Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB150004-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. I. Vourtsis-Müller. Urteil vom 12. Mai 2015
i n Sachen
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
C._____ AG, Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Forderung / Haftpflichtprozess mit Personenschäden
Beschwerde gegen einen Beschluss der 7. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. Januar 2015; Proz. CG140062
Erwägungen: 1. Vor Vorinstanz ist ein Forderungsprozess in Sachen A._____ (Kläger und Beschwerdeführer 1, nachfolgend Beschwerdeführer 1) gegen C._____ AG (Beklagte und Beschwerdegegnerin, nachfolgend Beschwerdegegnerin) hängig (act. 7/1-46). Mit Beschluss vom 14. Januar 2015 liess die 7. Abtei- lung des Bezirksgerichtes Zürich den Rechtsbeistand von A., Rechts- anwalt Dr. B. (Beschwerdeführer 2), i m vori nstanzli che n Verfahren wegen Vorliegens einer Interessenskollision als Rechtsvertreter nicht zu (act. 6). Im Dispositiv wurde unter Ziffer 2 vorgesehen, diesen Beschluss nach Ei ntri tt der Rechtskraft der Aufsi chtskommi ssi on für Anwälti nnen und Anwälte zuzusenden (act. 6 S. 5). Diesen Beschluss fochten A._____ und Rechtsanwalt Dr. B._____ an und verlangten die Aufhebung des vorinstanz- lichen Entscheides. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, der Beschwer- de sei insofern aufschiebende Wirkung zuzugestehen, als die Vollstreckbar- keit für die Dauer des Beschwerdeverfahrens aufgeschoben werde (act. 2 S. 2). Mit Verfügung vom 9. Februar 2015 wurde der Beschwerde die aufschie- bende Wirkung erteilt mit dem Hinweis an die Vorinstanz, vorerst von einer Zustellung des Beschlusses vom 14. Januar 2015 an die Aufsichtskommis- si on für Anwälti nnen und Anwälte abzusehen (act. 8). 2. Wie bereits in der Verfügung vom 9. Februar 2015 festgehalten, erfolgt die Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie der Entscheid über die Be- schwerde ohne Anhörung der Gegenpartei, da sie durch den Zwischen- bzw. Endentscheid nicht beschwert ist. 3. Prozessleitende Verfügungen können u.a. mit Beschwerde angefochten werden, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Der vorliegende Entscheid der Vorinstanz verwehrt dem Beschwerdeführer 1 (dem Rechtssuchenden) den Anwalt sei ner Wahl und berührt i hn so i n di rek- ter und konkreter Weise (BGE 138 II 162). Der nicht leicht wieder gutzuma-
chende Nachteil liegt in der Missachtung des Willens der rechtssuchenden Partei, durch den Anwalt seiner Wahl und seines Vertrauens vertreten zu werden, und es kann offen bleiben, ob in den zusätzlichen Kosten und der Verzögerung des Verfahrens bei Mandatierung eines neuen Anwaltes eben- falls ein solcher Nachteil zu erblicken ist. Der Beschwerdeführer 1 ist des- halb zur Beschwerde legitimiert. Der Beschwerdeführer 2 führt die Beschwerde in seinem eigenen Namen, da er durch die Nichtzulassung als Rechtsvertreter direkt betroffen ist. D urch die Zusendung des vorinstanzlichen Entscheides an die Aufsichtsbehörde für Anwälti nnen und Anwälte zwecks Prüfung einer Berufspflichtverletzung wird er in ein Disziplinarverfahren verwickelt, was rufbeeinträchtigend sei n kann. Dieser Nachteil kann später nicht mehr wieder gutgemacht werden, weshalb auch der Beschwerdeführer 2 zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist. 4. Rechtsanwalt Dr. B._____ hat A._____ Darlehen, aktuell in der Höhe von Fr. 30'400.- gewährt. Der Hauptanteil des Darlehens besteht seit rund 10 Jah- ren, wobei der Borger erstmals nach knapp sieben Jahren seit der letzten Darlehensgewährung eine minimale Abschlagszahlung von Fr. 1'500.- vornehmen konnte und hat gemäss eigener Darstellung Verlust- scheinsschulden in der Grössenordnung von knapp Fr. 40'000.-. Deshalb hat er sich im vori nstanzli chen Verfahren als mittelos bezeichnet. Gestützt auf diese Umstände geht die Vorinstanz davon aus, der Beschwerdeführer 2 habe unter objektiven Gesichtspunkten wenig bis gar keine Aussicht, jemals das Darlehen zurückzuerhalten, ausser aus dem Erlös aus diesem Prozess. Vor diesem Hintergrund sei – so die Vorinstanz – auch die Bezahlung bzw. entsprechende Gewährung eines Darlehens des Rechtsvertreters zur Leis- tung des Kostenvorschusses einzuordnen und dokumenti ere, dass der Rechtsvertreter ein persönliches Interesse an der Durchführung dieses Ver- fahrens habe. Anders sei es schlicht nicht zu erklären, einem offensich tli ch i nsolventen Schuldner noch weitere Darlehen auszurichten. Damit liege aber eine verbotene Vermischung von anwaltlichen und eigenen Interessen mit
