Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB130023-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaf- fitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 26. Juni 2013
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
Gemeinde B., Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X.
betreffend Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechtes (Gerichts- kostenvorschuss)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Winterthur vom 21. Mai 2013 (CG130012-K)
Erwägungen: 1. a) Am 16. Mai 2013 reichte die Klägerin bei der Vorinstanz eine Kla- ge auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechts mit einem Streitwert von Fr. 61'000.-- ein (Vi-Urk. 1 und 3). Mit Beschluss vom 21. Mai 2013 (Urk. 2) setzte die Vorinstanz der Klägerin Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 6'430.-- an (Disp.-Ziff. 1) und delegierte die Prozessleistung an Bezirks- richterin lic. iur. Schibli Arn (Disp.-Ziff. 2). b) Hiergegen hat der Beklagte am 5. Juni 2013 fristgerecht (vgl. Vi-Urk. 6) Beschwerde erhoben und stellt als Beschwerdeantrag (Urk. 1 S. 1): "Ohne Klärung und Definierung der rechtlichen Eigentumsbeschränkungen kann das Verwaltungsverfahren welches auch die Errichtung eines gesetzli- chen Grundpfandrechts beinhaltet von der Gemeinde B._____ überhaupt nicht durchgeführt werden. Budgetiert hat das Hochbauamt B._____ nur die Wiederherstellung des früheren Zustands von Fr. 61'000.--." c) Da der Beklagte durch den angefochtenen Beschluss keinen Nachteil erleidet, wurde ihm mit Schreiben vom 6. Juni 2013 Gelegenheit gegeben, auf die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens zu verzichten (Urk. 5). Mit Schreiben vom 17. Juni 2013 hat der Beklagte die Durchführung des Beschwerdeverfahrens verlangt (Urk. 6). d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung ei- ner Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Durch den angefochtenen Beschluss wurde, wie erwähnt, die Klägerin zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses verpflichtet und die Prozessleitung an eines der Gerichtsmitglieder delegiert (Urk. 2). Der Beklagte dagegen wurde in diesem Beschluss zu nichts verpflichtet; er hat durch diesen Beschluss keinen Nachteil (über die eigentliche Klage wurde noch gar nicht entschieden). Daher ist ein rechtlich schützenswertes Interesse des Beklagten an einer Beschwerde ge- gen den Beschluss vom 21. Mai 2013 zu verneinen. Auf seine Beschwerde kann nicht eingetreten werden (vgl. Art. 59 ZPO).
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 61'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 26. Juni 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: mc