Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB140002-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichts- schreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 3. Februar 2014
in Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ A.G., Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Forderung / Arrestprosequierung (superprovisorische / vorsorgli- che Massnahme)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abtei- lung, vom 16. Januar 2014 (CG120123-L)
Erwägungen: 1. a) Am 25. Oktober 2012 leitete die Klägerin gegen die Beklagte beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) eine Forderungsklage auf Zahlung von CHF 1'156'969.40 ein, als Prosequierung der Arreste Nr. ... des Bezirksgerichts Kreuzlingen vom 2. Oktober 2012 und Nr. ... des Bezirksgerichts Uster (Vi-Urk. 1, 3/18 und 23/2). Am 13. Januar 2014 beantragte die Beklagte der Vorinstanz als superprovisorische vorsorgliche Massnahme, das Betreibungsamt C._____ sei anzuweisen, die für den 5. März 2014 vorgesehene Versteigerung bestimmter Liegenschaften der Beklagten "aufzuheben" etc. (Vi-Urk. 33). Mit Beschluss vom 16. Januar 2014 wies die Vorinstanz das Gesuch der Beklagten um Anordnung superprovisorischer Massnahmen ab und setzte der Klägerin Frist zur Stellung- nahme zum Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen an (Vi-Urk. 38 = Urk. 2). b) Hiergegen hat die Beklagte am 23. Januar 2014 fristgerecht (Vi-Urk. 39/1) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S 1 f.): "Es sei der Antrag der Gesuchstellerin um superprovisorische Maβnahmen zu genehmigen, nämlich dem Betreibungsamt C._____ anzuweisen bei dem Freihandverkauf die Stimme von RA X._____ nicht zu berücksichtigen und Erlös des Freihandverkaufs nach der Tilgung der Grundpfandgläubiger wäh- rend des Verfahrens beim Bezirksgericht Zürich (CG 120123) bei der geeinig- ten Stelle zu deponieren." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die Beschwerde der Beklagten richtet sich gegen die vorinstanzliche Abweisung ihres Begehrens um Erlass superprovisorischer Massnahmen (das Massnahmeverfahren wird dagegen weitergeführt). Die Vorinstanz hat gegen ih-
ren Beschluss, mit dem sie ebendiesen Antrag auf Erlass superprovisorischer Massnahmen abgewiesen hat, kein Rechtsmittel belehrt (vgl. Urk. 2 S. 4). Dies zu Recht, denn gegen erstinstanzliche Entscheide betreffend superprovisorische Massnahmen gibt es kein Rechtsmittel (BGE 137 III 417 Erw. 1.3; Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, 2. A. 2013, N 20 zu Art. 265 ZPO; Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO-Kommentar, N 12 zu Art. 265 ZPO; Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], BS- Kommentar, N 32 zu Art. 265 ZPO). Auf die Beschwerde der Beklagten ist daher nicht einzutreten. 3. a) Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist angesichts des Streitwertes der Hauptsache von CHF 1'156'969.40 auf CHF 1'000.-- festzu- setzen (§ 9 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung). b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren hat die Beklagte zufolge ihres Unterlie- gens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; der Klägerin erwuchs kein erheb- licher Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteient- schädigungen zuzusprechen. 4. Ob das Bundesgericht auf eine Beschwerde gegen diesen Entscheid eintreten würde, erscheint fraglich (BGE 137 III 417), ist jedoch von diesem zu entscheiden. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 1'000.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten aufer- legt.
Zürich, 3. Februar 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: mc