Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB140035-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 13. November 2014
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
Bezirksgericht Uster, Beschwerdegegner
betreffend Persönlichkeitsverletzung (unentgeltliche Rechtspflege)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichtes Uster vom 15. September 2014 (CG140017-I)
Erwägungen: 1.1 Am 8. Juli 2014 reichte der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Klä- ger) gegen B._____ (Beklagter im vorinstanzlichen Verfahren, fortan Beklagter) bei der Vorinstanz (Beschwerdegegner) Klage wegen Persönlichkeitsverletzung unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes Maur vom 17. April 2014 ein (Urk. 5/1-3/2-13). Mit Beschluss vom 14. Juli 2014 setzte die Vorinstanz dem Kläger eine Frist von 14 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 5'500.– an (Urk. 5/4). Mit Schreiben vom 22. Juli 2014 stellte der Kläger innert Frist ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 5/6-5/7/1- 10). Dieses wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 15. September 2014 wie folgt ab (Urk. 2 S. 10 f.): "1. Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege vom 22. Juli 2014 wird ab- gewiesen. 2. Dem Kläger wird hinsichtlich des ihm mit Beschluss vom 14. Juli 2014 auferlegten Kostenvorschusses die Ratenzahlung wie folgt bewilligt: Fr. 500.– per 28. November 2014 Fr. 500.– per 31. Dezember 2014 Fr. 500.– per 31. Januar 2015 Fr. 500.– per 27. Februar 2015 Fr. 500.– per 31. März 2015 Fr. 500.– per 30. April 2015 Fr. 500.– per 29. Mai 2015 Fr. 500.– per 30. Juni 2015 Fr. 500.– per 31. Juli 2015 Fr. 500.– per 31. August 2015 Fr. 500.– per 30. September 2015 Die Raten sind bei der Bezirksgerichtskasse Uster (Postcheckkonto 80-4944-0, lau- tend auf Bezirksgerichtskanzlei, 8610 Uster, Zahlungszweck: "Geschäfts-Nr.: CG140012-I", IBAN: CH60 0900 0000 8000 4944 0) zu leisten. 3. Dem Beklagten wird eine Frist von 60 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids ange- setzt, um die schriftliche Klageantwort im Doppel einzureichen. Darin hat sie darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Sie hat ihre eigenen Tatsachenbehaup-
tungen aufzustellen, die Beweismittel dazu (Zeugen, Urkunden, Augenschein, Gut- achten, schriftliche Auskünfte, Parteibefragungen oder Beweisaussage) genau zu be- zeichnen und ein Verzeichnis sämtlicher Beweismittel beizulegen. Verfügbare Urkun- den, welche als Beweismittel dienen sollen, sind zusammen mit der Klageantwort einzureichen. 4. Schriftliche Mitteilung an - den Kläger unter Beilage von 10 Einzahlungsscheinen, - die Beklagten unter Beilage einer Kopie von act. 6, je gegen Empfangsbestätigung sowie an - die Bezirksgerichtskasse Uster. 5. Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann in- nert 10 Tagen von der Zustellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für je- de Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kan- tons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Be- schwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO)." 1.2 Mit Schreiben vom 25. September 2014 erhob der Kläger innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): 1. Ziffer 1 der Verfügung vom 15. September 2014 zu Geschäftsnummer CG 140017-I sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und gemäss Art. 117 ZPO zu gewähren. 3. Die Angaben und Belege des Beschwerdeführers bezüglich seiner Einkommens-, Vermögens- und Verschuldungsverhältnisses seien den Gegenparteien nicht weiter- zuleiten. Dementsprechend sei Ziffer 5 [recte: Ziffer 4] der Verfügung CG140017-I anzupassen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel-
lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Wer- den keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur er- gänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für unechte wie auch für ech- te Noven (Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage, Zü- rich/Basel/Genf 2013, Art. 326 N 3 f.). 3.1 Die vom Kläger erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten Unter- lagen (Urk. 3/4-14: Lohnabrechnungen Juli und August 2014, Schreiben von Dr. Y1._____ vom 22. September 2014, Schreiben von Dr. X2._____ vom 22. September 2014, Schreiben von Dr. X3._____ vom 11. Oktober 2013, Schrei- ben des Obergerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2014, Schreiben des Kan- tonsgerichts Luzern vom 15. September 2014, Schreiben des Steueramtes der Gemeinde ... vom 17. September 2014, Schreiben der Arbeitgeberin des Klägers vom 25. September 2014, E-Mail von C._____ vom 11. September 2014 und E- Mail von D._____ vom 12. September 2014) sind neu und damit grundsätzlich unzulässig und entsprechend unbeachtlich. 3.2 Der Kläger bringt gegen einzelne Positionen der von der Vorinstanz vorgenommenen Bedarfsberechnung im Wesentlichen folgendes vor: 3.2.1 Gegen die von der Vorinstanz unter der Position "auswärtige Verpfle- gung" berechneten Mehrkosten von Fr. 10.– pro Tag und damit Fr. 195.– pro Mo- nat (Urk. 2 S. 4) wendet der Kläger ein, dass ihm keine Kantine zur Verfügung stehe und eine gesunde und ausgewogene Mahlzeit für Fr. 10.– im Umfeld seines Arbeitsplatzes nicht erhältlich sei (Urk. 1 S. 3 f.). Der Einwand der fehlenden Kan-
tine bringt der Kläger erstmals im Beschwerdeverfahren vor, weshalb dieser un- beachtlich ist (Erw. 2 hiervor). Ohnehin wurde dem Kläger von der Vorinstanz nicht zugemutet, für lediglich Fr. 10.– eine Mittagsmahlzeit einzunehmen. So sind im Grundbetrag bereits die üblichen Kosten für Nahrung enthalten, weshalb bei der Position auswärtige Verpflegung nur Mehrkosten berücksichtigt werden kön- nen (Ziffer III. 3.2. der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, Kreisschreiben der Verwaltungskommission der Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter vom 16. September 2009 [fortan Kreisschreiben]). Dabei sind 50 % des Grundbetrages für die Nahrungskosten vorgesehen (Kreisschreiben, Ziffer V.), vorliegend somit ca. Fr. 600.– (Fr. 1'200.– : 2). Davon sind ca. 55 %, mithin ca. Fr. 11.– pro Tag für das Mittagessen zu verwenden (Fr. 600.– : 30,5 Tage pro Monat x 0.55; vgl. ZR 84 Nr. 68). Entsprechend stehen dem Kläger insgesamt Fr. 21.– für eine Mit- tagsmahlzeit zur Verfügung, was durchaus auch für eine gesunde und ausgewo- gene Mahlzeit ausreichend und damit angemessen ist. 3.2.2 Weiter bringt der Kläger vor, die Vorinstanz gehe von einem falschen Ansatz aus, wenn sie den von ihm geltend gemachten Betrag von Fr. 60.