Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB150002-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent- Sørensen sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Seebacher. Urteil vom 23. April 2015 i n Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ gegen 1. B., 2. C., Beklagte und Beschwerdegegner
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Auszahlung des Vermächtnisses, Ungültigkeitsklage (unentgeltli- che Rechtspflege/Kostenvorschuss) Beschwerde gegen einen Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichtes Mei- len vom 19. Dezember 2014; Proz. CP110004
Erwägungen: I. 1. Die Parteien führen vor Vorinstanz seit dem Jahr 2011 einen Rechtsstreit insbesondere über die Frage, ob die Beklagten und Beschwerdegegner (im Fol- genden: Beklagte) verpflichtet sind, der Klägerin und Beschwerdeführerin (im Fol- genden: Beschwerdeführerin) aus dem Erbe ihres verstorbenen Vaters, D._____ sen., ei n Vermächtni s auszuri chten. Im Zusammenhang mit der Klage wurde auch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (act. 9/2 S. 4 f.). 2. Mit Zirkulationsbeschluss vom 19. Dezember 2014 hatte die Vorinstanz über folgende Anträge der Klägerin zu entscheiden (act. 4/1 S. 2 = act. 8 S. 2 = act. 9/177 S. 2): "1. Es sei der Klägerin auch für den Zeitraum ab Mitte Januar 2013 die unent- geltliche Rechtspflege (einschliesslich unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person von RA X2._____ bis zum 02.07.2013 und ab 02.07.2013 in der Person des Unterzeichnenden) zu gewähren. 2. Es sei die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses gemäss Referentenver- fügung vom 24.06.2013 Dispositiv-Ziff. 1 abzunehmen". Die Beklagten hatten ihrerseits den Antrag gestellt, der Klägerin rückwirkend di e unentgeltli che Prozessführung zu entziehen (act. 9/162, act. 9/174). 3. Die Vorinstanz entschied am 19. Dezember 2014 wie folgt (act. 8 S. 19): "1. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Der Klägerin wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung der Ver- fügung angesetzt, um für die sie allenfalls treffenden Gerichtskos- ten bei der Bezirksgerichtskasse Meilen [...] einen Kostenvor- schuss von CHF 75'000.– zu lei sten. 3./4. Schriftliche Mitteilung/Rechtsmitte l". 4. Der Beschluss der Vorinstanz vom 19. Dezember 2014 (act. 8) ging dem Rechtsvertreter der Klägerin am 8. Januar 2015 zu (act. 9/178/1). Dieser übergab
die Beschwerdeschrift am 19. Januar 2015 rechtzeitig der Post. In der Sache stellte er folgende Anträge (act. 2 S. 2): "1. Der angefochtene Beschluss sei aufzuheben. 2. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich unentgeltlicher Rechtsverbeistän- dung sei gutzuheissen und die Pflicht zur Leistung eines Kosten- vorschusses von Fr. 75'000.00 definitiv aufzuheben, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen". Ausserdem stellte die Beschwerdeführerin ei n Gesuch um aufschiebende Wirkung in dem Sinne, dass die Frist zur Erbringung des Prozesskostenvorschus- ses von Fr. 75'000.– auszusetzen sei. Weiter ersuchte sie um ei ne Fri st von 10 Tagen, um die Beschwerde zusätzlich zu begründen und um Gewährung der unentgeltli che n Prozessführung und um unentgeltli chen Rechtsbei stand für das Beschwerdeverfahren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Be- klagten (act. 2 S. 3). 