Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB140041-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- ber lic. i ur. F. Rieke Beschluss und Urteil vom 26. November 2014
i n Sachen
A., Beklagter und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.
gegen
Bezirksgericht Dietikon, Beschwerdegegner
betreffend Testamentsungültigkeit (unentgeltliche Rechtspflege)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Dietikon vom 5. November 2014 (CP140004-M)
Erwägungen: 1. a) Am 1. September 2014 hatten 21 der 23 gesetzlichen Erben des am tt. Oktober 2012 verstorbenen B._____ (vgl. Vi-Urk. 4/22) beim Bezirksgericht Dietikon (Vorinstanz) eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit, ev. Ungültigkeit der angeblich vom Erblasser verfassten letztwilligen Verfügung vom 29. Oktober 2011 eingereicht (Vi-Urk. 2), unter Beilage der Klagebewilligung vom 29. April 2014 (Vi-Urk. 1). Der Streitwert wurde auf Fr. 797'336.18 beziffert (Vi-Urk. 2 S. 5). Mit Verfügung vom 29. September 2014 hatte die Vorinstanz dem Beklagten Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (Vi-Urk. 10). Am 7. Oktober 2014 stell- te Rechtsanwalt Dr. X._____ namens des Beklagten ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (Vi-Urk. 13); die ent- sprechende Vollmacht wurde aufforderungsgemäss nachgereicht (Vi-Urk. 15-20). Mi t Beschluss vom 5. November 2014 wies die Vorinstanz das Armenrechtsge- such des Beklagten ab (Vi-Urk. 21 = Urk. 2). b) Hiergegen hat der Beklagte am 13. November 2014 fristgerecht Be- schwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei der Beschluss des Bezirksgerichts Dietikon vom 05.11.2014 (Ge- schäfts-Nr. CP=140004) aufzuheben. 2. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege – bzw. die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person des Unterzeichneten zu bewilligen und zwar ex tunc ab 07.10.2014. 3. Der Zivilprozess am Bezirksgericht Dietikon (Geschäfts-Nr. CP140004) sei bis zum Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu sis- tieren und alsdann sei Frist zur Klagebeantwortung neu anzusetzen. 4. Eventualiter sei der vorliegende Zivilprozess bis zum Vorliegen des Re- sultats des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen Ur- kundenfälschung in derselben Angelegenheit zu sistieren und alsdann sei für die Klagebeantwortung neu Frist anzusetzen. 5. Die Akten des Hauptprozesses zwischen den Parteien am Bezirksge- richt Dietikon (Geschäfts-Nr. CP140004) seien beizuziehen." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung ei- ner Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
tember 2014 dargelegt, noch sei sein Rechtsvertreter im Armenrechtsgesuch vom 7. Oktober 2014 oder der ergänzenden Eingabe vom 30. Oktober 2014 darauf eingegangen. Es erscheine eher unwahrscheinlich, dass eine gerichtlich ange- ordnete Expertise zu einem anderen Ergebnis gelangen werde als die bereits vor- liegende Analyse. Und selbst wenn dem Beklagten eine Urkundenfälschung ni cht nachgewiesen werden könnte und eine gerichtliche Expertise die Fälschung nicht eindeutig ergeben sollte, erscheine es höchst fraglich, dass der Beklagte die Echtheit und damit Gültigkeit der angeblich lediglich in Kopie vorhandenen Tes- tamentsurkunde werde beweisen können (Urk. 2 S. 6 f.). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip, d.h. in der Beschwerde muss im Einzelnen
(Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweize- rischen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kom- mentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO); was nicht beanstandet (gerügt) wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätz- lich Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismit- tel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). c) Der Beklagte macht in seiner Beschwerde geltend, er müsse sich doch zumindest mit seiner noch ausstehenden Klageantwort gegen die zum Teil haltlo- sen Behauptungen der Kläger wehren können. Als Grundlage der in der Klage- antwort vorzubringenden Argumente werde eine vom Beklagten aufgezeichnete Dokumentation über den wahren Verlauf der Dinge ins Recht gereicht. Es werde ihm (dem Beklagten) obliegen, im Hauptprozess den Beweis zur Echtheit der Tes- tamentsurkunde zu führen; dieser Beweis sei im ordentlichen Verfahren zu er-