denjenigen des Klienten vor. Während dem der Rechtsvertreter damit nur an den Chancen eines Prozesses partizipiere, trage der Kläger die Risiken al- leine und zwar selbst dann, wenn er in den Genuss des Armenrechts kom- men würde, sei doch gesetzlich eine Rückforderung vorgesehen, mithin er- höhten sich seine Passiven im Falle der Prozessniederlage. Die (persönli- chen) Interessen des Rechtsvertreters seien damit nicht absolut deckungs- gleich mit denjenigen des Klägers, sondern gegenläufig. Damit liege eine In- teressenkollision vor. Bei dieser Sachlage sei nicht davon auszugehen, dass der Rechtsvertreter seine Interessen denjenigen des Klägers unterordne. Demzufolge verstosse die Mandatsführung durch Rechtsanwalt Dr. B._____ in diesem Prozess gegen Art. 12 lit. c BGFA. Eine Verletzung der Berufsre- geln gemäss BGFA führe zu ei ner unzulässi gen bzw. ungülti gen Vertretung im Verfahren. Demgemäss sei Rechtsanwalt Dr. B._____ in diesem Prozess ni cht als Vertreter zuzulassen (act. 6 Erw. 2.4 und 2.6). 5. Die Beschwerdeführer liessen durch i hren Rechtsvertreter u.a. vorbringen, di e Vori nstanz habe ni cht untersucht (und auch ni cht nachvollzi ehba r darge- legt), wo der Beschwerdeführer 2 seine eigenen Interessen den Interessen seines Klienten vorangestellt, d.h. nicht untergeordnet habe, bzw. aufgrund welcher Anhaltspunkte zu befürchten sei, dass sich Derartiges in Zukunft er- eignen könnte. Es sei auch kein konkreter Konflikt festgemacht worden, vielmehr seien hypothetische Überlegungen angestellt worden, welche lo- gisch fehlerhaft seien (act. 2 S. 5-6). Wesentlich sei, dass alle Darlehen zins- los und ohne Befristung gewährt worden seien, ohne dass der Beschwerde- führer 2 sich eine Sicherheit oder eine sonstige Bevorzugung gegenüber an- deren Gläubigern ausbedungen hätte. Zudem sei von ausschlaggebender Bedeutung, dass der Beschwerdeführer 2 – obwohl das erste Darlehen schon längere Zeit zurückliege – nie Inkassobemühungen unternommen ha- be, also keine Darlehen gekündigt und weder den Schuldner ermahnt bzw. in Verzug gesetzt und schon gar nicht betrieben habe. Zwi schen den Be- schwerdeführern sei zwar klar gewesen, dass die Darlehen irgendwann zu- rückzuzahlen seien. Der Beschwerdeführer 2 habe aber darauf vertraut, dass der Schuldner sich melden würde, falls er dazu in der Lage sei. Für
dieses nachsichtige Verhalten ergebe sich der Tatbeweis auch aus den Ak- ten. Der Beschwerdeführer 2 habe verschiedentlich trotz offener Darlehens- schulden Reparaturrechnungen bezahlt, ohne auf Verrechnung zu drängen. Die Vorinstanz hätte dies aus der Aufstellung der Schadensberechnung ent- nehmen können (Klagebeilagen 3 und 4). Aus diesen Umständen gehe klar hervor, dass die Darlehen im Sinne einer Hilfe und Unterstützung für den Beschwerdeführer 1 gedacht waren und nicht als geschäftliches Investment. Somit entspreche die Situation genau jenen Situationen, welche das Bun- desgericht als auch die Aufsichtskommission in den beiden erwähnten Ent- scheiden (KG080029 vom 1.10.2009, BGE 98 Ia 361 [recte: 356]) als un- problematisch taxiert habe. Die Tatsache, dass ein Rechtsvertreter seinem Klienten bei anderen Gelegenheiten schon finanziell unter die Arme gegrif- fen habe, sollte nicht einer späteren Rechtsvertretung entgegenstehen, da solche uneigennützigen Darlehen nicht geeignet seien, einen Interessenkon- flikt zu verursachen (act. 2 S. 8). Die Vorinstanz gehe von der im Rahmen des