Cost appeal inadmissible for inability to pay arguments

RB140010Obergericht14.05.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich High Court dismissed A.'s appeal against the District Court Dietikon's cost and compensation order in a negative declaratory action. The court held that a cost appeal under Art. 110 ZPO can only attack the allocation or amount of costs, not the appellant's inability to pay or his social assistance status. Any request for deferral or waiver of costs must be addressed at the collection stage to the court registry, and only court costs, not party compensation, may be waived under Art. 112(1) ZPO. No appellate costs or compensation were awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 110 ZPO, Art. 112 Abs. 1 ZPO; scope of the cost appeal and relief for inability to pay. A complaint against costs and compensation is limited to the allocation and amount of the challenged costs. The appellant's financial inability to pay does not constitute a cognizable ground within the appeal; it may only be considered at the stage of collection by the court registry. Under Art. 112 Abs. 1 ZPO, only court costs may be deferred or remitted, not party compensation. Claims directed merely at the 'writing off' of costs are therefore inadmissible in the cost appeal and must be rejected (consid. 2b-3).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB140010-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller. Urteil vom 14. Mai 2014

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Negative Feststellungsklage / Allgemeine Feststellungsklage / Kosten und Entschädigung

Beschwerde gegen einen Abschreibungsbeschluss des Bezirksgerichtes Dietikon vom 12. März 2014; Proz. CG130013

Erwägungen: 1. B._____ war von A._____ und C._____ mit Zahlungsbefehl vom 28. Sep- tember 2011 für eine Forderung von Fr. 60'000.- nebst Zins zu 5 % seit 20. September 2011 betrieben worden. Gegen den Zahlungsbefehl erhob sie Rechtsvorschlag und wandte sich u.a. mit einer negativen Feststellungskla- ge an das Bezirksgericht Dietikon. Mit Beschlüssen und Urteil vom 12. März 2014 erledigte das Bezirksgericht Dietikon das in Sachen B._____ (Klägerin und Beschwerdegegnerin, nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen A._____ (Beklagter 1 und Beschwerdeführer, nachfolgend Beschwerdefüh- rer) und C._____ (Beklagter 2) angelegte Verfahren betreffend Negative Feststellungsklage / Allgemeine Feststellungsklage (act. 4). Da der Be- schwerdeführer bereits in der Klageantwort erklärt hatte, dass er nichts mit der Forderung von Fr. 60'000.- zu tun habe, und sich auch anschliessend nicht mehr geäussert hatte (act. 4 Erw. 2.2), schrieb das Bezirksgericht Dietikon das Verfahren mit Bezug auf den Beschwerdeführer als durch Anerkennung erledigt ab und wies das Betreibungsamt Pfäffikon ZH an, den Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. ... (Zahlungsbefehl vom 28. September 2011) als Gläubiger zu löschen (act. 4 S. 8 unten, Dispositiv Ziffer 1). Die Gerichtskosten für den Abschreibungsbeschluss von Fr. 1'250.- auferlegte das Gericht dem Beschwerdeführer (act. 4 S. 8 unten, Dispositiv Ziffer 3 i.V.m. Ziffer 2). Ferner wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 150.- für die hälftigen Kosten des Schlichtungsverfahrens zu bezahlen (act. 4 S. 8 unten, Disposi- tiv Ziffer 4). Gegen diese Kosten- und Entschädigungsauflage erhob A._____ Beschwerde und beantragte die Abschreibung der Kosten (act. 2). 2. a) A._____ begründete seine Beschwerde damit, dass er seit längerem und bis auf weiteres von der Sozialhilfe unterstützt werde und deshalb die Ent- scheidgebühr, Gerichtskosten und Parteientschädigung nicht übernehmen könne. Da auch die Sozialabteilung D._____, auf deren Briefpapier die Be-

schwerde verfasst wurde, die Kosten nicht übernehme, beantrage er die Ab- schreibung der Kosten (act. 2). b) Mit der Kostenbeschwerde gestützt auf Art. 110 ZPO kann nur die Kos- tenauflage (Gerichtskosten, Parteientschädigung) bzw. die Höhe dieser Kos- ten gerügt werden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei nicht in der finanziellen Lage die Kosten zu bezahlen bzw. das Sozialamt überneh- me die Kosten nicht, können nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein. Erst beim Kostenbezug, d.h. bei Rechnungstellung der Gerichtskasse, wird über die Tragbarkeit der Kostenauflage befunden. Allerdings können nur Gerichtskosten – und nicht auch Parteikosten – gestundet bzw. erlassen werden (Art. 112 Abs. 1 ZPO). Im Zeitpunkt der Rechnungstellung durch die Obergerichtskasse wird sich der Beschwerdeführer an die Obergerichtskas- se zu wenden haben. 3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 4. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfah- ren zu verzichten. Es ist keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Dietikon und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.

  1. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'400.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. I. Vourtsis-Müller

versandt am:

Schlagwörter

cost appealparty compensationcourt costsfinancial inabilitysocial assistancedebt collectionnegative declaratory action

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the cost order could be based on the appellant's inability to pay and social assistance status.

Extrahierter Entscheid

No. A cost appeal under Art. 110 ZPO may challenge only the allocation or amount of costs, not the appellant's financial capacity to pay them.

Extrahierte Begründung

Questions of affordability arise only at collection stage when the court registry bills the costs. At that stage only court costs, not party costs, may be deferred or waived under Art. 112(1) ZPO.

Kernrechtsfrage

Whether the first-instance cost and compensation orders should be cancelled.

Extrahierter Entscheid

No. The appellant's request to strike the costs was rejected, and the challenged orders remained in place.

Extrahierte Begründung

Because the asserted grounds were outside the scope of the appeal, there was no basis to disturb the first-instance allocation of court costs and party compensation.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.