5. Mi t Verfügung vom 22. Januar 2015 trat die Kammer auf das Gesuch um Gewährung der aufschi ebenden Wi rkung ni cht ei n und wies das Fristerstre- ckungsgesuch der Beschwerdeführerin ab (act. 5). Sie tat dies mit der Begrün- dung, dass die vorinstanzlich angesetzte Frist zur Leistung des Kostenvorschus- ses inzwischen abgelaufen sei. Allerdings gelte das innert Frist erhobene Rechts- mittel als eventuelles Gesuch um Erstreckung der laufenden Frist, worüber die Vorinstanz zu befinden habe, sofern der Beschwerde nicht entsprochen werden könne (act. 5 S. 2). Bezüglich des Erstreckungsgesuches wies sie darauf hin, dass die Beschwerdeschrift innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet ei nzurei chen sei (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Diese betrage im summarischen Verfah- ren gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO 10 Tage. Weil es sich um eine gesetzliche Frist handle, sei diese unabänderlich und damit auch nicht erstreckbar, was zur Abwei- sung des Fristerstreckungsgesuches führen müsse. 6. Die Beklagten, die vor Vorinstanz den rückwirkenden Entzug der unent- geltlichen Rechtspflege verlangt haben, sind nicht ins Verfahren ei nzubezi ehen. Art. 119 Abs. 3 Satz ZPO sieht zwar die Möglichkeit einer fakultativen Anhörung
vor. Parteistellung kommt der Gegenpartei im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege jedoch ni cht zu, weil es si ch um ei n Verfahren zwi schen Gesuch- stellern und Staat und handelt (vgl. BGE 139 III 334 E. 4.2; 5A_29/2013 E. 1.1) und der freiwilligen bzw. nicht streitigen Gerichtsbarkeit zuzuordnen ist (BK ZPO I- Bühler, N. 6 zu Art. 119). Die Beklagten hatten vor Vorinstanz den rückwirkenden Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt und die Vorinstanz hat diesen Antrag in E. 4.6 abgewiesen. Sie hat sich dabei nicht auf die systemischen Grün- de bezogen, die daraus folgen, dass es si ch ni cht um ei n Zweiparteienverfahren handelt, sondern wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung nicht mit bewusst falschen Angaben "erschlichen" habe, so dass ei n rückwi rkender Entzug ni cht i n Frage komme (act. 8 E. 4.6.3.). Das Gesuch einer "Nichtpartei" i nhaltli ch zu behandeln, war nach dem Ge- sagten unzulässi g. Was der Grund dafür ist, dass die Abweisung des Gesuchs um Entzug nicht ins Dispositiv aufgenommen wurde, ist nicht ersichtlich. Da das Entscheiddispositiv entscheidend ist und dort nichts angeordnet wurde und die Beklagten sich darüber nicht beschwert haben, hat die Kammer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens darüber auch ni cht förmli ch zu entscheiden. 7. Nach dem soeben in E. 5 Ausgeführten, sind die Beklagten im Beschwer- deverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege nicht Partei und deshalb – unabhängig davon, wie es ausgeht – ni cht einzubeziehen. Die Sache ist demnach spruchreif (Art. 322 Abs. 1 ZGB). II. 1. a) Die Vorinstanz hat das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgelt- liche Rechtspflege zusammengefasst aus folgenden Gründen abgewiesen: Der massgebliche Bedarf der Beschwerdeführerin betrage Fr. 4'729.65, was einen monatlichen Einkommensüberschuss von Fr. 430.30 gebe (act. 8 E. 3.2.9). Die- sen monatli chen Ei nkommensüberschuss hat die Vorinstanz "kapitalisiert" und als Vermögen im Betrage von Fr. 5'163.60 angerechnet, weil die Beschwerdefüh- rerin seit dem 1. Oktober 2013 (Datum des Stellenantritts) diesen Betrag hätte
ansparen können. Zusammen mit dem Vermögen der Beschwerdeführeri n von Fr. 21'221.–, das sich aus der Steuererklärung 2013 ergebe (act. 8 E. 2.2), geht die Vorinstanz von einem der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehenden Ver- mögen von Fr. 26'384.60 aus (act. 8 E. 3.2.9). b) D en Prozess hat die Vorinstanz als teilweise aussichtslos eingestuft: Die Beschwerdeführerin beantrage in ihrem Hauptbegehren die Feststellung der Nich- tigkeit bzw. Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung von D._____ (sel.) vom 17. März 2010 samt Nachtrag vom 27. Juni 2010 und sie verlange die Aushändigung des Vermächtnisses in der Höhe von Fr. 10 Mio. gemäss ur- sprünglichem Testament vom 7. November 2008 samt Nachtrag vom 17. Mai 2009. Weiter stelle sie ein Eventualbegehren um Ausri chtung ei ner monatli chen Rente von Fr. 15'000.