kostenvorschusses von Fr. 38'500.– auf Fr. 1'500.– zu re- duzieren. 3. Subeventualiter sei die Referentenverfügung vom 15. Januar 2015 des Be- zirksgerichts Meilen (Geschäfts-Nr.: CG140030) aufzuheben und wie folgt neu zu entscheiden: Es sei die Höhe des Kostenvorschusses von Fr. 38'500.– auf Fr. 19'250.– zu reduzieren.
(Art. 101 Abs. 1 ZPO). Bei Nichtleistung des Vorschusses innert Nachfrist wird auf die Klage nicht eingetreten (Art. 101 Abs. 3 ZPO). Laut Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO bildet die fristgerechte Leistung des Kostenvorschusses eine Prozessvorausset- zung, die von Amtes wegen zu beachten ist (Art. 60 ZPO). Der Kläger macht zu- treffend geltend (Urk. 1 S. 5), dass es sich bei der noch nicht geklärten örtli chen Zuständigkeit der Vorinstanz (Urk. 4/24 S. 2 und 4/32 S. 1) um ei ne von Amtes wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung handelt. Nicht einsichtig ist allerdings sei n Vorbringen, wonach der Kostenvorschuss obsolet werde, da über die Frage der örtlichen Zuständigkeit ohne weiteres entschieden könne (Urk 1 S. 6). Der Kläger will damit wohl eine Reihenfolge der zu prüfenden Prozessvoraussetzun- gen statuieren. Die Vorinstanz war nicht gehalten, die erst im Rahmen der Stel- lungnahmen zum Antrag auf Klageüberweisung vom Beklagen erhobene Unzu- ständigkeitseinrede zei tli ch vor der Leistung des Kostenvorschusses zu prüfen. Di e Prüfung hi nsi chtli ch jeder Prozessvoraussetzung hat zwar sobald als möglich und vor der materiellen Behandlung der Klage zu erfolgen (Gehri, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, 2013, N 4 ff. zu Art. 60 ZPO), es besteht jedoch keine gesetzliche Regelung, wann di e Prüfung der Prozessvoraussetzungen stattzufi nden hat. Ebenso legt Art. 60 ZPO keine zeitliche Abfolge fest. Im Rahmen der ihr obliegenden Verfahrensleitung (Art. 124 Abs. 1 ZPO) war die Vorinstanz somit grundsätzlich frei, wann und i n welcher Reihenfolge sie die Prüfung der Prozessvoraussetzungen vornimmt (Frei, in: Ber- ner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N 5 zu Art. 124 ZPO; Habscheid, Schweizerisches Zivilprozess- und Gerichtsorganisationsrecht, 2. Auf- lage, Basel 1990, Rz 366). Der Kläger, der eine Klage einreichte und damit ei n gerichtliches Verfahren einleitete, musste mit der Erhebung eines Kostenvor- schusses rechnen. Auch wenn er sich gegen die Leistung des Kostenvorschusses im vori nstanzli che n Verfahren wehrt, stand das Vorgehen der Vorinstanz – dem Kläger erneut die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses anzu setzen und nachfolgend die Unzuständigkeitseinrede des Beklagten zu prüfen – im Lichte der vorstehenden Erwägungen i n i hrem Ermessen und i st folglich ni cht zu beanstan- den. Ein rechtsfehlerhafte Ausübung des Ermessens der Vorinstanz wurde vom Kläger denn auch ni cht gerügt und i st ni cht ersi chtli ch. Der Antrag des Klägers,
die Verfügung vom 15. Januar 2015 des Bezirksgerichts Meilen sei aufzuheben, ist somit abzuweisen (Urk. 1 S. 2). c) Weiter kritisiert der Kläger die Höhe des einverlangten Kostenvor- schusses. Er bringt vor, seitens der Vorinstanz seien keine grösseren Abklärun- gen zu erwarten. Sie könne über die örtliche Zuständigkeit ohne weiteres ent- scheiden. Ausgehend von § 4 Abs. 2 GebV OG, wonach die Grundgebühr unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls frei ermässigt werden könne, erscheine ein Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– an- gemessen (Urk. 1 S. 6). Die als Kann-Vorschrift ausgestaltete Besti mmung von Art. 98 ZPO schreibt die Vorschusspflicht nicht zwingend vor, sondern legt sie, wie bereits ausgeführt (Erwägung Ziffer 4 lit. b), ins pflichtgemässe Ermessen des