Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB140030-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichts- schreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 18. November 2014
in Sachen
A._____, Aberkennungskläger und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
1, 2 vertreten durch Fürsprecher Dr. iur. Y._____
betreffend Aberkennung (Sicherheit für die Parteientschädigung, Sistierung des Verfahrens)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 15. August 2014 (CG130001-B)
Erwägungen: 1. a) Die Parteien stehen seit dem 8. Januar 2013 vor Erstinstanz in einem Aberkennungsprozess (vgl. Urk. 5/1 S. 1). Mit Beschluss vom 15. August 2014 entschied die Vorinstanz das Folgende (Urk. 2 S. 3 f.): " 1. Das Sistierungsgesuch des Aberkennungsklägers wird abgewie- sen. 2. Der Aberkennungskläger A._____ wird verpflichtet, der Gerichts- kasse Andelfingen, PC-Konto 84-655-7, innert 30 Tagen ab Erhalt dieses Beschlusses eine Sicherheit für die Parteientschädigung der beklagten Partei in Höhe von Fr. 24'000.– zu leisten. Wird für die Zahlung die Post benützt, so ist spätestens am letzten Tag der Frist die Sendung bei der Post aufzugeben, der Betrag einzuzahlen oder der Giroauf- trag zu erteilen. Bei Sammelaufträgen mit Datenträgern SAD ist die Frist ge- wahrt, wenn der Datenträger innerhalb der Frist der schweizerischen Post über- geben wird und darauf als Fälligkeitsdatum ein Tag bestimmt wird, der innerhalb der zweitägigen Bearbeitungszeit bei der Post liegt. Die Rechtzeitigkeit ist im Zweifelsfalle von der kautionspflichtigen Partei nachzuweisen. Bei einem Zah- lungsauftrag an eine Bank ist dafür zu sorgen, dass diese den Auftrag frühzeitig ausführt, damit die Zahlung innert Frist dem Postkonto gutgeschrieben wird.
b) Innert Frist erhob der Aberkennungskläger und Beschwerdeführer (fortan Aberkennungskläger) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): " 1. Der Beschluss der Vorinstanz vom 15. August 2014 sei aufzuhe- ben; 2. Das Begehren der Beschwerdegegner vom 18. Oktober 2013 sei abzuweisen; 3. Das Verfahren sei bis zum Abschluss des Strafverfahrens zu sistie- ren; 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 5. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung zu gewähren."
c) Mit Verfügung vom 18. September 2014 wurde dem Aberkennungskläger Frist angesetzt, um eine auf Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ lautende Originalvoll-
macht für die Aberkennungsklage einzureichen (Urk. 6). Dieser Aufforderung kam der Aberkennungskläger innert Frist mit Eingabe vom 23. September 2014 nach (Urk. 7 f.). d) Auf die Ausführungen des Aberkennungsklägers in seiner Beschwerde- schrift ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfin- dung als notwendig erweist. 2. a) Der Aberkennungskläger beantragt die ersatzlose Aufhebung von Dis- positivziffer 2 des angefochtenen Beschlusses. Gemäss Art. 103 ZPO sind Ent- scheide über die Leistung von Vorschüssen mit Beschwerde anfechtbar. b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat dabei im Einzelnen – in der Be- schwerde selbst – darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwen- dung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzu- treten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwer- defrist nicht zulässig (Sterchi, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, Band II, Bern 2012, Art. 321 N 22). c) Der Aberkennungskläger führt in seiner Beschwerdeschrift vom 26. Au- gust 2014 aus, die vorinstanzliche Feststellung, dass das Konkursverfahren ge- gen ihn eingestellt worden sei, treffe zu (Urk. 1 S. 3 Ziff. II lit. A Ziff. 1). Aus wirt- schaftlichen Gründen sei es ihm im heutigen Zeitpunkt nicht möglich, eine Sicher- heitsleistung zu erbringen (Urk. 1 S. 4 Ziff. 3). Er bestreitet nicht, dass er – wie von der Vorinstanz ausgeführt – zahlungsunfähig im Sinne von Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO sei (Urk. 2 S. 3 E. 6). Im Gegenteil belegt er durch den im Rahmen seines prozessualen Antrags um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren von ihm selber eingereichten Auszug aus dem Betrei-
bungsregister des Betreibungsamtes Andelfingen vom 27. Juni 2014, dass gegen ihn offene Verlustscheine aus Pfändungen bestehen (Urk. 4/4/1 S. 4 f.). Weshalb er trotz Zahlungsunfähigkeit keine Sicherheit für die Parteientschädigung leisten müsste, begründet er nicht. Auf seine Beschwerde ist daher diesbezüglich nicht einzutreten. 3. a) Die angefochtene Verfügung ist auch in Bezug auf Dispositivziffer 1 prozessleitender Natur (Kaufmann, in: DIKE-Komm-ZPO, Art. 126 N 14 [Online- Stand 21.11.2012]). Gegen prozessleitende Verfügungen ist die Beschwerde – von den hier nicht einschlägigen, im Gesetz explizit vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) abgesehen – nur zulässig, wenn durch sie der Be- schwerde führenden Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein solcher Nachteil ist ohne Weiteres anzunehmen, wenn er auch durch einen für den Ansprecher günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Indes ist bei der Annahme eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils grundsätzlich Zurückhaltung angebracht. Der Gesetzgeber hat die selbstständige Anfechtung gewöhnlicher Inzidenzentscheide absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7377). Das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen (Zulässigkeitsvorausset- zungen des Rechtsmittels) ist von Amtes wegen zu prüfen, doch, wie allgemein bei der Prüfung von Prozessvoraussetzungen, nur auf Basis des dem Gericht vorgelegten Tatsachenmaterials (Müller, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schwei- zerische Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich/St. Gallen 2011, Art. 60 N 1). Ent- sprechend muss die betroffene Partei den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dartun, d.h. sie ist beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (Sterchi, in: Berner Kommentar zur ZPO, a.a.O., Art. 319 N 15 m.w.H.). Zudem muss sie darlegen, warum sich der von ihr geltend gemachte Nachteil später nicht mehr leicht wiedergutmachen lassen soll. Es ist nicht Aufga- be des Gerichts, von Amtes wegen darüber Nachforschungen anzustellen. Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachen-
den Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die entsprechende prozessleitende Verfügung kann in diesem Fall erst zusammen mit dem Endent- scheid angefochten werden. b) Wie bereits ausgeführt, ist gegen die Abweisung eines Sistierungsge- suchs im Rahmen eines prozessleitenden Entscheids die Beschwerde einzig möglich, wenn durch die Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nach- teil droht. Einzig gegen die Gutheissung des Sistierungsgesuchs führt die Schweizerische Zivilprozessordnung explizit die Beschwerde auf (Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 126 Abs. 2 ZPO; Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 126 N 8). Der Aberkennungskläger führt in seiner Beschwerdeschrift in Bezug auf sein abgewiesenes Sistierungsgesuch zum nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil einzig aus, dass bei Weiterfüh- rung des erstinstanzlichen Verfahrens wegen Nichtleistung des Kostenvorschus- ses ein Nichteintreten auf die Aberkennungsklage drohe, da er im heutigen Zeit- punkt nicht imstande sei, die von der Vorinstanz angesetzte Sicherheitsleistung zu bezahlen (Urk. 1 S. 4 Ziff. 3). Mit Beschluss vom 12. August 2013 wies die Vorinstanz wegen Aussichtslo- sigkeit der Aberkennungsklage den prozessualen Antrag des Aberkennungsklä- gers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Urk. 5/23 S. 6). Der Aberkennungskläger wird daher vor der Fortführung des erstinstanzlichen Verfah- rens die Sicherheit für die Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 24'000.– zu leisten haben, ansonsten in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO nach Ansetzung einer Nachfrist auf die Aberkennungsklage nicht eingetreten würde. Der Aberken- nungskläger macht in seiner Beschwerdeschrift nicht geltend, dass er zu einem späteren Zeitpunkt finanziell in der Lage sein werde, diese Sicherheitsleistung zu zahlen (vgl. Urk. 1). Die abgewiesene Sistierung des Verfahrens stellt in Bezug auf ein allfälliges Nichteintreten im Sinne von Art. 101 Abs. 3 ZPO somit für den Aberkennungskläger keinen Nachteil dar. Mit Bezug auf die Verweigerung der Sistierung vermag der Aberkennungskläger auch insofern keinen nicht leicht wie- dergutzumachenden Nachteil zu konstruieren, als er auf ein laufendes Strafver-
fahren verweist und geltend macht, ein Nichteintretensentscheid zufolge Nichtleis- tung der Sicherheit habe auch materielle Auswirkungen, die in Konflikt mit den Ergebnissen des Strafverfahrens führen könnten (Urk. 1 S. 4 f.). Damit vermischt der Aberkennungskläger hinsichtlich der Eintretensfrage in unzulässiger Weise den Entscheid über die Leistung der Sicherheit und den (abweisenden) Sistie- rungsentscheid. Denn mit dem Hinweis auf allfällige präjudizielle Auswirkungen des Strafverfahrens drohte dem Aberkennungskläger aufgrund der Verweigerung der Sistierung allein noch kein nicht leicht wiedergutmachender Nachteil, der mit einem Rechtsmittel gegen den Endentscheid nicht mehr behoben werden könnte. Das Nichteintreten droht dem Aberkennungskläger einzig aufgrund der Nichtleis- tung der Sicherheit, deren Anordnung im Beschwerdeverfahren überprüft werden kann (vgl. vorstehend E. 2). Ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht dem Aberkennungs- kläger daher durch die angefochtene Abweisung seines Sistierungsgesuchs nicht, weshalb auf die Beschwerde auch diesbezüglich nicht einzutreten ist . 4. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Die Beschwerde war wie aufgezeigt von vorneherein aussichtslos, weshalb dem Aberkennungskläger für das zweitinstanz- liche Verfahren die von ihm beantragte unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 2 Ziff. 5 und S. 5 ff. lit. B) nicht gewährt werden kann. 5. a) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Aberken- nungskläger die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Für deren Bemessung gelangen § 1 lit. b, § 2, § 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG zur Anwendung. b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist den Aberkennungsbeklagten und Be- schwerdegegnern (fortan Aberkennungsbeklagte) für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Aberkennungsklägers wird nicht eingetreten. 2. Der prozessuale Antrag des Aberkennungsklägers um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Aberkennungskläger auferlegt. 5. Den Aberkennungsbeklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Par- teientschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Aberkennungsbeklagten unter Beilage je eines Doppels der Urk. 1, 3, 4/1-6 und 7 sowie einer Kopie der Urk. 8, sowie an das Bezirksgericht Andelfingen unter Beilage einer Kopie der Urk. 8, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Haupt- sache beträgt Fr. 440'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 18. November 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: mc