No appeal against refusal of superprovisional measures

RB140002Obergericht03.02.2014Inadmissible

Zusammenfassung

The defendant appealed a district court order that had refused superprovisional measures in connection with the enforcement of a monetary claim. The Zurich High Court held that first-instance decisions on superprovisional measures are not subject to appeal and therefore did not enter into the matter. It fixed the second-instance fee at CHF 1,000 and imposed the costs on the defendant. No party compensation was awarded to the plaintiff because it had incurred no significant effort.

Regest

Art. 265 ZPO; appealability of decisions refusing superprovisional measures: first-instance rulings on superprovisional measures are not subject to an ordinary appellate remedy. Where an appeal is directed solely against such a decision, the appellate court must declare it inadmissible without examining the merits. Costs follow the outcome under Art. 106 Abs. 1 ZPO; no party compensation is due absent compensable effort by the respondent. Consideration of any further recourse under the BGG is for the Federal Supreme Court alone (consid. 2-3).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB140002-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichts- schreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 3. Februar 2014

in Sachen

A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ A.G., Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

betreffend Forderung / Arrestprosequierung (superprovisorische / vorsorgli- che Massnahme)

Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abtei- lung, vom 16. Januar 2014 (CG120123-L)

Erwägungen: 1. a) Am 25. Oktober 2012 leitete die Klägerin gegen die Beklagte beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) eine Forderungsklage auf Zahlung von CHF 1'156'969.40 ein, als Prosequierung der Arreste Nr. ... des Bezirksgerichts Kreuzlingen vom 2. Oktober 2012 und Nr. ... des Bezirksgerichts Uster (Vi-Urk. 1, 3/18 und 23/2). Am 13. Januar 2014 beantragte die Beklagte der Vorinstanz als superprovisorische vorsorgliche Massnahme, das Betreibungsamt C._____ sei anzuweisen, die für den 5. März 2014 vorgesehene Versteigerung bestimmter Liegenschaften der Beklagten "aufzuheben" etc. (Vi-Urk. 33). Mit Beschluss vom 16. Januar 2014 wies die Vorinstanz das Gesuch der Beklagten um Anordnung superprovisorischer Massnahmen ab und setzte der Klägerin Frist zur Stellung- nahme zum Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen an (Vi-Urk. 38 = Urk. 2). b) Hiergegen hat die Beklagte am 23. Januar 2014 fristgerecht (Vi-Urk. 39/1) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S 1 f.): "Es sei der Antrag der Gesuchstellerin um superprovisorische Maβnahmen zu genehmigen, nämlich dem Betreibungsamt C._____ anzuweisen bei dem Freihandverkauf die Stimme von RA X._____ nicht zu berücksichtigen und Erlös des Freihandverkaufs nach der Tilgung der Grundpfandgläubiger wäh- rend des Verfahrens beim Bezirksgericht Zürich (CG 120123) bei der geeinig- ten Stelle zu deponieren." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die Beschwerde der Beklagten richtet sich gegen die vorinstanzliche Abweisung ihres Begehrens um Erlass superprovisorischer Massnahmen (das Massnahmeverfahren wird dagegen weitergeführt). Die Vorinstanz hat gegen ih-

ren Beschluss, mit dem sie ebendiesen Antrag auf Erlass superprovisorischer Massnahmen abgewiesen hat, kein Rechtsmittel belehrt (vgl. Urk. 2 S. 4). Dies zu Recht, denn gegen erstinstanzliche Entscheide betreffend superprovisorische Massnahmen gibt es kein Rechtsmittel (BGE 137 III 417 Erw. 1.3; Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, 2. A. 2013, N 20 zu Art. 265 ZPO; Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO-Kommentar, N 12 zu Art. 265 ZPO; Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], BS- Kommentar, N 32 zu Art. 265 ZPO). Auf die Beschwerde der Beklagten ist daher nicht einzutreten. 3. a) Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist angesichts des Streitwertes der Hauptsache von CHF 1'156'969.40 auf CHF 1'000.-- festzu- setzen (§ 9 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung). b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren hat die Beklagte zufolge ihres Unterlie- gens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; der Klägerin erwuchs kein erheb- licher Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteient- schädigungen zuzusprechen. 4. Ob das Bundesgericht auf eine Beschwerde gegen diesen Entscheid eintreten würde, erscheint fraglich (BGE 137 III 417), ist jedoch von diesem zu entscheiden. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 1'000.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten aufer- legt.

  1. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG und ein Entscheid über (su- perprovisorische) vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'156'969.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 3. Februar 2014

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: mc

Schlagwörter

superprovisional measuresappeal admissibilityinterim reliefcostsparty compensationdebt enforcement