Gesuches um unentgeltli che Prozessführung dargestellten finanziellen Situation des Beschwerdeführers 1 aus und schliesse daraus, dass der Be- schwerdeführer 2 unter objektiven Gesichtspunkten wenig bis gar keine Aussi cht habe, jemals das D arlehen zurückzuer hal te n, wenn ni cht aus Erlös aus diesem Prozess. Diese Erwägung greife offensichtlich zu kurz und schliesse die Möglichkeit einer uneigennützigen Unterstützung des Be- schwerdeführers 1 durch den Beschwerdeführer 2 von Vorneherein aus. Diese Würdigung sei willkürlich und widerspreche den tatsächlichen Verhält- ni ssen. Sowohl die Ausgestaltung der zinslosen Darlehen als auch das Feh- len jeglichen Inkassodruckes zeigten, dass die Darlehen vielmehr im Sinne einer uneigennützigen Unterstützung gewährt worden seien ohne geschäftli- che Interessen. Ni cht ri chti g sei zudem, dass wenig bis gar keine Aussicht bestanden habe, die früheren Darlehen zurückzuerhalten. Der Beschwerde- führer 1 sei als Automechaniker auf die Restaurierung seltener Autos spe- zi alisiert und der Beschwerdeführer 2 sei Besitzer und Mitbesitzer solcher Autos. Somit habe durchaus die Möglichkeit und auch die Absicht bestan- den, allenfalls Reparaturen und Restaurierungsarbeiten durchzuführen und
die daraus entstehenden Rechnungen mit den Darlehensforderungen zu verrechnen, aber ohne Druck seitens des Beschwerdeführers 2. Auf diese Weise sei auch die erwähnte Teiltilgung von Fr. 1'500.- am 26. Juni 2014 zustande gekommen. Wenn es also nur oder überhaupt darum gegangen wäre, eine Tilgung der früheren Darlehen zu erwirken, so hätte der Be- schwerdeführer 2 darauf verzichtet, den Beschwerdeführer 1 im Zusammen- hang mit dem Prozess vor Vorinstanz erneut unter die Arme zu greifen (act. 2 S. 9). Die Vorinstanz wolle einen Interessenkonflikt darin sehen, dass der Beschwerdeführer 2 alleine einen Vorteil daraus ziehe, wenn der vo- rinstanzliche Haftpflichtprozess gewonnen werde, indem er seine Darlehens- forderung aus dem Prozesserlös tilgen könne, während der Beschwerdefüh- rer 1 als Kläger das Risiko eines Prozessverlustes alleine zu tragen habe. Dass die Interessenlage der beiden Beschwerdeführer – so der Rechtsver- treter – ni cht absolut deckungsgleich sei, sei zwar richtig, aber irrelevant. Es liege noch lange kein Interessenkonflikt vor, wenn die Interessen des Rechtsvertreters und des Vertretenen nicht deckungsgleich seien. Die von der Vorinstanz geschilderten Auswirkungen in Bezug auf die Nebenfolgen des Prozesses führten aber nicht zu gegenläufigen Interessen. Das sei ein logischer Fehler der Vorinstanz. Klarheit schaffe nur eine genaue Analyse der möglichen Prozessausgänge. Eine solche Würdigung habe die Vorin- stanz aber unterlassen, sondern einfach ohne weitere Begründung eine Inte- ressenkollision behauptet. Die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass auch die Vorbereitung und Führung des Haftpflichtprozesses Geld koste. Bis Ende letzten Jahres seien anwaltliche Bemühungen in der Höhe von Fr. 25'474.75 angefallen. Die ersten beiden [bisher vorgelegten] Rechnungen hätten vom Beschwerdeführer nicht bezahlt werden können. Es sei nun aber nicht so, dass die Anwaltskanzlei D._____ den Beschwerdeführer 1 habe unterstützen wollen, vielmehr habe der Beschwerdeführer 2 diese von einer Mitarbeiterin der Kanzlei erbrachten Leistungen bei der Gesamtkanzlei "ein- kaufen" müssen. Bei diesen Beträgen müsse auch die Leistung des Pro- zesskostenvorschusses mitberücksichtigt werden. Somit werde erneut klar, dass der Beschwerdeführer 2 mit seiner Unterstützung des Beschwerdefüh-