– unter dem Titel "überdurchschnittlicher Wäschebedarf" nicht berücksichtige, gehe es doch vorliegend nicht darum, dass er gepflegt und in modischer Kleidung erschei- ne. Er habe in konservativen Anzügen zur Arbeit zu erscheinen, welche in der Anschaffung teuer seien. Überdies könnten die Anzüge nicht gewaschen, sondern müssten in die chemische Reinigung gebracht werden, was wiederum Kosten verursache (Urk. 2 S. 4 f.). Dem kann nicht gefolgt werden. Zunächst verwies die Vorinstanz hinsichtlich Berufskleidung unter anderem auf Bankangestellte, Rechtsanwälte und Versicherungsvertreter, welche bekanntermassen in eher tra- ditionellen Anzügen zur Arbeit zu erscheinen haben. Damit ging es nicht primär um den modischen Aspekt der Kleidung. Sodann sind unter der in Ziffer III. 3.3 des Kreisschreibens aufgeführten Position "überdurchschnittlicher Kleider- und Wäscheverbrauch" die Verbrauchskosten und nicht die Ausstattungskosten zu subsumieren. Es geht also um die Kosten, die durch übermässigen Verschleiss von Überziehkleidern oder Arbeitsschuhen etc. entstehen, welche durch körperli- che Arbeit stark verschmutzt und dementsprechend durch häufige Reinigung
übermässig abgenutzt werden. Davon sind vorwiegend Handwerker, Strassenar- beiter etc. betroffen. Das Tragen von Anzügen fällt bei der Berechnung des Not- bedarfs nicht darunter. Entsprechend hat die Vorinstanz den vom Kläger geltend gemachten Betrag von Fr. 60.– zu Recht unberücksichtigt gelassen. 3.2.3 Weiter rügt der Kläger, dass er hinsichtlich Anwaltskosten keine fal- schen Angaben gemacht habe, sondern ihm diese tatsächlich in Rechnung ge- stellt worden seien, weshalb in seinem Bedarf der Betrag von Fr. 2'000.– als Ra- tenzahlung zu berücksichtigen sei (Urk. 2 S. 5). Wie bereits erwähnt, sind die vom Kläger im Beschwerdeverfahren erstmals eingereichten Schreiben von den Rechtsanwälten, welche die Ratenzahlungsvereinbarung und fehlende Akonto- zahlungen bestätigten, unzulässig und dementsprechend nicht zu berücksichtigen (Erw. 2 und 3.1 hiervor). Sodann setzt sich der Kläger nicht mit den weiteren und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auseinander, wonach die diesbezügli- chen Schulden nicht ausgewiesen seien, keine Dauer der Ratenzahlungen gel- tend gemacht worden sei und im Weiteren die unentgeltliche Rechtspflege nicht dazu diene, Gläubiger des Klägers auf Kosten des Gemeinwesens zu befriedigen (Urk. 2 S 7). Damit vermag er mit seinem diesbezüglichen Einwand den Anforde- rungen an eine Beschwerdebegründung nicht zu genügen. 3.2.4 Hinsichtlich der ihm von der Vorinstanz angerechneten Kosten für den Arbeitsweg von Fr. 93.70 (Urk. 2 S. 4) bringt der Kläger neu vor, dass er zur Aus- übung seiner Arbeit auf ein Auto angewiesen sei. Im Übrigen wohne er in einer ländlichen Region mit schlechter Verkehrsanbindung, insbesondere am Wochen- ende (Urk. 1 S. 5). Wie bereits erwähnt, reichte der Kläger die Bestätigung, wo- nach er zur Ausübung seiner Arbeit auf ein Auto angewiesen sei und ihm die Fahrkosten vom Wohnort zur Arbeit nicht bezahlt würden (Urk. 3/12), erstmals im Beschwerdeverfahren ein. Ebenso brachte er den damit verbundenen Einwand erstmals vor, weshalb beides unbeachtlich ist (Erw. 2 und 3.1 hiervor). Hinsicht- lich der öffentlichen Verkehrsverbindungen am Wochenende bleibt der Kläger da- rauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege lediglich der prozessuale Notbedarf berechnet wird. Entsprechend aber sind lediglich die notwendigen Auslagen zu berechnen, zu
