Art. 117 ZPO, unentgeltliche Rechtspflege und Abtretung des künftigen Pro- zessgewinnes. Es ist zulässig, die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller den künftigen Prozessgewinn (sei das die streitige Forderung oder zB. den Anfall aus einer Erbteilung) dem Staat abtritt.
Der Kläger und Beschwerdeführer hat eine Forderungsklage erhoben und unentgeltliche Rechtspflege verlangt. Das Bezirksgericht bewilligte das, un- ter dem Vorbehalt, dass der Kläger eine Erklärung unterzeichne, womit er einen allfälligen Prozessgewinn im Umfang der Prozesskosten und der Kos- ten seiner anwaltlichen Vertretung der Gerichtskasse abtrete. Er führt Be- schwerde mit dem Antrag, diesen Vorbehalt zu streichen.
(aus den Erwägungen des Obergerichts:)
4.2 Die Frage, ob die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von der Abtretung eines allfälligen Prozessgewinnes abhängig gemacht werden kann, wird unterschiedlich beantwortet. Ein Teil der Autoren hält die Abtretung des Pro- zessgewinnes seit Inkrafttreten der schweizerischen ZPO für bundesrechtswidrig, weil die unentgeltliche Rechtspflege nicht mehr ein kantonales Institut der Justiz- verwaltung sei und si ch Umfang und Entzug dami t ausschli essli ch nach Art. 118 bzw. Art. 120 ZPO richteten (BK ZPO I-B ÜHLER, Art. 118 N 134 f. und Art. 123 N 10; BSK ZPO-RÜEGG, 2. Aufl., Art. 118 N 3; wohl auch DIKE Komm.-HUBER, online Ausgabe Stand 16. April 2012, Art. 118 N 22). Das Bundesrecht sehe we- der eine Legalzession für die streitige oder andere Forderungen der unentgeltlich prozessführenden Partei noch den Übergang von Gläubigerrechten zufolge Ver- pfändung auf den Staat vor. Ebenso wenig sei im Bundesrecht die Sicherstellung der Nachzahlungsforderung vor ihrer Fälligkeit durch ein anderes als das Siche- rungsmittel des Arrestes vorgesehen (BK ZPO I-B ÜHLER, Art. 118 N 135). Gemäss einem anderen Teil der Lehre ist es auch unter geltendem Recht möglich, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Bedingung abhängig zu machen (ZK ZPO-E MMEL, 2. Aufl., Art. 123 N 4; STAEHE- LIN /STAEHELIN/ GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Zürich u.a. 2013, § 16 N 74; KUKO ZPO-J ENT-SØRENSEN, 2. Aufl., Art. 123 N 5; zur kantonalen Praxis unter
der alten ZPO ZH: FRANK/STRÄULI/MESSMER, 3. Aufl., § 85 N 2b). Einschränkend weisen gewisse dieser Autoren darauf hin, dass die Abtretung jedoch nur zulässig sei, sofern sie unter die Suspensivbedingung gestellt werde, dass eine Pflicht zur Nachzahlung gemäss Art. 123 ZPO entstanden sei (S TAEHELIN/STAEHELIN/GROLI- MUND, Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Zürich u.a. 2013, § 16 N 74; KUKO ZPO-JENT- S ØRENSEN, 2. Aufl., Art. 123 N 5). Nach der Praxis des Obergerichts ist es unter der Geltung der schweizeri- schen Zivilprozessordnung zulässig, die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege von der Abtretung des allfälligen Prozessgewinns abhängig zu machen (Beschluss OGer ZH LC120007/Z01 vom 28. März 2012; Beschluss OGer ZH LB140053/Z02 vom 13. November 2014; Urteil des Präsidenten des OGer ZH VO110106/U vom 18. Oktober 2011). Es ist zu prüfen, ob daran – namentli ch aufgrund der Kritik Bühlers – festzuhalte n ist. Ri chtig an der Kritik Bühlers ist, dass die Zulässigkeit einer Auflage nicht mehr mit dem Argument begründet werden kann, die unentgeltliche Rechtspflege sei ein Institut der (kantonalen) Justizverwaltung. Die Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege kann nur dann von der Abtretung eines allfälligen Prozessge- winnes abhängig gemacht werden, wenn dies die schweizerische Zivilprozess- ordnung