rers 1 keine eigenen Interessen verfolge, sondern uneigennützig den Be- schwerdeführer 1 bei der Verfolgung seiner berechtigten Interessen unter- stützt habe. Wäre es ihm um die Tilgung der Darlehen gegangen, so hätte er vor allem eine Verrechnung mit nutzbringenden Facharbeiten des Be- schwerdeführers 1 angestrebt. D i e Unterstützung zur D urchführung ei nes – erhebli ch neue Mittel beanspruchenden – Prozesses sei kein zur Durchset- zung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers 2 geeignetes Mit- tel; im Hinblick auf die Durchsetzung der berechtigten Interessen des ge- schädigten Klägers habe diese Hilfe für diesen Prozess aber durchaus Si nn gemacht (act. 2 S. 9-11). Unter Berücksichtigung der verschiedenen Aus- gangsvarianten des Verfahrens (Prozessgewinn bzw. Prozessniederlage mit und ohne unentgeltliche Rechtspflege) legte der Rechtsvertreter die ent- sprechenden fi nanzi ellen Auswi rkungen dar und verwies auf gleichgerichtete Interessen (act. 2 S. 11-15). Selbst wenn – so der Rechtsvertreter – aus der Darlehensgewährung eine mögliche Kollision abgeleitet werden könnte, wä- re die Haltung des Klienten zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer 1 ha- be auch nach den Hinweisen der Vorinstanz an der Vertretung durch den Beschwerdeführer 2 festgehalten (act. 2 S. 16). 6. Zu Recht bemängelte der Beschwerdeführer 2, dass er sich – im Gegensatz zum Beschwerdeführer 1 – vor Vorinstanz nicht zur Frage der Interessenkol- lision habe äussern können. Von ei ner Rückweisung wegen Verletzung des rechtli chen Gehörs kann aber abgesehen und dieser Mangel im Beschwer- deverfahren behoben werden unter Berücksichtigung der neuen Vorbringen, welche aufgrund des vorinstanzlichen Entscheides veranlasst wurden. 7. Der Beschwerdeführer 2 hatte A._____ im Zeitraum 15. September 2003 bis 12. Dezember 2007 drei Darlehen (Fr. 20'000.– am 15. September 2003, Fr. 5'000.– am 22. Dezember 2006 und Fr. 1'000.– am 12. Dezember 2007) von i nsgesamt Fr. 26'000.– gewährt. Am 26. Juni 2014 leistete der Beschwerde- führer eine Teilrückzahlung von CHF 1'500.–, so dass von diesen Darlehen zur Zei t noch Fr. 24'500.– offen si nd (act. 7/37/10). Überdies hat der Beschwerdeführer 2 den vori nstanzli che n Kostenvorschuss von
Fr. 5'900.– aus eigenen Mitteln bezahlt und damit A._____ ein weiteres Dar- lehen gewährt (act. 7/35 S. 9 Ziff. 23), so dass heute eine Darlehensforde- rung von insgesamt Fr. 30'400.– besteht (vgl. auch act. 2 S. 7-8 bzw. S. 11-12). Ob die seitens Rechtsanwalt Dr. B._____ seinem Klienten ge- währten Darlehen dazu führen, dass bei dessen Vertretung im vorliegenden Forderungsprozess ei n Interessenskonf li kt i m Si nne von Art. 12 lit. c BGFA vorliegt, ist nachfolgend zu prüfen. 8. a) Anwälte haben diverse Berufsregeln zu beachten (Art. 12 BGFA). So ha- ben sie u.a. jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen, zu meiden (Art. 12 lit. c BGFA). Die entsprechende Treuepflicht gegenüber dem Klienten ist umfassender Natur und erstreckt sich auf die Aspekte des Mandatsverhältnisses. Sie steht im Zusammenhang mit der Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA, wonach die Rechtsanwälte "ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben" haben, und mit Art. 12 lit. b BGFA, der sie zur Unabhängigkeit verpflichtet. Die Möglichkeit eines Konflikts oder das Risiko eines solchen ist noch kein Konflikt. Umso weniger ist der blosse Anschein eines Konflikts eine Konfliktsituation (Kaspar Schiller, Schweizerisches An- waltsrecht Grundlagen und Kernbereich, Schulthess Juristische Medien AG, 2009, N 823-824; Georg Pfister, aktuelle Entscheide zur Interessenkollisi on, i n Plädoyer 4/2010, S. 66 1.3). Umgekehrt untersagt das Gesetz aber bereits die Konfliktsituation, nicht erst das Tätigwerden gegen die Interessen des Klienten. Eben so wenig braucht dem Klienten durch den Konflikt ein Scha- den oder ein Nachteil zu entstehen (Kaspar Schiller, Schweizerisches An- waltsrecht Grundlagen und Kernbereich, Schulthess Juristische Medien AG, 2009, N 845; vgl. auch BGer 2C_814/2014 vom 22. Januar 2015 Erw. 4.1.1.). Eine unzulässige Interessenkollision liegt nach Praxis des Bundes- geri chtes nur vor, wenn ein konkreter Interessenkonflikt besteht. Die bloss abstrakte Möglichkeit, dass zwischen verschiedenen Klienten Differenzen auftreten könnten, genügt ni cht (BGE 135 I 261; Kommentar BGFA- Fellmann, 2. Auflage, Art. 12 N 84b und N 87).
