Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB130024-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. F. Gohl Zschokke. Beschluss und Urteil vom 19. September 2013
in Sachen
1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ 1 vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG in Rechtswissenschaft X2._____
gegen
B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Herabsetzung und Teilung / Kosten
Beschwerde gegen einen Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichtes Mei- len vom 8. Mai 2013; Proz. CP120002
Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. B._____ (im Folgenden: die Beschwerdegegnerin) machte mit Eingabe vom 20. Februar 2012 (Datum Poststempel; act. 5/2), unter Beilage der Klagebewilli- gung des Friedensrichteramtes C._____ vom 22. November 2011 (act. 5/1), eine erbrechtliche Klage gegen A._____ (im Folgenden: die Beschwerdeführerin) und D._____ beim Bezirksgericht Meilen rechtshängig. Mit Verfügung vom 18. April 2012 (act. 8) wurde diesen eine nicht erstreckbare Frist von 80 Tagen zur Einrei- chung der Klageantwort angesetzt. Die Beschwerdeführerin erhob darauf mit Ein- gabe vom 9. Juli 2012 (act. 5/11) die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit. Mit Beschluss vom 9. August 2012 (act. 5/14) wurde das Verfahren auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit beschränkt und der Beschwerdegegnerin eine Frist bis 1. Oktober 2012 zur Replik angesetzt, welche sie mit Eingabe vom 24. September 2012 (act. 5/16) rechtzeitig erstattete. Nach der Duplik und einer Stellungnahme zu Noven (vgl. act. 5/18-27), fand am 9. April 2013 die Instruktionsverhandlung statt, worauf die Beschwerdegegnerin ihre Klage unter Vorbehalt der Wiederein- bringung beim zuständigen Gericht zurückzog (vgl. act. 5/34, act. 5/35 und Prot. VI S. 14 f.). Überdies ersuchte die Beschwerdegegnerin darum, in Abweichung von Art. 106 ZPO, gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO der Beschwerdeführerin einen Teil der Prozesskosten aufzuerlegen, da sie den Anschein der örtlichen Zustän- digkeit des Bezirksgerichtes Meilen erweckt und erst mit der Klagebeantwortung die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit erhoben habe (act. 5/35 S. 2). Nachdem die Beschwerdeführerin am 18. April 2013 davon Kenntnis erhalten hatte (vgl. act. 5/36/1, act. 5/37/1), reichte sie eine Stellungnahme vom 22. April 2013 (act. 5/38) ein, mit welcher sie beantragte, die Prozesskosten seien vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 1.2. Das Bezirksgericht Meilen schrieb das Verfahren mit Zirkulationsbeschluss vom 8. Mai 2013 (act. 4 = act. 5/41 = act. 6) als durch Klagerückzug erledigt ab (Dispositivziffer 1). Es setzte die Gerichtsgebühr auf Fr. 20'000.-- fest (Dispositiv- ziffer 2). Die Kosten des Verfahrens auferlegte es der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin je zur Hälfte (Dispositivziffer 3). Überdies verrechnete es
die Gerichtskosten mit dem von der Beschwerdegegnerin geleisteten Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 59'750.-- und verpflichtete die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin die Hälfte der Gerichtskosten, d.h. den Betrag von Fr. 10'000.-- zu ersetzen (Dispositivziffer 4). Die Parteientschädigungen der Be- schwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin schlug es wett (Dispositivziffer 5). Ferner nahm es vom Verzicht von D._____ auf Zusprechung einer Parteientschä- digung Vormerk (Dispositivziffer 6). 