– für die Dauer von fünf Jahren, gestützt auf das (neue) Testament vom 17. März 2010. Die Beschwerdeführerin bringe vor, das Testa- ment vom 7. November 2008 liege im Original vor, während das spätere Testa- ment des Erblassers vom 17. März 2010 und dessen Nachtrag vom 27. Juni 2010 nicht im Original vorhanden seien, so dass fraglich sei, ob diese überhaupt i n Tes- tierabsicht erstellt worden seien. Die Beschwerdeführerin bestreite weiter die Ver- fügungsfähigkeit des Erblassers, der wegen seiner schweren Krankhei t ununter- brochen unter Morphium und anderen bewusstseinsverändernden Medikamenten gestanden sei. Weiter stelle sich die Frage, ob das Testament vom 17. März 2010 samt Nachtrag vom 27. Juni 2010 in Widerrufsabsicht vernichtet worden sei. Die Beschwerdeführerin mache für den Fall, dass das Testament samt Nachtrag von 2010 rechtsgültig erstellt worden sei, geltend, der Erblasser habe sich i n rechtser- heblicher Weise geirrt bzw. es sei auf ihn derart eingewirkt worden, dass dies die Ungülti gkeit des Testaments zur Folge habe (act. 8 S. 12 f.). Gemäss den Beklag- ten sei das Testament vom 7. November 2008 samt Nachtrag vom 17. Mai 2009 durch das Testament vom 17. Mai 2010 samt Nachtrag vom 27. Juni 2010 vollum- fängli ch widerrufen worden, und zwar in Widerrufsabsicht, was nicht das Aufleben des ursprünglichen Testaments zur Folge habe. Testament und Nachtrag aus dem Jahr 2010 seien nicht bloss Entwürfe gewesen und der Erblasser, der in je- ner Zeit noch pilotiert und in Operationen am Universitätsspital Zürich eingewilligt
habe, sei durchaus testierfähig gewesen. Den geltend gemachten Irrtum schlös- sen die Beklagten aus (act. 8 S. 14). Die Vorinstanz wies darauf hin, dass die Originale des Testaments und des Nachtrages von 2010 verschwunden seien und die Parteien wüssten nicht, wo sich diese befinden (act. 8 S. 14). Das äussere Erscheinungsbild des Testamtens samt Nachtrag von 2010 mache ni cht den Ei ndruck eines Entwurfs, sondern eines in Testierabsicht verfassten Testaments. Die nach Angaben der Beschwerdefüh- rerin eingeschränkte Testierfreiheit sei äusserst unglaubwürdig. Die Beschwerde- führeri n sei im massgeblichen Zeitpunkt vom Erblasser getrennt gewesen und sein Zustand in der fraglichen Zeit belege die Testierfähigkeit. Die Gültigkeit des Testaments hange von der Einhaltung der Form bei der Errichtung ab, während für den Beweis einer letztwilligen Verfügung die formgerechte Urkunde nicht er- forderlich sei; der Untergang der Urkunde bewirke nicht den Untergang der letzt- willigen Verfügung, wenn i hr Inhalt dennoch feststellbar sei. Anders sei es, wenn der Erblasser das Testament in Aufhebungsabsicht vernichte. Die Beschwerde- führerin mache geltend, der Erblasser habe mit dem Widerruf gleichzeitig das frühere Testament von 2008 samt Zusatz von 2009 wieder zur Geltung bringen wollen. Ein Widerruf – so die Vorinstanz – führe jedoch ni cht zwi ngend zum Auf- leben des ursprünglichen Testaments. Die Klägerin müsste daher nicht nur den Widerruf sondern auch den in der gesetzlichen Form geäusserten Auflebewillen nachweisen können. Eine solche formgültige Willensäusserung liege nicht vor, hätte eine solche doch sonst gemäss Art. 556 Abs. 1 ZGB eingeliefert werden müssen. Die Klage der Beschwerdeführerin erscheine damit aussichtslos. Nicht aussichtlos erscheine jedoch das Eventualbegehren der Klägerin, die gestützt auf das Testament von 2010 die Ausrichtung von monatlich Fr. 15'000.– für die Dauer von fünf Jahren verlange (act. 8 S. 17). Zur Gewährung der unent- geltli chen Prozessführung genüge dies jedoch nicht, da si ch der Streitwert für das Eventualbegehren auf Fr. 900'000.– belaufe, was einen Kostenvorschuss von Fr. 14'000.– auslöse. Diesen Betrag vermöge die Beschwerdeführerin – allenfalls i n Raten – zu leisten.