welchen die Kosten für den Arbeitsweg, nicht hingegen jene in der Freizeit, zu zählen sind. Damit hat die Vorinstanz die monatlichen Kosten für die Motorfahr- zeugversicherung von Fr. 64.05 und diejenigen für die Verkehrsabgabe von Fr. 58.15 zu Recht nicht berücksichtigt. 3.2.5 Hinsichtlich der nicht berücksichtigten Steuerschulden betreffend das Jahr 2013 moniert der Kläger, dass das Steueramt ... inzwischen Raten in der Höhe von Fr. 1'650.– ab 30. September 2014 verlange und reicht ein entspre- chendes Schreiben ein (Urk. 1 S. 5; Urk. 3/11). Dieses ist wie erwähnt verspätet und damit unbeachtlich (Erw. 2 und 3.1 hiervor). Selbst wenn dieser Betrag zu be- rücksichtigen wäre, wäre zu beachten, dass der Kläger die letzte diesbezügliche Rate in bereits reduzierter Höhe von noch Fr. 650.– per Ende November 2014 zu begleichen hat, die Ratenzahlungspflicht für die Kosten des Verfahrens aber erst Ende November 2014 beginnen. Damit aber ist in seinem Bedarf keine weitere Ratenzahlung für Steuern aufzunehmen. 3.2.6 Sodann bringt der Kläger vor, dass seine Verschuldung um weitere noch nicht fakturierte Leistungen der Anwälte X2._____ und X1._____ zugenom- men habe, und er sich für die Begleichung einer Prozesskaution für das Kantons- gericht Luzern Fr. 1'000.– habe leihen müssen (Urk. 1 S. 5). Dabei handelt es sich um erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Behauptungen, welche demgemäss unbeachtlich sind (Erw. 2 hiervor). 3.2.7 Schliesslich hält der Kläger fest, dass er für das Verfahren CG140006-I per Ende September 2014 Fr. 1'300.– und per Ende Oktober Fr. 1'400.– bezahlen müsse (Urk. 1 S. 5). Dies hat die Vorinstanz aber bereits be- rücksichtigt, indem sie den Beginn der Ratenzahlung nicht bereits ab Ende Sep- tember 2014, sondern erst per Ende November 2014 festsetzte (Urk. 2 S. 8 Erw. 2.7). 3.3 Damit aber bleibt es diesbezüglich beim vorinstanzlichen Entscheid, und die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt der Kläger darauf hinzuweisen, dass ihm einerseits ein Zuschlag zum Grundbetrag von Fr. 400.– pro Monat gewährt worden ist und er andererseits
Fr. 365.60 pro Monat mehr verdient als die Vorinstanz angenommen hatte, so dass ihm Fr. 765.60 pro Monat zusätzlich zur Verfügung stehen. Da dem Kläger derzeit ausreichend Mittel zur Deckung der Prozesskosten zur Verfügung stehen, kann vorerst darauf verzichtet werden, ihn zum Bezug einer billigeren Wohnung zu verpflichten. 3.4.1 In Bezug auf Dispositivziffer 4 beantragt der Kläger, dass seine Ein- kommens-, Vermögens- und Verschuldungsverhältnisse der Gegenpartei nicht of- fen zu legen seien, vermutet er doch, dass die Gegenseite bei Bekanntwerden seiner finanziellen Verhältnisse ihre Verteidigungsstrategie entsprechend wählen könnte, damit ihm irgendwann der finanzielle Atem ausgehe. Eine seiner Gegen- parteien publiziere überdies jeweils im Internet die Verfügungen der Gerichte. Dadurch bestehe die Gefahr, dass die Öffentlichkeit gegen den Willen des Be- schwerdeführers über dessen Einkommens-, Vermögens- und Verschuldungsver- hältnisse informiert werde, was nicht in seinem Interesse sei (Urk. 1 S. 7 f.). 3.4.2 Dieses Begehren ist abzuweisen. Die Vorinstanz stellte dem Beklag- ten das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 22. Juli 2014 (Urk. 5/6) praxisgemäss zur Kenntnisnahme zu (Urk. 2 S. 11). Damit ist sie dessen Anspruch auf Akteneinsicht – welcher Teil des Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs ist und welcher dem Beklagten im vorinstanzli- chen Verfahren zusteht – sowie dessen Anspruch auf Information über den Stand des Verfahrens nachgekommen. Hätte der Kläger dies verhindern und damit das Akteneinsichtsrecht der Gegenpartei einschränken wollen, hätte er einen entspre- chenden Antrag auf Anordnung von Schutzmassnahmen vor Vorinstanz stellen müssen. Einen solchen Antrag stellte er aber im vorinstanzlichen Verfahren nicht; im Beschwerdeverfahren ist dieser neu und damit grundsätzlich unzulässig. Oh- nehin aber reichte die vom Kläger angeführte Begründung zur Beschränkung des Akteneinsichtsrechts der Gegenpartei nicht aus. So impliziert ein Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege, dessen Entscheid der Gegenseite aus genannten Gründen bekannt gegeben wird, ohnehin, dass enge finanzielle Ver- hältnisse vorliegen. Damit aber ist nicht erkennbar, was der Kläger darüber hinaus für ein schutzwürdiges Interesse hätte, welches Grund genug für die Beschrän-