Wi rtschaftli che Bezi ehungen zwi schen Kli ent und Anwalt si nd ni cht unzuläs- sig. Sie werden erst problematisch, wenn eigene Interessen des Anwalts geeignet sind, diesen bei der vorbehaltslosen Mandatsführung im aus- schliesslichen Klienteninteresse zu beeinträchtigen. Ein Konflikt kann des- halb nicht vorliegen, wenn die wirtschaftliche Beziehung keinen Zusammen- hang mit dem Mandat aufweist und nicht geeignet ist, die Mandatsführung zu beeinträchtigen, und wenn keine vertraulichen Informationen zum Nach- teil des Klienten verwendet werden können. Unbedenklich sind deshalb in der Regel z.Bsp. Darlehens- oder Mietverhältnisse mit dem Klienten. Selbst bei eigentlich wirtschaftlichen Abhängigkeiten des Anwalts vom Klienten oder bei einer Abhängigkeit des Klienten vom Anwalt können die Interessen i n Bezug auf das Mandat durchaus parallel liegen (Kaspar Schiller, Schwei- zeri sches Anwaltsrecht Grundlagen und Kernberei ch, Schulthess Juri sti sche Medien AG, 2009, N 972-974). Problematisch sind insbesondere Mandate, die der Anwalt für Personen führt, deren Schuldner er ist. So verstösst ein Anwalt gegen Art. 12 lit. c (und b) BGFA, der in finanziell prekärer Lage von seiner Mandantin ein Darlehen entgegennimmt, da er damit die konkrete Ge- fahr eines Interessenkonflikts schafft. Ferner kann eine unzulässige Interes- senkollision eintreten, wenn der Anwalt, der Gläubiger seines Mandanten ist, versucht ist, zur Befriedigung seiner Forderung Mittel anzuwenden, die den von ihm zu wahrenden Klienteninteressen zuwiderlaufen. So darf sich der Anwalt nicht Krankentaggeldansprüche der Klientin abtreten lassen, wenn die Zession nichts mit dem eigentlichen Mandat zu tun hat, sondern allein der Sicherung seiner Honorarforderungen dient und der Anwalt seiner Klien- tin damit die einzige Einkommensquelle entzieht (BGer 2C_814/2014 vom 22. Januar 2015 Erw. 4.1.6.). b) Nachfolgend ist auf zwei Entscheide aus der Praxis näher einzugehen, welche für die Beurteilung des vorliegenden Falles von Bedeutung sind. Das Bundesgericht hatte in BGE 98 Ia 356 eine Interessenkollision bejaht. Es hatte einen Fall zu beurteilen, wo der Rechtsvertreter seiner Klientin Dar- lehen gewährte und sich zur Sicherung seiner Darlehens- und fälliger sowie
noch nicht fälliger Honorarforderungen Schuldbriefe auf der Liegenschaft der Klientin geben liess. Das Bundesgericht erwog, es verstehe sich, dass es ni cht schlechthi n standeswi dri g sei , wenn ei n Anwalt für ei nen Kli enten, des- sen Gläubiger er sei, Prozesse führe. So werde zum Beispiel ein Anwalt und Hauseigentümer für einen Mieter, der ihm den Mietzins schulde, ohne weite- res Prozesse führen dürfen. Ob ein Anwalt, der ausserhalb des Mandatsver- hältnisses finanzielle Bindungen zu seinem Klienten habe, deshalb seine Unabhängigkeit verliere, sei eine Frage des Masses. Nach den Akten verfü- ge Fr. L. nur über bescheidene flüssige Mittel; in verschiedenen Prozessen sei für sie der unentgeltliche Rechtsbeistand verlangt worden. Werde einer- seits berücksichtigt, dass der Rechtsvertreter seiner Klientin Darlehen in der Höhe von über Fr. 200'000.– teils gewährt, teils – offenbar durch nahe Ver- wandte – vermittelt habe, und andererseits in Rechnung gestellt, dass nach den eigenen Angaben des Anwaltes noch immer sieben von ihm geführte Prozesse zwischen Frau L. und ihrem früheren Ehemann hängig seien, so sei die Annahme ni cht unhaltbar, durch di ese weitgehende Kreditgewährung in Verbindung mit grundpfändlicher Sicherstellung von Darlehens- und Ho- norarforderungen sei ein Verhältnis zwischen Klientin und Anwalt entstan- den, in welchem dieser nicht mehr unabhängig und desinteressiert sei. Am 31. Dezember 1971 habe sich die gesamte Honorarforderung (inkl. Ausla- gen) auf Fr. 43'000.– belaufen und bi s zum Abschluss der si eben noch hän- gigen Prozesse werde sich der Betrag noch um einiges erhöhen. Könne die Klientin die nicht bereits durch Vorschüsse [Fr. 29'000.