Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, Beschwerdefähigkeit von prozessleitenden Ent- scheiden. Einer Partei, welcher infolge Ablehnung eines Sistierungsantrags das Beibringen von allfälligen Beweismitteln erschwert werden könnte, droht ein Nachteil zu ent- stehen, welcher jedoch regelmässig mit der Anfechtung des Endentscheids in der Hauptsache wiedergutgemacht werden kann. Alleine das Vorliegen eines (mögli- chen) Nachteils als solchen erfüllt die Voraussetzung der Beschwerdefähigkeit im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO nicht. Die Beschwerde erhebende Partei hat sich damit auseinanderzusetzen, inwiefern ein drohender Nachteil nicht leicht wiedergutgemacht werden kann. Beschluss vom 24. Oktober 2013, RB130038 Obergericht, I. Zivilkammer Der Kläger beantragte bei der Vorinstanz die Sistierung eines laufenden Forderungsprozesses bis zum Abschluss einer parallel geführten Strafuntersu- chung, um allfällige einschlägige Beweismittel einbringen zu können. Die Vo- rinstanz wies das klägerische Sistierungsgesuch ab. Hiergegen will der Kläger Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO führen. Das Obergericht tritt auf die Beschwerde nicht ein. (Aus den Erwägungen:) 2. Der angefochtene Beschluss stellt einen prozessleitenden Entscheid dar (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen ZPO, 3. Aufl., Zürich 1997, § 53a N. 14, § 271 N. 22 ff., insb. N. 27). Dessen Beschwerdefähigkeit ist von Amtes wegen zu prüfen (Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Vorb. zu Art. 308 ff. N. 50). Die Beschwerde ist – von den vorliegend nicht einschlägigen, im Gesetz explizit aufgeführten Fällen abgesehen – nur zulässig, wenn durch den fraglichen Entscheid die Gefahr eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils droht (Art. 319 lit. b Ziff. 1 und 2 ZPO). Ist diese Gefahr nicht von vornherein offenkun-
dig, hat die Beschwerde führende Partei dessen Vorliegen darzutun (Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], BK zur ZPO, Band II, Bern 2012, Art. 319 N. 15). Man- gelt es einem Prozessleitungsentscheid an der Beschwerdefähigkeit, ist die Be- schwerde unzulässig und es ist auf sie nicht einzutreten (Reetz, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Vorb. zu Art. 308 ff., N 50). 3.1. Im vorliegenden Fall ist der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil nicht offenkundig. Es sind damit die Darlegungen des Klägers näher zu prüfen. Dieser macht im Hinblick auf die Beschwerdevoraussetzung des nicht leicht wie- dergutzumachenden Nachteils nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO geltend, ein solcher sei in Abweichung des strenger gefassten Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (nicht wieder- gutzumachender Nachteil) bereits dann gegeben, wenn die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert würde. Dies sei vorliegend der Fall. Trotz Editions- und Akteneinsichtsgesuchen seien ihm die Strafakten bis heute noch nicht zugänglich. Mit der Weiterführung des Prozesses in der Hauptsache würde ihm die Möglichkeit genommen, allfällige einschlägige Beweismittel aus dem Strafverfahren in den Zivilprozess einzubringen. Dadurch bestünde das Risiko, dass sein Schadenersatzanspruch aus unerlaubten Hand- lungen obgleich möglicher Beweismittel abgewiesen würde. 3.2. Jeder Entscheid, der das Beibringen von allfälligen Beweismitteln er- schwert, kann sich nachteilig auf die Lage einer beweispflichtigen Partei auswir- ken. Insofern könnte dem Kläger durchaus ein Nachteil drohen. Die Zulässigkeit der erhobenen Beschwerde setzt jedoch nicht alleine das Vorliegen eines (mögli- chen) Nachteils als solchen voraus, sondern dass derselbe überdies nicht leicht wiedergutzumachen ist. Diese Voraussetzung ist bei einem ablehnenden Sistie- rungsentscheid regelmässig nicht erfüllt. Denn sollte sich zufolge eines solchen Prozessleitungsentscheids ein Nachteil manifestieren, liesse sich dieser mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid in der Hauptsache vorbringen. Konkret wird der Kläger in Berufung gehen (E. I/1.1; Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO) und damit sowohl unrichtige Rechtsanwendung als auch unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend machen können (Art. 310 lit. a und b ZPO). Dadurch würde sich der hier aufgeworfene Nachteil in jeglicher Hinsicht wiedergutmachen lassen.
Dass dies (ausnahmsweise) anders wäre, hat der Kläger vorliegend nicht darge- tan. 3.3. Nach dem Gesagten ist der drohende, nicht leicht wiedergutzumachen- de Nachteil weder offenkundig noch hat ihn der Kläger dargetan. Demzufolge fehlt es dem angefochtenen Prozessleitungsentscheid an der Beschwerdefähigkeit im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO und damit an einer Zulässigkeitsvorausset- zung der erhobenen Beschwerde. Damit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.