Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB140009-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Subotic Urteil vom 11. Juni 2014
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
Bezirksgericht Zürich, Beschwerdegegner
betreffend unentgeltliche Rechtspflege
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 21. März 2014 (CG130120-L)
Erwägungen: 1.1. Der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) hatte vor Vorinstanz eine Feststellungsklage eingereicht. Nachdem ihm die Vorinstanz daraufhin mit Be- schluss vom 20. Januar 2014 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses ange- setzt hatte, beantragte der Kläger mit Eingabe vom 27. Januar 2014 die Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren. Dieses Gesuch wurde mit Beschluss vom 21. März 2014 abgewiesen (Urk. 2). 1.2. Hiergegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 3. April 2014 rechtzeitig (vgl. Urk. 6/16/3) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des ange- fochtenen Entscheids, sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche und das Beschwerdeverfahren (Urk. 1). 2. Da sich die Beschwerde des Klägers - wie sogleich zu zeigen sein wird - als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerde- antwort der Gegenpartei (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A., N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzule- gen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Werden keine oder un- genügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzuset- zen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen. 3.2. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches
Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung (ZPO), Art. 326 N 3 f.). Unechte Noven sind neue Tatsachen und Be- weismittel, die bereits vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können (vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 229 N 8). 4.1. Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Armenrechtsgesuchs des Klägers damit, dass die klägerischen Rechtsbegehren allesamt aussichtslos sei- en, womit sich die Prüfung der Bedürftigkeit als zweite Voraussetzung für die Be- willigung der unentgeltlichen Rechtspflege erübrige. Zum einen beantrage der Kläger, dass festzustellen sei, dass die Eigentümerin der kraftloserklärten Inhaberschuldbriefe für die Liegenschaften B.-Strasse 1, 2, 3 und 4 in C. die D._____ AG sei; zum anderen wolle er festgestellt wissen, dass er berechtigt gewesen sei, diese fünf Inhaberschuldbriefe kraftlos zu erklären. Im Wesentlichen mache er mit seiner Klage geltend, dass dem Kon- kursamt Hottingen-Zürich (Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren) in einem Kol- lokationsverfahren (Kollokation einer Forderung der E._____ Stiftung gegen die Konkursmasse des Klägers, FV110277) Fehler unterlaufen seien, welche es zu korrigieren gelte und die überdies Schaden verursacht hätten. Der Kläger könne vorliegend kein schützenswertes Interesse an einer Feststel- lungsklage (Feststellungsinteresse) dartun. Im Kollokationsverfahren sei ein Ent- scheid ergangen, welcher unterdessen unbestrittenermassen rechtskräftig sei, weshalb eine Neubeurteilung der Kollokation mittels Feststellungsklage nicht möglich sei. Der Kläger hätte - so die Vorinstanz weiter - bei der Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursämter am Bezirksgericht Zürich eine Aufsichts- beschwerde einreichen können, wenn er mit der Führung des Kollokationsprozes- ses durch das Konkursamt nicht einverstanden gewesen wäre. Soweit der Kläger von einer Haftung des Konkurssamtes für allenfalls falsches Verhalten bei deren Prozessführung ausgehe und daraus Schadenersatzansprüche für sich oder die
D._____ AG ableite, würde ihm eine Haftungsklage gemäss Art. 5 SchKG offen- stehen, weshalb diese als Leistungsklage der Feststellungsklage vorgehen wür- de, womit das Feststellungsinteresse zu verneinen sei. Zwischen dem Kläger und dem Konkursamt bestehe zudem derzeit keine ungewisse Rechtsbeziehung, wel- che mittels Feststellungsklage gegen das Konkursamt beseitigt werden könne. Bei der Frage des Eigentums über die fraglichen Schuldbriefe als auch bei der Frage, ob der Kläger berechtigt gewesen sei, diese kraftlos zu erklären, gehe es schliesslich um die Beurteilung von Rechtsverhältnissen zu Dritten, bei welchen wenigstens das Konkursamt nicht beteiligt sei. Da ein Feststellungsurteil nur zwi- schen den Parteien des Feststellungsprozesses Bindungswirkung zu entfalten vermöge und somit am vorliegenden Verfahren nicht Beteiligte ohnehin nicht bin- de, fehle es auch hier am Feststellungsinteresse (Urk. 2 S. 2 ff.). 4.2. Der Kläger hält in seiner Beschwerde zusammengefasst fest, das Kon- kursamt Zürich-Hottingen habe dem Gericht ihm Rahmen der Kollokationsklage ihm bekannte Tatsachen verschwiegen und ein "fremdes Vermögen von ca. 2.0 Mio. in die Konkursmasse eingetragen und versucht, dieses zu verwalten und Dritten Dividenden zu bezahlen". Dieses Vermögen habe nichts mit dem Konkurs zu tun, da es der D._____ AG gehöre. Da dieses Vermögen in die Konkursmasse des Klägers eingetragen worden sei, könne er den Konkurs nicht widerrufen und seine Kreditwürdigkeit wieder herstellen. Er sei am Konkursverfahren nicht betei- ligt und auch nicht berechtigt gewesen. Hingegen sei er als Verwaltungsrat der D._____ AG dieser gegenüber persönlich haftbar und somit "an der Sache" direkt beteiligt. Er versuche mit seiner Klage diese "ungerechten Vorwürfe, nämlich be- hauptete untreue Verwaltung bei der D._____ AG" zu entkräften. Die Feststel- lungsklage habe keinen Einfluss auf den Prozess FV110277, da weder der Kläger noch die D._____ AG dort Partei gewesen seien. Er beantrage nicht, das Urteil im Prozess FV110277 neu zu überprüfen und die geltend gemachte Forderung aus dem Kollokationsplan zu streichen. Die Rechtskraft dieses Urteils sei für ihn nicht verbindlich, da weder Parteien noch "Gegenstände" mit dem heutigen Feststel- lungsprozess übereinstimmen würden. Er könne auch keine Aufsichtsbeschwerde bei der Aufsichtsbehörde einreichen, da gemäss Art. 245 [wohl SchKG] die Kon-