- bis 31.12.1971] be- gli chenen Honorarrechnungen nicht bezahlen, was bei ihren sehr beschei- denen Verhältnissen sehr wohl möglich sei, so könnte Dr. X. versucht sein, seine Pfandrechte geltend zu machen und die Verwertung der Berner Lie- genschaft zu verlangen. Käme es dazu, was wiederum im Bereich realer Möglichkeit liege, so geriete er in eine bedeutende Interessenkollision. Die Akten zeigten, dass der Anwalt von Fr. L insbesondere darnach zu trachten habe, seiner Klientin die Liegenschaft zu erhalten und eine Zwangsverwer- tung zu verhindern. Bei dieser Sachlage seien die eigenen Interessen, die er im Verhältnis zu seiner Klientin zu wahren habe, derart gewichtig, dass die
Anwaltskammer mi t sachli chen Gründen habe annehmen dürfen, der Anwalt sei bei der Führung der Prozesse nicht mehr so unabhängig, wie es ein Für- sprech seinem Klienten gegenüber nach den Standesregeln sein sollte. Die Dinge würden wohl in einem etwas anderen Lichte erschienen, wenn fest- stünde, dass Dr. X einer bedrängten Klientin ganz uneigennützig und aus reinem Helferwillen beigesprungen wäre. Die Anwaltskammer habe indes- sen unwidersprochen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich für ein- zelne Darlehen einen Zins von 12% versprechen lassen und sei "auf die Wahrung seiner finanziellen Ansprüche offenbar recht bedacht" gewesen, weshalb die Gefahr der Interessenkollision nicht rein theoretisch sei (BGE 98 Ia 356 Erw. 3 b). Die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Züri ch hatte einen Fall zu behandeln, wo ein Anwalt seinem Klienten, einem Kunstmaler, ein Bild für Fr. 10'000.– abgekauft, ihm in der Folge immer wie- der Darlehen – gemäss Aussage des Mandanten trat der Anwalt als Mäzen auf – gewährte hatte, letztlich bis Fr. 35'000.– und i hn später, u.a. i n ei nem Strafverfahren, rechtlich vertrat, wobei das Anwaltshonorar nur mit Bildern bezahlt werden konnte. Der Klient verkaufte schliesslich mehrere Bilder an Bekannte des Anwalts, wobei ein Teil der Gelder zur Tilgung der Pri vat- schulden verwendet wurde. Die Aufsichtskommission verneinte in ihrem Entschei d ei ne unzulässi ge Vermengung von privater und anwaltschaftlicher Tätigkeit (Georg Pfister, aktuelle Entscheide zur Interessenkollision, i n Pl ä- doyer 4/2010 S. 69 2.3 unter Hinweis auf Beschluss AK vom 1.10.2009 KG080029). 9. a) Auch wenn bis Ende Mai 2002 die Verhaltenspflichten der Anwälte und die Disziplinarsanktionen ausschliesslich kantonalrechtlich normiert waren, kann die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichts vorliegend herange- zogen werden (vgl. dazu Georg Pfister, Aus der Praxis der Aufsichtskom- mission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich zu Art. 12 BGFA, in SJZ 105/2009 S. 285). Aus dem vorerwähnten Bundesgerichtsent- scheid ergibt sich einerseits, dass es nicht schlechthi n standeswi dri g ist ,
wenn ein Anwalt für einen Klienten, dessen Gläubiger er ist, Prozesse führt und andererseits, dass das Gebot der finanziellen Unabhängigkeit des An- walts von seinem Klienten eine Frage des Masses ist, di e si ch nur i m Ei nzel- fall beurteilen lässt. Mandatskonflikte mit unmittelbaren Eigeninteressen des Anwaltes liegen u.a. vor, wenn der Anwalt ein vom Klienten abweichendes Interesse hat, wie das Mandat geführt wird, welche Nebenziele erreicht, wel- che Sachverhaltselemente oder Rechtspositionen vertreten werden sollen (Kaspar Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht Grundlagen und Kernbe- reich, Schulthess Juristische Medien AG, 2009, N 965). b) Auch im vorliegenden Fall gewährte der Rechtsvertreter seinem Kli enten Darlehen, der sich aktuell in einer prekären finanziellen Lage befindet. So wurden i m Zeitraum 22. Oktober 2013 bis 25. September 2014 gegen den Beschwerdeführer 1 19 Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 78'224.85 eingeleitet, wobei für 9 Betreibungsforderungen bereits Pfändungsverl ust- schei ne für ei nen Fr. 37'000.