des Erblassers nach Kenntnis von seiner tödlichen Krebserkrankung gewürdigt werden (act. 2 S. 9). Die Beschwerdeführerin mache ja gerade auch geltend, dass die Beklagten und ihr Umfeld die formgültig erlassenen testamentarischen Anord- nungen ni cht ei ngerei cht bzw. verni chtet hätten (act. 2 S. 10). III. 1. a) Die Beschwerdeführerin macht im Zusammenhang mit der fi nanzi ellen Si tuati on und den Bedarfsberechnungen der Vorinstanz geltend, dass i hre fi nan- zielle Situation nicht richtig ermittelt worden sei. Die erheblichen Schulden der Beschwerdeführerin seien bei der Feststellung ihres Vermögens ni cht berücksich- tigt worden; wäre dies geschehen, so wäre sie völlig vermögenslos. Dazu gibt es – soweit ersichtlich – i n Lehre und Rechtsprechung nur weni ge Mei nungsäusse- rungen. BK ZPO I-Bühler (N. 115 zu Art. 117) vertritt ohne Begründung – mit Hin- weis auf das Werk von Merkli/Aeschlimann/Herzog zum bernischen VRPG –, dass bei der Ermittlung des verfügbaren Vermögensfreibetrages allfällige Schul- den in Abzug zu bringen seien. Auch Adrian Staehelin/Daniel Staehelin/Pascal Grolimund (Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Zürich 2013, Rz 54 zu § 16) sprechen sich für die Massgeblichkeit des Nettovermögens, d.h. abzüglich der Schulden, aus. Dagegen wird in BGer 4A_148/2013 E. 4.1 die Ansicht der Vorinstanz refe- riert, dass bei einem Wertschriftenvermögen von knapp Fr. 350'000.– und bei Schulden in Millionenhöhe "aufgrund des Ef fektivitätsgrundsatzes [...]nicht auf das Nettovermögen, sondern nur auf das Vermögen abzustellen sei, über wel- ches der Gesuchsteller effektiv verfüge". Da jene Vermögenswerte der Ehefrau des Schuldners gehörten, musste sich das Bundesgericht nicht zur Frage des ef- fektiven Vermögens bzw. des Nettovermögens äussern. b) Was die Berücksichtigung der Abzahlung rückständiger (Steuer-)S chul- den in der (zivilprozessualen) Bedarfsrechnung anbelangt, ist die Situation inso- fern klar, als nachweislich regelmässig geleistete Abzahlungen als notwendige Auslagen berücksichtigt werden müssen. In BGE 135 I 221 E. 5 hat das Bundes- gericht ausführli ch zu dieser Frage Stellung genommen. Es hat auf den Unter-
schi ed zum zwangsvollstreckungsrechtlichen Kontext hi nwi esen, wo sich u.a. das Problem der Gleichbehandlung der Gläubiger stellt (BGE 134 III 37 E. 4.3). Ent- sprechend hat di e Vori nstanz Rückzahlunge n der Beschwerdeführerin an die Prozesskostenschulden aus dem US-Sorgerechtsverfahre n i m Rahmen i hres mo- natlichen Bedarfes berücksichtigt, weil sie darauf abstellte, dass sich die offenen Schulden von Fr. 164'770.– auf Fr. 155'295.– reduziert hatten, so dass ein durch- schni ttlicher monatli cher Abzahlungsbetrag von Fr. 789.60 resultierte (act. 8 E. 3.2.9). c) Mit Blick auf die Rechtsprechung betreffend die Berücksichtigung der re- gelmässigen periodischen Schuldenamortisation im zivilprozessualen Notbedarf erscheint diskutabel, ob so ohne weiteres und unabhängig von Struktur und Fäl- ligkeit der Schulden sowie dem Verhalten der Gläubiger das Nettoprinzip, wie dies Bühler und Staeheli n/Staeheli n/ Grolimund (a.a.O.) vertreten, Anwendung fi nden soll und ob es z.B. systemgerecht wäre, wenn erst nach Jahren fällig werdende oder seit Jahren nicht vollstreckte Schuldverpflichtungen vom aktuell vorhande- nen Vermögen ohne weiteres in Abzug gebracht würden. Und ob es richtig wäre, längst fällige Schulden, für deren Tilgung real vorhandene Mittel bi s anhi n ni cht eingesetzt wurden, im Hinblick auf das für die unentgeltliche Rechtspflege anre- chenbare Vermögen als Negativum in Rechnung zu stellen, ist fraglich. Da es im Fall der Beschwerdeführerin nicht entscheidend darauf ankommt, muss der Frage allerdings nicht abschliessend nachgegangen werden. Entsprechend den unstrei- tig geltenden Vorgaben ist allerdings klar, dass die "Kapitalisierung" und Aufrech- nung des Überschusses über den zivilprozessualen Notbedarf von monatlich Fr. 430.30 ab Stellenantritt am 1. Oktober 2013 (act. 8 S. 10) dem Effektivitäts- grundsatz widerspricht (vgl. dazu z.B. BK ZPO I-Bühler, N. 8 ff. zu Art. 117; D IK E- Komm-ZPO-Huber, N. 36 zu Art. 11; Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O., N. 54 zu § 16; KuKo ZPO-Jent-Sørensen, N. 16 zu Art. 117), weil es sich diesbezüglich um hypothetisches Vermögen handelt (vgl. Bühler, a.a.O., N. 9 zu Art. 117) han- delt. Für die Zeit nach der Rückkehr der Tochter der Beschwerdeführeri n i n di e Schwei z (act. 2 S. 11) dürfte wegen des erhöhten Bedarfes ohnehin kein weiterer Überschuss erzielbar sein, was hier allerdings nicht zu entscheiden ist.