kursverwaltung über die Anerkennung von Forderungen entscheide und dabei nicht an die Erklärung des Schuldners gebunden sei. Er habe auch keinen "An- trag für Schadenersatzansprüche" gestellt. Da er bezüglich der Kraftloserklärung der Schuldbriefe persönlich haftbar sei, sei er auch berechtigt, die Eigentümer- schaft dieser Schuldbriefe feststellen zu lassen. Auch sei nicht korrekt, dass zwi- schen ihm und dem Konkursamt keine unsichere Rechtsbeziehung bestehe, da das Konkursamt auch an einer Schadenersatzklage gegen seine Person beteiligt gewesen sei. Sein Antrag im vorliegenden Verfahren laute dahingehend, "ob bei der Kraftloserklärung der Gesuchsteller als Verwaltungsrat berechtigt sei, Schuld- briefe kraftlos zu erklären". Das Gericht habe festzustellen, ob er als Verwaltungs- rat bei der Kraftloserklärung der Schuldbriefe der Gesellschaft absichtlich Dritten habe Schaden zufügen wollen. Bei dieser Feststellung sei das Konkursamt als Konkursverwaltung Partei, weil es um eine persönliche Haftung zwischen der D._____ AG und dem Verwaltungsrat der D._____ AG nach Art. 55 Abs. 3 ZGB gehe. Das Konkursamt habe dem Gericht "über diese Haftung erhebliche Tatsa- chen verschwiegen" und könne somit "geklagt" werden. Er sei Opfer des Kon- kursamtes geworden und sei deswegen persönlich und als Verwaltungsrat der D._____ AG berechtigt, diese verschwiegenen Tatsachen vom Zivilgericht fest- stellen zu lassen (Urk. 1 S. 1 ff.). 4.3. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird bezüglich der allgemeinen Vo- raussetzungen für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage auf die korrekten Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen (Urk. 2 S. 5 ff.). Der Kläger bringt im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen erneut seine Bean- standungen an der Prozessführung des Konkursamtes Zürich-Hottingen Im Kollo- kationsprozess FV110277 vor, ohne sich jedoch ausreichend mit den vorinstanzli- chen Erwägungen auseinanderzusetzen. Insbesondere geht er nicht auf die kor- rekten vorinstanzlichen Erwägungen ein, wonach ein Feststellungsurteil in einem Verfahren zwischen ihm und dem Konkursamt Zürich-Hottingen keinerlei Bin- dungswirkung gegenüber Dritten - somit auch nicht gegenüber der D._____ AG - entfalten würde. Aus diesem Grund könnte er sich mit einem solchen Entscheid
gar nicht gegen allfällig geltend gemachte Ansprüche der D._____ AG gegen sei- ne Person, welche er zu befürchten scheint, zur Wehr setzen. Deshalb hat die Vo- rinstanz zu Recht festgehalten, dass diesbezüglich das Feststellungsinteresse des Klägers zu verneinen ist. Weiter ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass eine Haftungsklage gemäss Art. 5 SchKG, welche dem Kläger grundsätzlich of- fenstehen würde, als Leistungsklage der Feststellungsklage vorgehen würde, weshalb auch unter diesem Titel kein Feststellungsinteresse erblickt werden kann. Sollte der Kläger entsprechend von der D._____ AG in Anspruch genom- men werden, so stünden ihm zum Einen im entsprechenden Prozess sämtliche Verteidigungsmittel offen und hätte er zum Anderen - im Falle des Obsiegens der D._____ AG - wie bereits gesagt die Möglichkeit einer Haftungsklage. Ob seine Position indes erfolgsversprechend ist, kann vorliegend offen bleiben. Weitere Rügen, welche die Rechtsanwendung der Vorinstanz als unrichtig oder ihre Sachverhaltsdarstellung gar als offensichtlich unrichtig erscheinen liessen, bringt der Kläger nicht vor. 4.4. Die Beschwerde ist demnach als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 4.5. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass das Nota- riat, Grundbuch- und Konkursamt Hottingen-Zürich eine Amtsstelle und damit nicht parteifähig ist. 5. Bei diesem Ergebnis muss die Beschwerde des Klägers als von Anfang an aussichtslos bezeichnet werden, weshalb sein Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abzuweisen ist (vgl. Art. 117 lit. b ZPO). Demnach erübrigt sich auch im vorliegenden Beschwerdever- fahren eine Überprüfung der Mittellosigkeit des Klägers. 6.1. Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich kei- ne Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Be- schwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Demgemäss sind für das vorlie- gende Beschwerdeverfahren gestützt auf §§ 4 Abs. 1 und 2, 8 Abs. 1 und 12
Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 2'000.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.2. Dem Beschwerdegegner ist für das Beschwerdeverfahren keine Parteient- schädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger aufer- legt. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 11. Juni 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Subotic
versandt am: mc