– übersteigenden Betrag ausgestellt wurden. Der betragsmässig höchste Verlustschein (Fr. 22'023.25) wurde zugunsten der Beschwerdegegnerin ausgestellt (act. 7/37/3). Anders als im obener- wähnten Bundesgerichtsentscheid waren die Darlehen nicht pfandgesichert und wurden dem Klienten (statt mit 12% Zins) zinslos gewährt. Jedenfalls ergibt sich nichts anderes aus den Akten und ist dies im Übrigen unter Pri- vatpersonen übli ch (Art. 313 Abs. 1 OR). Über die Beendigung des Darle- hensvertrages haben die Parteien nach ihrer Darstellung nichts abgemacht. Dafür spricht, dass das erste Darlehen im Umfang von Fr. 20'000.– am 15. September 2003 gewährt und am 26. Juni 2014 eine einzige Teilrück- za hlung an die Darlehen (Fr. 1'500.–) geleistet wurde. Beim Darlehen ist es nicht zwingend, dass die Rückzahlungsmodalitäten festgelegt werden. Art. 318 OR enthält einen Auffangtatbestand für die ordentliche Beendigung des Darlehensvertrages. Die Gewährung eines zinslosen Darlehens und der Umstand, dass der Beschwerdeführer 2 bis jetzt die Darlehen, vor allem das alte aus dem Jahr 2003, nicht gekündigt und keine Rückzahlung verlangt hat, sprechen dafür, dass er die Darlehen dem Beschwerdeführer 1 aus un- eigennützigen Motiven gewährte und es i hm dabei um die Hilfe und Unter-
stützung des Beschwerdeführers 1 ging. Dies zeigt sich auch darin, dass der Beschwerdeführer 2 seine Autoreparaturkosten im Zeitraum September bis November 2013 im Gesamtbetrag von Fr. 17'586.– ni cht mi t den D arlehen verrechnete, sondern diese Rechnungen bezahlte (act. 2 S. 8 FN 1 i.V.m. act. 7/21/3 S. 2-3 und 21/4 S. 2). Die Vorinstanz si eht deshalb zu Unrecht das persönliche Interesse an der Mandatsführung darin, dass der Anwalt nur auf diese Weise seine Darlehen zurückerhält und er deshalb auch den Kos- tenvorschuss geleistet hat. Ein solches Verhalten würde voraussetzen, dass der Anwalt bislang noch keine Möglichkeit gehabt hätte, erfolgreich die Rückzahlung der Darlehen zu verlangen. Dies war aber gerade ni cht der Fall, hätte er doch seine Reparaturkosten mindestens mit einem Teil der Darlehen verrechnen können. Die Tatsache, dass die Darlehen auf die Jahre 2003, 2006 und 2007 zurückgehen, machen aber deutlich, dass es dem Be- schwerdeführer 2 bei seiner aktuellen Tätigkeit für den Beschwerdeführer 1 nicht um deren Rückzahlung geht. Vielmehr war ihm aufgrund des Ausblei- bens von Ratenzahlungen spätestens bei der Gewährung des zweiten Dar- lehens klar, dass er nicht mit einer baldigen Rückzahlung rechnen konnte. Die Bezahlung des Kostenvorschusses lässt sich unter den gegebenen Um- ständen damit begründen, dass er seinem Klienten helfen wollte, seinen aus dem Unfall vom 10. Februar 2013 (act. 2 S. 4) erlittenen Schaden zivilrecht- li ch durchzuset ze n, i m Wi ssen darum, dass der Gegenpartei eine bereits in Betreibung gesetzte Gegenforderung von Fr. 22'000.- (act. 2 S. 12) zusteht. Das einzige Interesse, das dem Beschwerdeführer 2 für die Darlehensge- währung unterstellt werden könnte, wäre sein persönliches Interesse daran, dass seine Oldtimer weiterhin von einer vertrauenswürdigen Fachperson be- treut werden. Dieses Interesse hat mit dem Mandatsverhältnis nichts zu tun. Im Gegensatz zum vorerwähnten Bundesgerichtsentscheid bewegen sich die Darlehen auch ni cht i n der Höhe von Fr. 200'000.–, sondern betragen le- diglich Fr. 30'400.– (inkl. Kostenvorschuss für die Vorinstanz). Überdies sind auch keine weiteren hängigen Prozesse bekannt. Es ist also nicht mit hohen Honorarforderungen zu rechnen, wie dies im obenerwähnten Bundesge- richtsentscheid der Fall war. Der zu beurteilende Sachverhalt ist vergleichbar