kung des Akteneinsichtsrechts der Gegenseite sein könnte. Auch die von ihm ge- nannten allfälligen Auswirkungen einer Publikation der Entscheide durch eine Ge- genpartei im Internet rechtfertigen keine Beschneidungen der Parteirechte. Ent- sprechend ist die Beschwerde auch diesbezüglich abzuweisen. 3.4.3 In Bezug auf das Beschwerdeverfahren gilt folgendes: der Beklagte hat im Verfahren betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege keine Parteistellung (BGer 5A_381/2013 vom 19. August 2013, Erw. 3.2; BGer 5A_602/2013 vom 12. März 2014, Erw. 1; BGer 4A_374/2013 vom 23. September 2014, Erw. 4.1.2, [zur Publikation vorgesehen]). Daraus kann indes nicht abgelei- tet werden, dass er auch kein Akteneinsichtsrecht hat. Gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO kann von der Gegenpartei eine Vernehmlassung zum Gesuch eingeholt werden, was gerade die Akteneinsicht bedingt. Damit aber hat der Beklagte grundsätzlich Anspruch auf Zustellung des Beschwerdeentscheides. Eine Ein- schränkung dieses Anspruchs kann zwar gerechtfertigt erscheinen; im vorliegen- den Fall reicht indes die Begründung des Klägers – wie vorangehend erwähnt (Erw. 3.4.2 hiervor) – nicht aus. Entsprechend ist der Antrag des Klägers auf Ein- schränkung des Akteneinsichtsrechts des Beklagten im Beschwerdeverfahren ab- zuweisen und der Entscheid ist ihr zur Kenntnisnahme zuzustellen. 3.5 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 4.1 Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für das darauf folgende Beschwerdeverfahren (BGE 137 III 470). Demgemäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen und aus- gangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen.
4.2 Der Kläger hat ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Beschwerdeverfahren gestellt (Urk. 1 S. 2). Dieses ist jedoch zufol- ge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuwei- sen (Art. 117 lit. b ZPO). Es wird erkannt: 1. Der Antrag des Klägers auf Beschränkung des Akteneinsichtsrechts des Be- klagten im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Die Beschwerde wird abgewiesen. 4. Der Kläger wird verpflichtet, den ihm mit Beschluss vom 14. Juli 2014 aufer- legten Kostenvorschusses entsprechend der ihm mit Verfügung vom 15. September 2014 bewilligten Ratenzahlung wie folgt zu bezahlen: Fr. 500.– per 28. November 2014 Fr. 500.– per 31. Dezember 2014 Fr. 500.– per 31. Januar 2015 Fr. 500.– per 27. Februar 2015 Fr. 500.– per 31. März 2015 Fr. 500.– per 30. April 2015 Fr. 500.– per 29. Mai 2015 Fr. 500.– per 30. Juni 2015 Fr. 500.– per 31. Juli 2015 Fr. 500.– per 31. August 2015 Fr. 500.– per 30. September 2015 Die Raten sind bei der Bezirksgerichtskasse Uster (Postcheckkonto 80- 4944-0, lautend auf Bezirksgerichtskanzlei, 8610 Uster, Zahlungszweck: "Geschäfts-Nr.: CG140012-I", IBAN: CH60 0900 0000 8000 4944 0) zu leis- ten.
Zürich, 13. November 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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