Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB140031-O/U.doc Mitwirkend:Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic.iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichts- schreiberin lic.iur. S. Subotic Urteil vom 16. September 2014 in Sachen A., Beklagter und Beschwerdeführer vertreten durch Dr. iur. X. gegen Bezirksgericht Dielsdorf, Beschwerdegegnerin betreffend Forderung (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Dielsdorf, II. Ab- teilung, vom 25. August 2014 (CG140014-D)
Erwägungen: 1.1.Der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) steht seit dem 20.August 2013 vor Vorinstanz in einem Forderungsprozess. 1.2.Mit Eingabe vom 14. Juli 2014 (Urk. 3/22) stellte er ein Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege, woraufhin die Vorinstanz ihm mit Verfü- gung vom 30. Juli 2014 (Urk. 3/24) Frist ansetzte, um dem Gericht seine gesam- ten Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie seine Auslagen für den not- wendigen Lebensunterhalt darzulegen und durch Unterlagen zu belegen. Mit Ein- gabe vom 15. August 2014 samt Beilagen (Urk. 3/25 und 3/26/7-11) machte der Beklagte sodann Ausführungen zu seiner finanziellen Situation. 1.3.Mit Beschluss vom 25. August 2014 (Urk. 2) wurde das Armenrechtsgesuch des Beklagten abgewiesen (zwar spricht die Vorinstanz im angefochtenen Ent- scheid vom Gesuch des Klägers, es ergibt sich indes in Verbindung mit den Er- wägungen klar, dass eigentlich der Beklagte gemeint ist; Urk. 2 S. 6). 1.4.Hiergegen erhob der Beklagte am 8. September 2014 rechtzeitig (vgl.Urk.3/27) Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: " 1.Der Beschluss vom 25. August 2014 sei aufzuheben. 2.Dem Beklagten sei für das Verfahren vor Bezirksgericht Dielsdorf rückwirkend die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnete zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen. 3.Das Bezirksgericht Dielsdorf sei mittels superprovisorischer Mass- nahme und anschliessend vorsorglicher Massnahme anzuweisen, die auf den 25. September 2014 angesetzte Verhandlung abzu- sagen. 4.Dem Beklagten sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltli- che Rechtspflege zu bewilligen und der Unterzeichnete zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen. 5.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." 2.Da sich die Beschwerde des Beklagten als offensichtlich unbegründet er- weist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei (Art.322 Abs. 1 ZPO).
3.Mit dem heutigen Entscheid wird das Gesuch des Beklagten, die Vorinstanz sei mittels superprovisorischer bzw. vorsorglicher Massnahme anzuweisen, die auf den 25. September 2014 angesetzte Verhandlung abzusagen, gegenstands- los, da die Abweisung des beklagtischen Armenrechtsgesuch - wie sogleich zu zeigen sein wird - zu schützen ist. Entsprechend erübrigt es sich auch, auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beklagten (Urk. 1 S. 9) einzugehen. 4.1.Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Män- geln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Werden kei- ne oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art.132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2.Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung (ZPO), Art. 326 N 3 f.). Unechte Noven sind neue Tatsachen und Be- weismittel, die bereits bei erstinstanzlichem Aktenschluss vorhanden waren (vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art.229 N 8). 5.1.Die Vorinstanz hat das Armenrechtsgesuch des Beklagten mit der Begrün- dung abgewiesen, dass dieser mit seinen Ausführungen und den bislang ins Recht gelegten Urkunden seine Mittellosigkeit nicht glaubhaft zu machen vermö- ge. Es seien zwar gewisse Indizien vorhanden, welche für eine angespannte fi- nanzielle Situation des Beklagten sprächen (Untersuchungshaft von einem halben Jahr, grössere (überwiegend Steuer-)Ausstände, Pfändung der Mietzinseinnah- men aus der Liegenschaft in ...), jedoch sei der Geschäftsbetrieb derC._____ AG
während der Abwesenheit des Beklagten nicht eingestellt gewesen. Der Beklagte habe einen Mitarbeiter im Handelsregister eintragen lassen, damit dieser fortan für die C._____ AG handeln könne. Seit dem 19. Mai 2014 sei er nun selbst wie- der auf freiem Fuss und könne seiner Geschäftstätigkeit seither wieder nachge- hen. Gleichwohl mache der Beklagte nur rudimentäre Ausführungen zu seinen Notbedarfszahlen und habe es gänzlich unterlassen, Angaben zum aktuellen Mit- telfluss von der C._____ AG an ihn selbst zu machen, geschweige denn, diese zu belegen. Auch die Tatsache, dass die Liegenschaft in ... samt Mietzinseinnahmen gepfändet sei, spreche nicht zwingend für die Mittellosigkeit des Beklagten, da keine Verlustscheine vorliegen würden und sämtliche Pfändungen mit dem Ver- merk "203" (Pfändung mit voller Deckung) erfolgt seien (Urk.2 S.4 f.). 5.2.Der Beklagte wiederholt in seiner Beschwerde zunächst seine Vorbringen, welche er bereits vor Vorinstanz gemacht hat, und macht bezugnehmend auf den angefochtenen Entscheid geltend, er habe vor Vorinstanz klar ausgeführt, dass die C._____ AG während seiner Abwesenheit keine Aufträge mehr erhalten habe. Massgebend müsse jedoch sein, ob er ein Einkommen erziele. Das habe er wie dargelegt eben nicht. Er sei laut verurkundetem Handelsregisterauszug im April als Verwaltungsrat der C._____ AG zurückgetreten und habe seither nichts mehr mit dieser Firma zu tun, geschweige denn irgendwelche Zahlungen erhalten. Ent- sprechend könne er auch keine Angaben zum aktuellen Mittelfluss der C._____ AG an sich selbst machen, geschweige denn belegen. Bezüglich der Liegenschaft in ... sei klar dargelegt worden, dass die Mieter keinen Mietzins bezahlt hätten und dass allfällige Mietzinseinnahmen vom Betreibungsamt gepfändet worden seien. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt geradezu willkürlich festgestellt und die Beweise willkürlich gewürdigt. Diese Beurteilung stelle eine Rechtsverletzung dar (Urk. 1 S. 3 ff.). 5.3.Es ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass dem Beklagten der Nachweis der Mittellosigkeit vorliegend nicht zu gelingen vermag. Zum Einen wurden sei- tens des Beklagten keine aktuellen Belege über seine Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse eingereicht - sowohl die definitive Steuerveranlagung als auch die Bilanz der C._____ AG stammen aus dem bzw. betreffen das Jahr 2012. Per
Gerichtskosten festzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beklag- ten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr.800.– festzusetzen. 6.3. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen. Es wird erkannt: 1.Das Gesuch des Beklagten, die Vorinstanz sei mittels superprovisorischer bzw. vorsorglicher Massnahme anzuweisen, die auf den 25. September 2014 angesetzte Verhandlung abzusagen, wird abgeschrieben. 2.Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3.Die Beschwerde wird abgewiesen. 4.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr.800.– festgesetzt. 5.Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auf- erlegt. 6.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 7.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Bezirksgericht Dielsdorf unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 8.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000Lausanne14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
schwerde richten sich nach Art.72ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.113ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art.42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache übersteigt Fr.30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. September 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic.iur. S. Subotic versandt am: mc