1.3. Mit Eingabe vom 17. Juni 2013 (Datum Poststempel; act. 2) erhob die Be- schwerdeführerin gegen die Dispositivziffern 3, 4 und 5 des bezirksgerichtlichen Beschlusses vom 8. Mai 2013 rechtzeitig Beschwerde (vgl. act. 5/42/1). Die vor- instanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. act. 5/1-42). Nachdem die Be- schwerdeführerin den mit Verfügung vom 21. Juni 2013 (act. 7) verlangten Pro- zesskostenvorschuss von Fr. 5'500.-- rechtzeitig geleistet hatte (vgl. act. 8 und act. 9), wurde ihrer Beschwerde mit Verfügung vom 5. Juli 2013 (act. 10) die be- antragte aufschiebende Wirkung verweigert. Gleichzeitig wurde der Beschwerde- gegnerin Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten. Sie tat dies recht- zeitig mit Eingabe vom 27. August 2013 (Datum der Postaufgabe; act. 13; vgl. act. 11). Davon hat die Beschwerdeführerin am 5. September 2013 Kenntnis er- halten. Sie äusserte sich darauf mit einer weiteren Eingabe vom 13. September 2013 (Datum Poststempel; act. 19). Diese ist der Beschwerdegegnerin noch zu- zustellen. 2. Zum Eintreten auf die Beschwerde 2.1. Gemäss Art. 321 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz (frist- gemäss) schriftlich und begründet einzureichen. Es ist im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig ist und inwiefern er abgeän- dert oder aufgehoben werden soll. Auf Geldzahlung gerichtete Rechtsmittelanträge sind zu beziffern (vgl. BGE 137 III 619 mit Hinweis auf BGE 134 II 244). 2.2. Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung und Abänderung der Disposi- tivziffern 3 und 4 des angefochtenen Beschlusses verlangt, sind nicht nur hinrei- chende Anträge, sondern auch eine eingehende Begründung vorhanden (vgl.
act. 2). Namentlich fordert die Beschwerdeführerin, die Gerichtsgebühr von Fr. 20'000.-- sei vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und dement- sprechend sei sie selbst auch nicht zum Ersatz der Gerichtskosten im Umfang von Fr. 10'000.-- an die Beschwerdegegnerin zu verpflichten (vgl. act. 2 S. 2). Auf die rechtzeitig und gesetzeskonform erhobene Beschwerde gegen die Dispositivziffern 3 und 4 des Beschlusses des Bezirksgerichtes Meilen vom 8. Mai 2013 ist folglich einzutreten. 2.3. Anders verhält es sich mit der Beschwerde gegen Dispositiver 5 des ange- fochtenen Beschlusses. Aus der Beschwerdeschrift der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin geht einzig hervor, dass sie eine Parteientschädigung (zzgl. Mehrwertsteuer) verlangt (vgl. act. 2 S. 2). Ein bezifferter Antrag ist nicht vorhan- den. Auch der Beschwerdebegründung lässt sich nicht ansatzweise entnehmen, wie hoch die geforderte Parteientschädigung ausfallen soll. Es wird nicht einmal dargelegt, nach welchen Gesichtspunkten sie zu bemessen wäre. Unter diesen Umständen ist auf die Beschwerde gegen Dispositivziffer 5 des Beschlusses des Bezirksgerichtes Meilen vom 8. Mai 2013 nicht einzutreten. 3. Zur Gerichtskostenverteilung des vorinstanzlichen Verfahrens 3.1. Im angefochtenen Entscheid gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin ihre Klage in guten Treuen bei ihr eingeleitet habe. In Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO wich sie von den Verteilungsgrundsät- zen gemäss Art. 106 ZPO ab und auferlegte die Gerichtskosten der Beschwerde- führerin und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte (act. 5/41 S. 7 f.). 3.2. Mit der Beschwerde kann unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 ZPO). In ihrer Beschwerdeschrift vertritt die Beschwerdeführerin den Standpunkt, die Vorinstanz habe Bundesrecht, namentlich Art. 106 und Art. 107 ZPO unrichtig angewendet. 3.2.1. Sie macht in erster Linie geltend, eine Kostenauferlegung nach Ermessen im Sinne von Art. 107 ZPO falle von vornherein ausser Betracht, da die örtliche Zuständigkeit als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu überprüfen sei