bringen und nicht durch Umkehr der Beweislast bereits im summarischen Verfah- ren. Es sei zu rügen, dass die Vorinstanz den klägerischen Behauptungen unein- geschränkt Glauben schenke und allein auf diese abstellend eine antizipierte Be- weiswürdigung vornehme. Der Vorwurf, dass er (der Rechtsvertreter des Beklag- ten) in seinen Eingaben vom 7. und 30. Oktober 2014 nicht auf die klägerisch be- haupteten Unstimmigkeiten eingegangen sei, sei widersinnig, da es dabei ja nicht um eine Klärung der sich im Hauptverfahren stellenden Frage der Echtheit der Testamentsurkunde gegangen sei (Urk. 1 S. 3 ff.). d) Gemäss Art. 117 ZPO und Art. 29 Abs. 3 BV hat eine Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat (Urk. 2 S. 5 f.), sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Ver- lustgefahren. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt si ch aufgrund ei ner summari schen Prüfung nach den Verhältnissen und dem Ak- tenstand in dem Zeitpunkt, in welchem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspfle- ge gestellt wird (BGE 133 III 614 Erw. 5). Nach der allgemeinen Beweislast- bzw. hier Glaubhaftmachungsregel von Art. 8 ZGB obliegt es dabei der gesuchstellen- den Partei, in ihrem Gesuch nicht nur die Mittellosigkeit, sondern auch die Nicht- Aussichtslosigkeit ihrer Rechtsposition darzutun. Dies stellt keine Beweislastum- kehr oder antizipierte Beweiswürdigung dar, sondern ist die Erfüllung der der ge- suchstellenden Partei obliegenden Mitwirkungspflicht; wird dieser nicht nachge- kommen, muss einer anwaltlich vertretenen Partei dazu nicht noch gesondert Frist angesetzt werden. Die Obliegenheit, die Nicht-Aussichtslosigkeit darzutun, gilt sodann unabhängig davon, ob die gesuchstellende Partei i n der Kläger- oder der Beklagtenposition ist. Die Kläger hatten in ihrer Klageschrift geltend gemacht, das Schri ftbi ld und die Unterschrift des umstrittenen Testaments würden stark vom Schriftbild und den Unterschriften auf den sonst vom Erblasser verfassten Dokumenten abwei- chen (Vi-Urk. 2 S. 7; was auch ohne Gutachten i ns Auge fällt, vgl. die in Vi-Urk.
4/29 enthaltenen Dokumente). In seinem Armenrechtsgesuch vom 7. Oktober 2014 hat sich der Rechtsvertreter zur Frage der Nicht-Aussichtslosigkeit auf die Behauptung beschränkt, der Standpunkt des Beklagten erscheine "keineswegs zum vorneherei n als hoffnungslos" (Vi-Urk. 13 S. 4); irgendwelche Ausführungen darüber, wieso dies der Fall sein sollte, fehlen vollständig (vgl. Vi-Urk. 13). In der ergänzenden Eingabe des Rechtsvertreters des Beklagten vom 30. Oktober 2014 wird sodann die Frage der Nicht-Aussichtslosigkeit mit keinem Wort erwähnt (vgl. Vi -Urk. 19). In der Eingabe des Beklagten persönlich vom 30. September 2014 (Vi-Urk. 12; noch einmal im Beschwerdeverfahren eingereicht, Urk. 5/3) stellt die- ser zwar den Sachverhalt aus seiner Sicht dar, jedoch fi ndet si ch auch dari n kei n Wort zur offensi chtli chen Ni cht-Überei nsti mmung von Schri ftbi ld und Unterschri ft des umstrittenen Testaments mit den von den Klägern eingereichten Dokumenten des Erblassers (vgl. Vi-Urk. 12). Eine solche Darlegung – weni gstens i n summari- scher Art und Weise – wäre jedoch, wie erwähnt, schon in diesem Verfahrenssta- dium notwendig gewesen. Der Beklagte hat damit die Nicht-Aussichtslosigkeit seines (mutmasslichen) Rechtsstandpunktes nicht dargetan. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Beklagten als unbegründet und ist sie demgemäss abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (oben Erw. 2). 4. a) Im V e rfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grund- sätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Demgemäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- (§ 9 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung) festzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Der Beklagte hat sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege für das Beschwerdeverfahren gestellt (Urk. 1 Beschwerdeantrag 2). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägun- gen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren hat der Beklagte zufolge seines Unter- liegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; den Klägern erwuchs kein rele- vanter Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteient- schädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgenden Er- kenntni s. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädi gungen zuge- sprochen. 5. Schri ftli che Mi ttei lung an den Beklagten, an die Kläger sowie an das Be- zirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein. Die vori nstanzli chen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Ei ne Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine ver- mögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 797'336.18. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 26. November 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: mc