Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB130048-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaf- fitz und Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Subotic Beschluss vom 14. November 2013
in Sachen
A._____,
Kläger und Beschwerdeführer
gegen
Bezirksgericht Dielsdorf,
Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung (unentgeltliche Rechtspflege)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Dielsdorf, II. Abteilung, vom 26. September 2013 (CG120016-D)
Erwägungen: 1.1. Mit Beschlüssen vom 26. September 2013 trat die Vorinstanz auf die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (fortan Kläger) nicht ein und wies sein Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Urk. 20). 1.2. Gegen die Abweisung seines Armenrechtsgesuchs erhob der Kläger mit Eingabe vom 18. Oktober 2013 (Datum des Poststempels: 21. Oktober 2013) Be- schwerde. 2. Da auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten ist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort. 3.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerdeschrift hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten und ist zu be- gründen – worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewie- sen wurde (Urk. 20 S. 8). 3.2. Diesen formellen Anforderungen vermag die Beschwerde des Klägers nicht zu genügen. Zum Einen stellt er keine konkreten Rechtsbegehren; zum Anderen fehlt jegliche Begründung und Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Ent- scheidgründen. 3.3. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre. 4. Die Beschwerdeerhebung erfolgte zudem zu spät (vgl. Urk. 18/1). Gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO beträgt die Beschwerdefrist ge- gen Entscheide über die unentgeltliche Rechtspflege zehn und nicht – wie von der Vorinstanz fälschlicherweise belehrt (vgl. Urk. 20 S. 7) – 30 Tage. Da auf die Be- schwerde jedoch ohnehin nicht einzutreten ist, erübrigt sich es sich zu überprüfen,
ob der Kläger in seinem Vertrauen auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung zu schützen wäre. 5. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in Anwendung der Gebühren- verordnung des Obergerichts (GebV OG) auf Fr. 200.– festzusetzen und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Kläger aufzuerlegen. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Entschädigungen zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger aufer- legt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Bezirksgericht unter Beilage eines Doppels von Urk. 19, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 14. November 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Subotic
versandt am: mc