Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB140036-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. iur. P. Raschle sowie Gerichtsschreiber lic. iur. T. Engler. Urteil vom 7. Oktober 2014
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
vertreten durch B._____ gegen
C._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Feststellung der Erbberechtigung / Erbteilungsklage (superprovisorische Massnahmen)
Beschwerde gegen einen (Zirkular-)Beschluss der 2. Abteilung des Bezirks- gerichtes Pfäffikon vom 22. September 2014; Proz. CP140001
Erwägungen: 1. Mit Eingaben vom 10. September 2014 stellte der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Beschwerdeführer) im pendenten Prozess betreffend Feststellung der Erbberechtigung / Erbteilungsklage (Geschäfts Nr. CP140001-H) vor dem Be- zirksgericht Pfäffikon (fortan Vorinstanz) ein Gesuch um Erlass superprovisori- scher Massnahmen (act. 5/51 i.V.m. 5/50). Mit (Zirkular-)Beschluss vom 22. September 2014 wies die Vorinstanz das Begeh- ren um Anordnung superprovisorischer Massnahmen ab und setzte dem Be- schwerdeführer eine Frist von 10 Tagen an, um sein Begehren um vorsorgliche Massnahmen substantiiert zu begründen (act. 4/1 = 5/52). Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Sep- tember 2014 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Er beantragt, es sei das Grundbuchamt ... im Sinne einer superprovisorischen Massnahme anzu- weisen, keine Handänderungen an den Grundstücken des Nachlasses einzutra- gen. Zur Begründung der Beschwerde führt er neben der abermaligen Rüge zur Dauer der Behandlung seiner Gesuche (vgl. act. 2 in Geschäft Nr. RU140048-O) aus, die Vorinstanz habe statt zu entscheiden als Reaktion auf seine Beschwerde beim Obergericht wegen Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung vom 19. Sep- tember 2014 am 22. September 2014 mit einer unsinnigen Auflage reagiert. Diese Auflage habe er mit Eingabe an die Vorinstanz vom 26. September 2014 erfüllt. Anstatt zu entscheiden helfe die Vorinstanz der Gegenpartei, indem sie ihm Auf- lagen mache. Die Vorinstanz verweigere ihm damit das Recht und verzögere un- gebührlich und widerrechtlich die beantragte Massnahme (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1-56). Das Verfahren ist spruchreif.
2.3. Beabsichtigt der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen die Beschwer- deerhebung auch gegen die Abweisung des Begehrens um Erlass der superpro- visorischen Massnahme, kann darauf ebenfalls nicht eingetreten werden. Es gibt kein separates Verfahren für superprovisorische Massnahmen; diese sind Teil eines Massnahmeverfahrens. Auf sie folgt zwingend der Entscheid nach An- hörung der Gegenpartei. Unabhängig davon, ob auch explizit vorsorgliche Mass- nahmen beantragt werden, wird somit bei Gesuchen um superprovisorische Massnahmen vom Gericht nach dem Entscheid über den Erlass der beantragten Massnahme ohne Anhörung auch noch über die gleiche Massnahme nach Anhö- rung der Gegenseite entschieden. Nach allgemeiner Auffassung steht gegen den Entscheid über die superprovisori- sche Massnahme kein Rechtsmittel zur Verfügung, und zwar auch nicht, wenn das Begehren abgelehnt wird (BGE 137 III 417). Erst der nach der Anhörung der Gegenseite zu fällende Massnahmeentscheid ist anfechtbar (Z ÜRCHER, Dike- Komm ZPO [online-Stand 21. Okt. 2013] Art. 265 N. 13). Der Beschwerdeführer hat folglich den Entscheid über die vorsorgliche Massnahme abzuwarten und die- sen allenfalls anzufechten. Gegen diesen steht ihm gemäss Art. 308 ZPO die Be- rufung zur Verfügung, sofern der Streitwert mindestens Fr. 10'000.– beträgt, an- dernfalls die Beschwerde. 3. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, und der Beschwerdegegnerin nicht, weil sie sich nicht äussern musste. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. T. Engler
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