(act. 2 S. 9 ff. mit Hinweis auf Art. 59 f. ZPO; vgl. auch act. 19 S. 7 Rz 14). Zu Recht hat die Beschwerdeführerin nicht behauptet, dass in der Lehre oder Praxis die selbe Ansicht vertreten wird. Eine solche findet auch weder in den Bestim- mungen der ZPO noch in den dazugehörigen Gesetzesmaterialien eine Stütze. Soweit die Beschwerdeführerin sich darauf beruft, es sei ihr in diesem Bereich (gemeint: örtliche Zuständigkeit) gar nicht möglich gewesen, mit Einreden zu tak- tieren (vgl. act. 2 S. 10), ist ihr überdies entgegen zu halten, dass sie sich ohne weiteres auf das vorinstanzliche Verfahren hätte einlassen können (vgl. Art. 18 und Art. 28 Abs. 1 ZPO). Es trifft daher auch nicht zu, dass die Beschwerdeführe- rin lediglich ihrer prozessualen Mitwirkungspflicht nachkam, indem sie die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit erhob (vgl. act. 2 S. 10). 3.2.2. Des Weiteren wendet die Beschwerdeführerin gegen den vorinstanzlichen Entscheid ein, dass die Beschwerdegegnerin gar nicht in guten Treuen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO prozessiert habe (act. 2 S. 11). Der Gesetzgeber hat bei Erlass von Art. 107 ZPO teilweise kantonales Pro- zessrecht und teilweise bundesrechtliche Sondervorschriften übernommen (vgl. die Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7297). Bereits § 64 Abs. 3 ZPO ZH sah beispielsweise vor, dass von der Kostenverteilung nach Obsiegen und Unterliegen abgewichen werden kann, wenn die unterliegende Par- tei sich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sah. Ähnliche Bestimmun- gen gab es auch in anderen kantonalen Prozessgesetzen. Auf bundesrechtlicher Ebene enthielt Art. 156 Abs. 3 aOG eine beinahe gleichlautende Regelung. Es kann daher die diese Bestimmungen betreffende Literatur und Praxis berücksich- tigt werden. Demnach umfasst der Begriff "Prozessführung in guten Treuen" eine Art Kombination der in Art. 2 und Art. 3 ZGB enthaltenen Regelung: Es handelt sich entweder um Fälle, in denen die klagende Partei zu Unrecht, aber in Un- kenntnis dieses Rechtsmangels, einen Prozess einleitete, ohne damit aber die Schranke von Art. 3 Abs. 2 ZGB (i.V.m. Art. 2 Abs. 1 ZGB) zu überschreiten, die im Prozessrecht ebenfalls zu beachten ist und eine angemessene Abklärungs- pflicht beinhaltet. Oder es geht um Fälle, in welchen sich die effektiv massgeben- den tatsächlichen und/oder rechtlichen Verhältnisse nach Einleitung des Prozes-
ses zuungunsten der klagenden Partei veränderten (vgl. zum Ganzen: Riemer, Prozessführung "in guten Treuen" [§ 64 Abs. 3 ZPO, Art. 156 Abs. 3 OG] – zwi- schen "Treu und Glauben" [Art. 2 ZGB] und "gutem Glauben" [Art. 3 ZGB], in: Festschrift 125 Jahre Kassationsgericht des Kantons Zürich, Zürich 2000, S. 279 ff., S. 282 f.). Das angefochtene Urteil und die Parteien stimmen dahingehend überein, dass die Beschwerdegegnerin ihre Klage bei der Vorinstanz eingereicht hat, weil sie davon ausging, der letzte Wohnsitz des Erblassers habe sich in C._____ ZH befunden. Davon, dass der Erblasser zuletzt in E._____ TG seinen Wohnsitz inne hatte, hatte sie keine Kenntnis. Dies deckt sich auch mit den vorinstanzlichen Ak- ten, namentlich den Angaben in der Klagebegründung (vgl. act. 5/2 S. 3). Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin der angemessenen Abklärungs- pflicht nachgekommen ist, was von der Beschwerdeführerin in Abrede gestellt wird (vgl. act. 2 S. 13 und act. 5/38 S. 4). Die Vorinstanz hat diesbezüglich zutref- fend erkannt, dass der Erblasser in C._____ offiziell gemeldet war, d.h. dort seine Schriften hinterlegt hatte und seine Steuern bezahlte. Insbesondere war der Be- schwerdegegnerin bei ihrer Klageeinleitung bekannt, dass sich sowohl D._____ als auch die rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin betreffend Massnahmen im Zusammenhang mit dem Erbgang an das Bezirksgericht Meilen gewandt hat- ten. Die Erstere hatte – unter Angabe der Adresse "..., C." als letzter Woh- nort – um Ausstellung eines Erbscheins ersucht (vgl. act. 17/12), während die Letztere das Testament des Erblassers zur Eröffnung einreichen liess (vgl. act. 5/4/4 und act. 5/4/8). Hierzu hat die Vorinstanz richtig bemerkt, dass für Mass- nahmen im Zusammenhang mit dem Erbgang zwingend die Behörde am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig ist (Art. 28 Abs. 2 ZPO; act. 41 S. 6). Ergän- zend bleibt zu bemerken, dass die Beschwerdegegnerin zusammen mit ihrer Kla- geschrift die einzelrichterlichen Verfügungen vom 25. März 2010 (act. 5/4/4) und vom 13. Oktober 2010 (act. 5/4/8) betreffend Testament eingereicht hat. Densel- ben ist zu entnehmen, dass sich die angerufene Instanz – unter Berücksichtigung eines letzten Wohnsitzes des Erblassers in C. (act. 5/4/4 S. 1 und act. 5/4/8 S. 1; vgl. auch act. 5/4/7) – als zuständig erachtet hat.
Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen zu keinen weiteren Abklärungen bezüglich des letzten Wohn- sitzes des Erblassers verpflichtet war (act. 5/41 S. 7). Daran vermag auch nichts zu ändern, dass im Erbschaftsinventar weder Mobiliar noch persönliche Effekten des Erblassers in C._____ verzeichnet waren, zumal dieser dort über eine Eigen- tumswohnung verfügte (act. 5/41 S. 7 mit Hinweis auf act. 5/21 S. 6, act. 5/23/38 und act. 5/38 S. 2; vgl. act. 2 S. 12 und S. 16). Ebenso wenig war die Beschwer- degegnerin zu weiteren Nachforschungen gehalten, weil der Erblasser im Rah- men einer nachbarschaftlichen Auseinandersetzung in E._____ TG getötet wurde (act. 5/21 S. 6; vgl. act. 2 S. 12 f und S. 16). Wie die Beschwerdegegnerin im vo- rinstanzlichen Verfahren zutreffend bemerkt hat, können derartige Auseinander- setzungen auch bei Feriendomizilen vorkommen (act. 5/16 S. 3). 3.2.3. Es stellt sich die Frage, ob bei der Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO an der zürcherischen Praxis zu § 64 Abs. 3 ZPO ZH festgehalten werden kann, wonach für eine (teilweise) Kostenauflage an eine obsiegende Gegenpartei darüber hinaus – und ohne gesetzliche Grundlage – ein fehlerhaftes Verhalten dieser Partei vorauszusetzen ist (vgl. Riemer, a.a.O., S. 287 mit zahlreichen Hin- weisen; ZK ZPO-Jenny, Art. 107 N 8). Dies kann vorliegend offen bleiben, da der Beschwerdeführerin – wie die Vorinstanz richtig zum Schluss kam (act. 41 S. 7) – ein derartiges Verhalten anzulasten ist. Die rechtskundig vertretene Beschwerde- führerin hat durch die Einreichung des Gesuchs um Eröffnung des Testamentes vom 27. Januar 2010 beim Bezirksgericht Meilen (auch) den Anschein erweckt, dass sich der letzte Wohnsitz des Erblassers in C._____ ZH befunden habe. (Denn für diese Angelegenheit ist – wie schon erwähnt – zwingend die Behörde am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig; Art. 28 Abs. 2 ZPO). Aus welchen Gründen es zum fehlerhaften Verhalten gekommen ist, bleibt letztlich unerheblich, wie noch zu zeigen ist. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerde- führerin ist deshalb nicht näher einzugehen (act. 2 S. 14 Rz 35 und act. 5/38 S. 3 Rz 3 f.; vgl. auch act. 19 S. 4 f. RZ 7). Ebenso wenig vermag der Hinweis der Be- schwerdeführerin etwas zu ihren Gunsten zu bewirken, dass es sich beim erb- rechtlichen Massnahmeverfahren und beim Erbteilungsprozess um zwei voll- kommen unabhängige Verfahren handle, in welchen jeweils separat die Zustän-