zulässt. Der Beschwerdeführer hat zutreffend darauf hingewiesen, dass eine ausdrückliche Regelung im Gesetz fehlt. Bei der Gesetzesauslegung ist der Wortlaut zwar der Ausgangspunkt, doch sind sämtliche Auslegungsmethoden zu berücksichtigen, darunter auch die teleologische (BGE 127 III 318). Die Zulässig- keit einer Auflage kann sich deshalb aus dem Zweck des Gesetzes ergeben. Büh- ler hält es gestützt auf das Ziel, das öffentliche Interesse am haushälterischen Umgang mit den staatlichen Finanzen zu wahren, für zulässig, im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehene Auflagen zu machen. Demnach kann die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit der Auflage verbunden werden, dass der Gesuchsteller nach rechtskräftiger Erledigung des Prozesses der zuständigen Behörde erhebliche Veränderungen der finanziellen Verhältnisse unaufgefordert melden muss (BK ZPO I-B ÜHLER, Art. 118 N 137b). Weiter ist es nach diesem Autor sogar statthaft, bei rechtsschutzversicherten Personen die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege von der Auflage abhängig zu machen, dass der Ge- suchsteller einen von der Versicherung abgelehnten Leistungsanspruch in einem separaten Deckungsfeststellungsprozess durchsetzt (BK ZPO I-BÜHLER, Vorbe- merkungen zu Art. 117-123, N 60). Gerade das letztgenannte Beispiel zeigt, dass im öffentlichen Interesse des haushälterischen Umgangs mit den Staatsfinanzen Auflagen mit erheblicher Ei n- griffsintensität auch von Bühler als zulässig erachtet werden. Die Auflage, einen allfälligen Prozessgewinn abzutreten, steht mit dem genannten öffentlichen Inte- resse in Einklang. Sie stellt für den Gesuchsteller keinen ungerechtfertigten Ein- griff dar. Denn die Prozesspartei, der die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, fährt damit nicht schlechter als diejenige, welche den Prozess selber fi- nanziert. In beiden Fällen bleibt der Partei bei vollständigem oder teilweisem Ob- siegen der Netto-Prozessgewinn, der sich aus der zugesprochenen Forderung abzüglich der von der Partei zu tragenden Prozesskosten ergibt. Für die Bejahung der Zulässigkeit des Abtretungserfordernisses spricht auch der Umstand, dass dem Gesuchsteller im Allgemeinen zugemutet wird, sämtliche Möglichkeiten zur Liquiditätsbeschaffung auszuschöpfen, bevor ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird. So hat er ein kündbares Darlehen zu künden und gegebenenfalls sogar eine Hypothek auf einer Wohnung oder einem Haus zu erhöhen, um sich die nötigen Mittel zur Prozessführung zu verschaffen BK ZPO I-B ÜHLER, Vorbemerkungen zu Art. 117 N 82 und N 84). Es ist kei n Grund dafür ersichtlich, weshalb die Abtretung eines allfälligen Prozessgewinnes weniger zumutbar sein soll. Nach dem Gesagten ist es gestützt auf die Zivilprozessordnung zulässig, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von der Abtretung des allfälligen Prozessgewinnes abhängig zu machen. Entgegen der Auffassung des Beschwer- deführers liegt darin kein Verstoss gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK. Denn wie dargelegt wird der Beschwerdeführer durch die Abtretungserklärung im Vergleich zu einer Partei, welche den Prozess selber finanziert, nicht schlechter gestellt. An der bis- herigen Praxis ist festzuhalten. Die Beschwerde ist abzuweisen. Dem Beschwer-
deführer ist eine kurze Nachfrist anzusetzen, um die Abtretungserklärung gemäss Dispositiv Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Entscheides einzureichen.
Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss und Urtei l vom 21. Mai 2015 Geschäfts-Nr.: RB140039-O/U