Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB140018-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 5. Juni 2014
in Sachen
A., Beklagter, Widerkläger und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
B., Kläger, Widerbeklagter und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y.
betreffend Forderung (Gerichtskostenvorschuss)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abtei- lung, vom 5. Mai 2014 (CG130047-L)
Erwägungen: 1. a) Der Beklagte hatte den Kläger als dessen Rechtsvertreter in ei- nem Prozess vor dem Bezirksgericht Liestal betreffend ausservertragliche Haf- tung gegen ein Gerüstbau-Unternehmen vertreten; eingeklagt war ein Betrag von Fr. 7 Mio. (Vi-Urk. 5/40); die Klage war mit Urteil vom 7. Dezember 2011 abge- wiesen worden (Vi-Urk. 5/44). Am 6. Juni 2013 erhob der Kläger beim Bezirksge- richt Zürich (Vorinstanz) unter Beilage der Klagebewilligung vom 6. März 2013 gegen den Beklagten eine Teilklage mit einer Forderung von Fr. 223'033.-- nebst Zins (Vi-Urk. 1 und 2). Am 29. April 2014 erstattete der Beklagte die Klageantwort und erhob Widerklage auf Feststellung, dass er dem Kläger nichts schulde, auf Zahlung von Fr. 98'566.10 sowie auf Anweisung an das Betreibungsamt, die vom Kläger gegen ihn angehobene Betreibung zu löschen (Vi-Urk. 33). Mit der Hauptklage machte der Kläger Ansprüche gegen seinen vormaligen Rechtsvertreter aus Schlechterfüllung des Auftrags geltend; als Teilklage verlang- te er den Ersatz der ihm im Verfahren vor dem Bezirksgericht Liestal entstande- nen Prozesskosten sowie den teilweisen Ersatz für den im damaligen Verfahren geltend gemachten Haushaltschaden. Mit der Widerklage verlangte der Beklagte u.a. ausstehende, das damalige Verfahren betreffende Honorare (Urk. 2 S. 3 f.). b) Mit Teilurteil vom 5. Mai 2014 wies die Vorinstanz das Begehren des Beklagten um Anweisung des Betreibungsamts ab und mit Beschluss vom glei- chen Tag setzte sie dem Beklagten Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvor- schusses von Fr. 8'700.-- an (Vi-Urk. 37 = Urk. 2). c) Gegen den Beschluss zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses hat der Beklagte am 19. Mai 2014 fristgerecht (vgl. Vi-Urk. 39/2) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2): "1. Der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Mai 2014 (CG130047) sei aufzuheben. 2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
sei. Dies sei der Kläger, da dessen Begehren auf Zahlung von Fr. 223'033.-- deut- lich höher sei als die von ihm (dem Beklagten) verlangten Fr. 98'566.10. Da der Kläger sodann die Möglichkeit habe, mit der Widerklageantwort zur negativen Feststellungsklage eine Forderung in beliebiger Höhe zu stellen, sei wahrschein- lich, dass dann dessen Forderung erst recht höher sei. Entsprechend "ZK-Stein- Wigger, Art. 94 ZPO, N 10-12" sei nur diejenige Partei gerichtskostenvorschuss- pflichtig, welche die höhere Forderung geltend mache (Urk. 1 S. 4). d) Wie der Beklagte dazu kommt, dass bei Haupt- und Widerklage nur diejenige Partei kostenvorschusspflichtig sein soll, welche die höhere Forderung geltend mache, ist nicht nachvollziehbar. Die von ihm angegebene Gesetzesbe- stimmung (Art. 94 Abs. 1 ZPO) wie auch die von ihm angegebene Kommentar- stelle (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 10-12 zu Art. 94 ZPO) beziehen sich auf die Bestimmung des Streitwerts, stützen jedoch das Vorbringen des Beklagten in keiner Weise. Grundlage für die Kostenvorschusspflicht ist, wie die Vorinstanz korrekt angegeben hat (Urk. 2 S. 5), Art. 98 ZPO, wonach das Ge- richt von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen kann. Klagende Partei im Sinne dieser Bestimmung ist auch die Widerklage erhebende Partei (statt aller: Sterchi, BE-Kommentar, N 7 zu Art. 98 ZPO). e) Die Beschwerde des Beklagten erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 4. a) Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 500.– festzuset- zen (§ 9 Abs. 1 i.V.m. § 12 der Gerichtsgebührenverordnung). b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren hat der Beklagte zufolge des Unterlie- gens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; dem Kläger erwuchs kein erhebli- cher Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteient- schädigungen zuzusprechen.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde des Beklagten wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Dop- pels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangs- schein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 98'566.10. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 5. Juni 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. L. Hunziker Schnider
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: mc