Gerichts. In der Regel ist der Vorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu erheben. Die Verfügung eines geringeren oder gar der Verzicht auf einen Kosten- vorschuss stellt ei ne Ausnahme dar, sollen doch ergänzende Vorschüsse und Nachforderungen damit vermieden werden (Rüegg, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, a.a.O., N 2 zu Art. 98 ZPO; Suter/von Hol- zen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 10 f. und 13 zu Art. 98 ZPO). Die Höhe des Kostenvorschusses bildet für die Parteien denn auch ei nen Anhaltspunkt für die zu erwartenden Gerichtskosten. Entsprechend der gängigen Praxis ist ein Vorschuss grundsätzlich in der Höhe der Grundgebühr zu erheben. Dieser orientiert sich in vermögensrechtlichen Streitigkeiten unter anderem am Streitwert (Fr. 1'777'926.15; Urk. 4/2 S. 2; Art. 91 ZPO). Es ist entgegen dem Vor- bringen des Klägers ni cht ei nleuchtend, weshalb sich die Vorin stanz mit einem Teilvorschuss für den mutmasslichen Aufwand für den Entscheid über die örtliche Zuständigkeit in der Höhe von Fr. 1'500.– begnügen soll (Urk. 1 S. 6). In Überein- stimmung mit der Vorinstanz beträgt die einfache Grundgebühr i m Si nne von § 4 Abs. 1 GebV OG rund Fr. 38'500.– (Urk. 2 S. 2 und Urk. 4/5 S. 2). Der Betrag ent- spricht der mutmasslich anfallenden Grundgebühr ohne dabei weitere Zuschläge für ein allfälliges Beweisverfahren ei nzuschliessen. Er gibt kei nen Anlass zu Kor-
rekturen. Der Eventualantrag des Klägers um Reduktion des Kostenvorschusses auf Fr. 1'500.– ist abzuweisen (Urk. 1 S. 2). d) Schliesslich bemängelt der Kläger, § 9 Abs. 2 GebV OG sehe ei- ne Ermässigung bei Zwischenentscheiden nach Art. 237 ZPO von mindestens 25 % vor. Für einen nicht aufwändigen Zwischenentscheid über die örtliche Zu- ständigkeit erscheine daher eine Reduktion gemäss § 9 Abs. 2 GebV OG auf die Hälfte der ordentlichen Gebühr als gerechtfertigt (Urk. 1 S. 6). Im vorinstanzlichen Verfahren sind bisher die Klagebegründung sowie diverse Stellungnahmen zur Klageüberweisung und zur örtlichen Zuständigkeit ergangen. Ob das Verfahren vor Vorinstanz tatsächlich zufolge fehlender örtlicher Zuständigkeit seinen Abschluss fi nden wi rd, ist im jetzigen Zeitpunkt unklar. Ebenso wurde das vorinstanzliche Verfahren bisher nicht auf die Frage der örtli- chen Zuständigkeit beschränkt. Es erscheint daher gerechtfertigt, sich bei der Festsetzung der Höhe des Kostenvorschusses an der vollen Grundgebühr im Si nne von § 4 Abs. 1 GebV OG und ni cht auf den für di e Vori nstanz mutmasslich entstehenden Aufwand für den Entscheid über die örtliche Zuständigkeit zu ori en- tieren. Im Übrigen kann – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die vo rstehenden Erwägungen Ziffer 4 lit. c verwiesen werden. Das Gericht erhob zu Recht den Vorschuss für die mutmasslichen Gerichtskosten in der Höhe der ein- fachen Grundgebühr (§ 4 Abs. 1 GebV OG). Auch der Subeventualantrag des Klägers, es sei die Höhe des Kostenvorschusses auf Fr. 19'250.– zu reduzieren, ist damit abzuweisen. e) Resümierend ist der von der Vorinstanz erhobene Kostenvor- schuss ni cht zu beanstanden. Die Beschwerde des Klägers erweist sich daher als unbegründet. Es kann sowohl auf das Einholen einer Beschwerdeantwort des Be- klagten und Beschwerdegegners (fortan: Beklagter) als auch auf das Einholen ei- ner Vernehmlassung der Vorinstanz verzichtet werden (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Haupt- sache beträgt Fr. 1'777'926.15. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 27. Februar 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Leitende Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño
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