Ohne Berücksichtigung der kapitalisierten Sparmöglichkeiten verfügt die Be- schwerdeführerin, basierend auf der Steuererklärung 2013, über Vermögenswerte von Fr. 21'221.– (act. 8 S. 5). Als hauptsächli cher Vermögenswert ist ei n ZKB- Sparkonto mit Kontostand per 31. Dezember 2013 von Fr. 19'221.– ausgewiesen (act. 156/2). Aus dem mit gleicher Eingabe eingereichten act. 156/6 ist allerdings auch ersichtlich, dass das gleiche ZKB-Sparkonto am 12. März 2014 einen Saldo von noch lediglich Fr. 1'047.17 aufweist. Die Beschwerdeführerin beanstandet im Verfahren vor der Kammer nicht, dass die Vorinstanz von ei nem zu hohen Konto- stand ausgeht. Ausserdem handelt es sich beim Beleg in act. 156/6 ni cht um ei- nen Kontoauszug, sondern um eine Saldobestätigung, die – weil nur ein Bankkon- toauszug den Verlauf sichtbar macht – nicht aussagekräftig ist. d) Nach Lehre und Rechtsprechung i st Gesuchstellern um unentgeltli che Rechtspflege der sog. "Notgroschen" zu belassen, was bedeutet, dass das Vermögen im Umfang einer Notreserve ni cht für Kostenti lgung im Zusammen- hang mi t Zivilprozessen verwendet werden muss (BK ZPO I-Bühler, N. 112 zu Art. 117). Wie gross der "Notgroschen" sein kann, wird auch unter der schweizeri- schen ZPO ni cht ei nhei tli ch beantwortet. Der Regelfall dürfte im Berei ch von Fr. 10'000.–/20'000.– liegen (vgl. DIKE-Komm-ZPO-Huber [onli ne-Stand 16.04.2012] N. 39 zu Art. 117; ZK ZPO-Emmel, N. 7 zu Art. 117). Im Einzelfall hat das Gericht stets auch individuelle Faktoren zu berücksichtigten, wobei BK ZPO I-Bühler, N. 112 zu Art. 117 exemplarisch Alter, Gesundheit, Einkommen und Unterhaltsverpflichtungen des Gesuchstellers nennt. Diese Aufzählung i st al- lerdings kei ne abschliessende. Die Tochter der Beschwerdeführerin lebte wäh- rend Jahren in den USA, wo ein langwieriger Sorgerechtsstreit hängig war. Da die Beschwerdeführerin die damit verbundenen Reisen etc. nicht nachwi es, wurde i hr dafür kein Bedarfsposten zugestanden (act. 8 E. 3.2.5). Dennoch ist mit Blick auf die Höhe des Notgroschens davon auszugehen, dass diese besondere Si tuati on eher für einen Betrag im oberen Bereich der Bandbreite spricht. D ami t kann – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin das (nicht für aussichtslos gehaltene) Eventualbegehren (5 Jahresrenten in der Höhe von monatlich Fr. 15'000.–) aus eigenen Mitteln fi- nanzi eren muss.