mit jenem, der dem Entschei d der Aufsichtskommission vom 1. Oktober 2009 (KG080029) zugrunde lag: der Anwalt als Darlehensgeber und Mäzen des Klienten. Anders als in BGE 98 Ia 356 war der Darlehensgeber, der Be- schwerdeführer 2, ni cht "auf die Wahrung seiner finanziellen Ansprüche be- dacht". Insbesondere hatte der Beschwerdeführer 2 mit seinem Klienten ni cht vereinbart, dass ein Teil des Prozesserlöses für die Rückzahlung der privaten Darlehen, die er dem Klienten gewährt hatte, verwendet werden sollte. Hätten die Beschwerdeführer eine solche Vereinbarung getroffen, wäre in Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer 1 – was angesichts der Betreibungen anzunehmen ist – auf die sofortige Auszahlung des Erlöses angewiesen ist, diese Vermengung zwischen privaten und Klienteninteressen als unzulässige Interessenkollision zu qualifizieren (BGer 2C_814/2014 vom 22. Januar 2015 Erw. 4.3.3.). Ei n si ch aus den ge- samten Umständen ergebendes konkretes Risiko eines Interessenkonflikts, wie dies die Rechtsprechung verlangt (BGE 135 II 145 Erw. 9.1), lässt sich vorliegend nicht eruieren. Würde man pauschal, wie dies die Vorinstanz tut, argumentieren, die gegenläufigen Interessen lägen darin, dass der Rechts- vertreter (Beschwerdeführer 2) nur an den Chancen eines Prozesses parti- zipiere und sei n Mandant (Beschwerdeführer 1) demgegenüber die Risiken eines Prozesses alleine zu tragen habe, dann wäre bei wirtschaftlichen Be- zi ehungen zwi schen Anwalt und Mandant, insbesondere bei einem Anwalt als Darlehensgeber, eine Rechtsvertretung nie möglich. Eine solch strenge Praxis verfolgt aber das Bundesgericht nicht. 10. Eine andere Frage stellt sich bezüglich der Leistung des Kostenvorschusses durch den Rechtsvertreter. Gemäss Art. 12 lit. e BGFA dürfen Anwälte vor Beendigung eines Rechtsstreites mit der Klientin oder dem Klienten keine Vereinbarung über die Beteiligung am Prozessgewinn als Ersatz für das Ho- norar abschliessen; sie dürfen sich auch ni cht dazu verpflichten, im Falle ei- nes ungünstigen Abschlusses des Verfahrens auf das Honorar zu verzi ch- ten. Es besteht aber keine Kostenvorschusspflicht für den Mandanten. Es ist daher zulässig, dass der Beschwerdeführer 2 die Auslagen des Kostenvor- schusses dem Beschwerdeführer 1 mit seinen Honorarforderungen i n Rech-
nung stellt. Es ist auch zulässig, dass der Anwalt nach Abschluss des Ver- fahrens ganz oder teilweise auf sein Honorar verzichtet, wenn dies nicht vorgängig so abgesprochen wurde. Ferner ist nicht verboten, dass der Klient im Fall des Obsiegens die Rechnung des Anwalts aus dem Prozessgewinn begleicht, solange die Honorarabrechnung nicht vom Prozesserfolg abhängt (Kommentar BGFA-Walter Fellmann, 2. Auflage, Art. 12 N 124, N 167). Vor- liegend hat der Beschwerdeführer 2 drei Rechnungen zu Handen des Be- schwerdeführers 1 ausgestellt (act. 5/2-4) und damit nicht vor Beendigung des Verfahrens auf sein Honorar verzichtet. Es gibt demnach auch keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer 2 gegen Art. 12 lit. e BGFA verstossen hätte. 11. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. Rechtsanwalt Dr. B._____ ist im vorinstanzlichen Verfahren als Rechtsvertreter von A._____ zuzulasse n. 12. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind auf die Gerichtskasse zu neh- men. Nach der neuesten Praxis des Bundesgerichts kann der Staat nach Art. 106 Abs. 1 ZPO entschädigungspflichtig werden, wenn er materiell als Partei zu betrachten ist (vgl. dazu BGer 4A_374/2013 vom 23. September 2014 E. 4.3). Das ist hier der Fall, hat die Vorinstanz doch von sich aus, oh- ne Intervention der Gegenpartei, dem Beschwerdeführer 2 die Vertretungs- befugnis abgesprochen und ist die beklagte Partei im vorliegenden Be- schwerdeverfahren nicht als Gegenpartei zu behandeln. Den Beschwerde- führern i st deshalb eine Entschädigung aus der Staatskasse zuzusprechen. Vorliegend erscheint eine Entschädigung für beide Beschwerdeführer von insgesamt Fr. 1'800.– zuzügl. 8% MWST, Fr. 144.–, angemessen (§ 4 Abs. 1 i.V.m § 4 Abs. 2 und § 13 Abs. 2 AnwGebV).
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und der Beschluss der 7. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. Januar 2015 wird aufgehoben.
Obergericht des Kantons Züri ch II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsis-Müller
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