digkeit zu prüfen sei (act. 2 S. 11; vgl. auch act. 19 S. 6 Rz 12). Schliesslich spielt es auch keine Rolle, dass das erbrechtliche Massnahmeverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuzuordnen und nicht kontradiktorischer Natur ist (act. 2 S. 11 f.). Wesentlich ist vielmehr, dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Ver- fahren nie behauptet hat, sie habe den (mit-)erweckten Anschein eines Wohnsitzes des Erblassers in C._____ ZH korrigiert, indem sie – vor Einleitung des vorinstanz- lichen Verfahrens – gegenüber dem mit dem erbrechtlichen Massnahmeverfahren betrauten Bezirksgericht Meilen vorgetragen habe, dass sich der letzte Wohnsitz des Erblassers in E._____ TG befunden habe, obwohl ihr dieser Wohnort – wie je- dem, der den Erblasser kannte – ihrer eigenen Darstellung zufolge bereits lange bekannt war (act. 5/11 S. 7 Rz 21; vgl. auch 5/16 S. 4 Rz 4). Ebenso wenig hat die Beschwerdeführerin vorgebracht, sie habe die Beschwerdegegnerin darauf hinge- wiesen, dass der Erblasser zuletzt in E._____ TG wohnhaft gewesen sei. Mindes- tens zu einer Mitteilung an das Bezirksgericht Meilen wäre sie jedoch gehalten ge- wesen, womit offen bleiben kann, ob auch ein direkter Hinweis an die Beschwerde- gegnerin verlangt werden durfte (vgl. act. 2 S. 15). Es ist daher nicht zu beanstan- den, dass die Vorinstanz Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO angewandt hat. 3.2.4. Bei ihrem Ermessensentscheid zog die Vorinstanz auch richtig in Betracht, dass allein die Beschwerdeführerin, nicht aber D., die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit erhoben hat (act. 41 S. 7). Mit anderen Worten liess sich D. auf den – wie die Beschwerdeführerin insoweit richtig bemerkt hat (act. 2 S. 14) – ebenfalls von ihr erweckten Anschein eines letzten Wohnsitzes des Erb- lassers in C._____ ZH behaften. Diesen Umstand durfte die Vorinstanz bei der Kostenverteilung entsprechend berücksichtigen. Ebenso hat sie zu Recht in ihre Erwägungen miteinbezogen, dass die Beschwerdegegnerin seit seiner Adoption im Jahr 1966 keinen Kontakt mehr zum Erblasser hatte, während die Beschwer- deführerin dessen Lebensverhältnisse bestens kannte und mit ihm bis zu seinem Ableben Kontakt hielt (act. 41 S. 6 mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung sämtli- cher relevanter Gesichtspunkte erscheint es – entgegen der von der Beschwerde- führerin vertretenen Ansicht (act. 2 S. 15 Rz 38) – nicht als unangemessen oder
gar willkürlich, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Gerichtskosten im Umfang von Fr. 10'000.-- auferlegt hat. 3.3. Zusammenfassend ist folglich festzuhalten, dass die Beschwerde unbe- gründet ist, soweit darauf einzutreten ist. Sie ist in diesem Umfang folglich abzu- weisen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 5'500.-- festzuset- zen (§ 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Sie ist dem Ver- fahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 1 ZPO). Überdies ist die Beschwerdeführerin zu verpflichten, der Beschwer- degegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.-- zu bezahlen (vgl. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Art. 106 Abs. 1 ZPO sowie § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Der Ersatz der Mehrwert- steuer wurde nicht verlangt (vgl. act. 13); ein solcher ist deshalb nicht zuzuspre- chen (ZR 104 Nr. 76). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde gegen Dispositivziffer 5 des Beschlusses des Bezirks- gerichtes Meilen vom 8. Mai 2013 wird nicht eingetreten. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird im Übrigen abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.-- festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
lic. iur. A. Katzenstein: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. F. Gohl Zschokke
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