den Zeitraum von Mitte Januar bis 2. Juli 2013 abgewiesen, im Übrigen gutge- heissen und zur Prüfung der Mittellosigkeit an die Vorinstanz zurückgewiesen (act. 129). Zur Aussichtslosigkeit gibt es keine Erwägungen, hingegen einen Hin- weis auf den sog. Effektivitätsgrundsatz, wonach nur finanzielle Mittel berücksich- tigt werden dürften, die vorhanden, verfügbar oder wenigstens realisierbar seien; der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege entfalle ni cht, auch wenn di e Mi ttel- losigkeit selbst verschuldet sei (act. 129 S. 7). Mit Verfügung vom 20. November 2013 wurde der Beschwerdeführerin Frist "angesetzt, um ihre aktuellen Einkommens-, Vermögens- und Bedarfsverhältnisse umfassend darzulegen und zu belegen" (act. 135). Am 6. Januar 2014 wies die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erneut ab (act. 142), weil angekündigte Belege nicht eingereicht worden waren. Thema auch dieses Ent- scheids waren ausschliesslich die finanziellen Verhältni sse der Beschwerdeführe- rin . Am 18. Februar 2014 (act. 149) hiess die Kammer eine von der Beschwerde- führeri n erhobene Beschwerde gut und wies den Fall an die Vorinstanz zurück, weil im vori nstanzli che n Entschei d die Säumni sandrohung nicht eindeutig formu- liert worden war; auch hier ging es wiederum nur um die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin. Mit der nachfolgenden vorinstanzlichen Verfügung vom 20. Februar 2014 (act. 150) wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie ihre finanzielle Situation darstellen und belegen müsse und dass für den Entscheid ausschliesslich das beurteilt werde, was innert der damit angesetzten Frist eingereicht würde. Mit Verfügung vom 11. April 2014 wurde "nach Einsicht in die innert [...] Frist eingereichte Eingabe der Klägerin vom 25. März 2014 [...] sowie nach Einsicht in die Eingabe der Beklagten vom 7. April 2014" (act. 162), mit dem diese ein förmli- ches Gesuch um rückwirkenden Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt hatten, der Fokus durch di e Vorinstanz erweitert. Sie wies darauf hin, dass die Klägerin – nebst ihrer Mitwirkungspflicht bei der Abklärung ihrer Mittellosigkeit – auch eine Mitwirkungspflicht bei der Abklärung der fehlenden Aussichtslosigkeit treffe und dass die Klägerin darzutun habe, dass die einzelnen Rechtsbegehren ihrer Klage nicht aussichtslos seien und sie die zielführenden Beweismittel hi erzu
genau zu bezeichnen habe (act. 163 S. 2). Da in der Eingabe vom 25. März 2014 (act. 155) Ausführungen zur Aussichtslosigkeit fehlen würden, wurde der Be- schwerdeführerin Frist angesetzt, um dies nachzuholen. Ausserdem wurde ihr Frist angesetzt, um zum Antrag der Beklagten auf rückwirkenden Entzug der un- entgeltlichen Prozessführung Stellung zu nehmen (act. 163 S. 4). Mit Eingabe vom 10. Juni 2014 nahm die Beschwerdeführerin Stellung (act. 169). Darin wies sie insbesondere darauf hin, dass ihr zu Beginn des Prozesses die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden sei und dass die Befristung einzig auf i hre fi nanzi el- len Verhältnisse zurückzuf ühre n gewesen sei (act. 169 S. 2). Da für die Beklagten nun offenkundig geworden sei, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor noch bedürftig sei, hätten diese i hren Fokus unzulässigerweise auf die Frage der Aus- sichtslosigkeit gerichtet. Zudem äusserte sich die Beschwerdeführeri n zu den Prozessaussichten. b) Auf Entschei dungen prozessleitender Natur kann das Gericht grundsätz- li ch zurückkommen (ZK ZPO-Staehelin, N. 6 zu Art. 124), allerdings dann nicht, wenn damit Rechte zuerkannt wurden. Als Beispiel für einen Anwendungsfall der letztgenannten Kategorie wird die unentgeltliche Rechtspflege genannt (Staehelin, a.a.O.). Auch di e Zuordnung zur Kategorie der freiwilligen Gerichtsbarkeit führt gemäss Art. 256 Abs. 2 ZPO an si ch zu ei ner erleichterten Abänderbarkeit (BK ZPO I-Bühler, N. 3 zu Art. 120). Für die unentgeltliche Rechtspflege ist in Art. 120 ZPO die Abänderbarkeit konkretisiert worden. Vorausgesetzt ist demnach, dass der Anspruch nicht mehr besteht oder nie bestanden hat. BK ZPO I-Bühler wei st in N. 9 zu Art. 120 auf den missverständlichen Wortlaut des Gesetzes hin, der im Wi derspruch zum Vertrauensschut z stehe: Nach ihm ist die Interessenabwägung entsprechend dem Widerruf von verwaltungsrechtlichen Verfügungen über Dauer- leistungen vorzunehmen, nämlich das Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts soll dem Interesse an der Rechtssicherheit bzw. am Vertrau- ensschutz gegenüber gestellt und dabei das überwiegende Interesse festzustellt werden. c) Was die Beurteilung der Mittellosigkeit anbelangt, ist diese zu Beginn be- jaht worden und ist – wie soeben gezeigt wurde – wieder zu bejahen. Diesbezüg-
lich liegt keine Fehleinschätzung vor. Was die Prozessaussichten anbelangt, ist "im verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 2 BV) das Recht auf Vorausbeurteilung der Prozesschancen nach der im Zeitpunkt des Gesuchs gegebenen Rechts- und Sachlage enthalten", was eine Neubeurteilung der Erfolgsaussichten während laufendem Verfahren ausschliesst (BK ZPO I-Bühler, N. 14 zu Art. 120 m.w.H.; BGE 131 I 113 E. 3.7.3. S. 123; BGE 122 I 5 E. 4a S. 6 f.). Die Prozessaussichten wurden zu Beginn des Verfahrens von der Vorin- stanz in act. 62 E. 5 S. 12 f. beurteilt und die Aussichtslosigkeit wurde im An- schluss daran – bi s zum Eingang des (unzulässi gen) Gesuches der Beklagten im Laufe des Jahres 2014 – weder diskutiert noch in Frage gestellt. Dass die unent- geltliche Rechtspflege wegen Zweifeln an der Mittellosigkeit nur befristet gewährt wurde und es deshalb im Nachhinein eines Gesuchs bedurfte, damit erneut über die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Mittellosigkeit ent- schieden wurde, ändert nichts daran. Die Neubeurteilung der Aussichtslosigkeit erscheint ausserdem besonders unangebracht, weil der Prozess inzwischen keine neuen Erkenntnisse gebracht hat und die Situation und die Ausgangslage, in der sich die Vorinstanz zu Beginn des Prozesses für intakte Prozesschancen ausge- sprochen hat, ni cht geändert haben. Es sind die gleichen Sachverhalts- und Rechtsfragen geblieben. Daraus ergibt sich, dass es bei der Einschätzung der einmal bejahten Prozessaussichten bleiben muss, und dass – zumi ndest für die Dauer des erstinstanzlichen Prozesses – nicht mehr darauf zurückgekommen werden kann. Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des vori nstanzli chen Entschei ds si nd deshalb aufzuheben und der Beschwerdeführerin ist die unentgeltliche Rechts- pflege (unentgeltliche Prozessführung, unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Per- son von Rechtsanwalt X1._____, LL.M.) für Haupt- und Eventualbegehren zu be- willigen. Wegen Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege darf kein Kosten- vorschuss erhoben werden.
IV. In Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege werden keine Gerichts- kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO), und zwar praxisgemäss auch i m Rechts- mittelverfahren (vgl. OGer ZH PC110052; PP120025; anders BGE 137 III 470, E. 6), so dass es der unentgeltlichen Prozessführung nicht bedarf. Hingegen ist der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt lic. iur. X1., der ein entsprechendes Gesuch gestellt hat (act. 2 S. 3 Verfahrensantrag 3), als unentgeltlicher Rechts- beistand für das Beschwerdeverfahren beizugeben und für seine Bemühungen in diesem Verfahren mit Fr. 1'000.– zu entschädigen (§ 4 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1 AnwGebV). Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO. Die Beklagten wurden ni cht ins Beschwerdeverfahren einbezogen und es steht i hnen in Verfahren nach Art. 117 ff. ZPO ohnehi n keine Entschädigung zu (BGE 139 III 334 E. 4.2). Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Zirku- larbeschlusses des Bezirksgerichts Meilen, Abteilung, vom 19. Dezember 2014 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Der Klägerin wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und es wird ihr Rechtsanwalt lic. iur. X1., LL.M. als unentgeltlicher Rechtsbeistand be- stellt". 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Das Gesuch der Klägerin um unentgeltli che Prozessführung für das Be- schwerdeverfahren wird abgeschrieben. Der Klägerin wird für das Beschwerdeverfahren Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, LL.M als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Seebacher
versandt am: