Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB130021-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunzi- ker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Notz Beschluss vom 20. September 2013
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ substituiert durch Rechtsanwältin lic. iur. X2._____
gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Fürsprecher Y._____
betreffend Edition
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 5. Abteilung, vom 21. Mai 2013 (CG120074-L)
Erwägungen: I. 1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) erhob am 21. Juni 2012 eine Forderungsklage gegen die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan
Beklagte) (Urk. 1 S. 3). Letztere stellte in der Beschwerdeantwort den Antrag auf Edition diverser Unterlagen. Nach Abschluss des Schriftenwechsels beschloss die Erstinstanz, im Sinne einer vorgezogenen Beweiserhebung darüber zu entschei- den. Am 21. Mai 2013 fällte sie den folgenden Beschluss (Urk. 2 S. 4):
Hält sich die Klägerin für berechtigt, die Herausgabe einer dieser Urkunden zu verweigern (Art. 163 ZPO), sind die Gründe hierfür innert der gleichen Frist dem Gericht schriftlich mitzuteilen.
Säumnis oder unberechtigte Herausgabeverweigerung können zum Nachteil der Klägerin bei der Beweiswürdigung berücksich- tigt werden. 3. ... 4. ... 5. (Schriftliche Mitteilung). 6. (Beschwerde gegen Ziff. 2). 2. Die Klägerin erhob am 6. Juni 2013 Beschwerde und stellte die folgenden Anträge: 1. Es sei Ziffer 2 des Beschlusses der Vorinstanz vom 21. Mai 2013 insoweit aufzuheben, als darin die Beschwerdeführerin zur Her- ausgabe der Unterlagen verpflichtet wird.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Be- schwerdegegnerin.
Am 17. Juni 2013 wurde der Klägerin Frist zur Leistung des Kostenvor- schusses angesetzt, welcher innert Frist einging (Urk. 9, 10). Die Beklagte erstat- tete die Beschwerdeantwort am 12. Juli 2013 und beantragte, es sei auf die Be- schwerde nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. Die Rechtsschrift wurde am 21. August 2013 der Gegenseite zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 13). II. 1. Der angefochtene Beschluss ist eine prozessleitende Verfügung. Prozesslei- tende Verfügungen sind mit Beschwerde anfechtbar, in den vom Gesetz bestimm- ten Fällen (Art. 329 lit. b Ziff. 1 ZPO) oder wenn durch sie ein nicht leicht wieder- gutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Die Anfechtung eines prozessleitenden Entscheides, in dem die Partei zur Mitwirkung bei der Beweiser- hebung verpflichtet wird, ist im Gesetz nicht vorgesehen, dies im Unterschied zur Mitwirkungspflicht von Dritten (Art. 167 Abs. 3 ZPO). Die Beschwerde ist daher nur zulässig, wenn der Klägerin durch den Beschluss vom 21. Mai 2013 ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Dabei handelt es sich um einen un- bestimmten Rechtsbegriff, der vom Gericht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens konkretisiert werden muss. Ein solcher Nachteil ist ohne Weiteres anzunehmen, wenn er auch durch einen für den Ansprecher günstigen Zwischen- oder Endentscheid nicht mehr be- seitigt werden kann. Darüber hinaus ist eine Anfechtung auch dann möglich, wenn die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheb- lich erschwert wird. Geltend gemacht werden können sowohl rechtliche wie auch tatsächliche Nachteile (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 319 N 13 f.). 2. Die betroffene Partei muss einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nach- teil dartun, d.h. sie ist beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein of-
fenkundig ist (Sterchi, in: Berner Kommentar zur ZPO, Band II, Bern 2012, Art. 319 N 15). Gemäss der herrschenden Lehre fällt bei prozessleitenden Ent- scheiden wie beispielsweise die Nichtzulassung eines angeblichen Novums oder Beweisanordnungen (Art. 231 ZPO) ein nicht leicht wiedergutzumachender Nach- teil kaum je in Betracht. Sie können somit erst im Rahmen des Hauptrechtsmittels gegen den Endentscheid beanstandet werden (Sterchi, a.a.O., Art. 319 N 14; Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung S. 7377). Im Zusammenhang mit Beweisverfügungen kann etwa ein nicht leicht wiedergutzumachender Nach- teil vorliegen, wenn schutzwürdige Geheimnisse der editionsverpflichteten Partei tangiert würden (ZPO-Rechtsmittel-Hoffmann-Nowotny, Art. 319 N 26 m.w.H.). 3. Die Klägerin macht geltend, es würden ihr rechtliche und tatsächliche Nach- teile entstehen (Urk. 1 S. 13). 3.1 Erstens wird beanstandet, das umfangreiche Editionsbegehren laufe auf ein Ausspionieren heraus. Die Beklagte verfüge mit wenigen Ausnahmen über die gesamten medizinischen Akten sowie einen Grossteil der IV-Akten. Nicht zuge- stellt seien der Beklagten die Auszüge aus dem individuellen Konto sowie tat- sächlich die UVG-Akten der F._____, die Teil der IV-Akten seien. Die UVG-Akten enthielten medizinische Berichte und Akten der Beschwerdeverfahren. Über einen kleinen Teil der IV- und UVG-Akten verfüge die Beklagte tatsächlich nicht. Es fra- ge sich, ob sie, die Klägerin, verpflichtet werden könne, das vollständige Dossier der Invaliden- und Unfallversicherung zu edieren, um den Parteien die Beweisfüh- rung zu ermöglichen (Urk. 1 S. 4 ff., 13). Die Klägerin behauptet indessen nicht, dass mit der Editionsverfügung ihre Geheim- oder Privatsphäre verletzt würde, was beispielsweise anzunehmen wäre, wenn die zu edierenden IV- und UVG- Akten weitere Dokumente oder Arztberichte mit geheimen Daten enthielten, die mit der zu beurteilenden Streitigkeit keinen Zusammenhang aufweisen. Sie unter- lässt es jedenfalls zu begründen, inwiefern ihr ein nicht leicht wiedergutzuma- chender Nachteil droht, wenn sie erst mit dem Rechtsmittel gegen den Endent- scheid der Erstinstanz die Fehlerhaftigkeit des prozessleitenden Beschlusses rü- gen kann.
3.2 Zweitens moniert die Klägerin, die Vorinstanz verstosse gegen das Fair- nessgebot von Art. 52 ZPO sowie den Anspruch auf Waffengleichheit gemäss Art. 29 Abs. 1 BV, wenn sie der Beklagten durch die zu edierenden Unterlagen Gelegenheit geben wolle, allfällige Versäumnisse nachzuholen und gestützt auf Art. 229 Abs. 1 ZPO neue Tatsachen und Beweismittel einzubringen (Urk. 1 S. 9, 13). Es ist im jetzigen Zeitpunkt nicht erstellt, dass die Vorinstanz der Beklagten Gelegenheit geben wird, gestützt auf Art. 229 Abs. 1 ZPO neue Tatsachen und Beweismittel geltend zu machen. Die Erstinstanz erwog, es gehe darum, dass für die Beklagte zusätzliche potentielle Beweismittel für ihren Standpunkt ersichtlich würden (Urk. 2 S. 3). Doch selbst wenn die Vorinstanz im Sinne der Klägerin vor- gehen sollte, ist ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil nicht ersichtlich; die Klägerin bringt nicht vor, dass sie die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung nicht mehr im Rahmen des Rechtsmittels in der Hauptsache zusammen mit dem Endentscheid vorbringen könne. 3.3 Weiter macht die Klägerin geltend, es werde von ihr die Edition umfangrei- cher Unterlagen verlangt, bevor die Vorinstanz überhaupt geklärt habe, ob eine behauptete Tatsache rechtserheblich und bestritten sei, was gegen Art. 52, 55 und 158 ZPO verstosse (Urk. 1 S. 8, 13). Auch bei dieser Behauptung unterlässt es die Klägerin, einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil darzutun, der ihr entstehen würde, wenn der Beschluss vom 21. Mai 2013 nicht anfechtbar wä- re. 3.4 Die Klägerin rügt zudem, wenn anhand der Akten erstellt sei, dass die Be- klagte keinen genügenden Beweisantrag gestellt habe, sondern sich mit ihrem allgemeinen Editionsantrag die nachträgliche Begründung ihres Prozessstand- punktes ermöglichen wolle, verletze die Erstinstanz bei der Anwendung von Art. 160 ZPO ihr Ermessen. Sie, die Klägerin, sei gezwungen gewesen, bereits während dem Schriftenwechsel ihrer prozessualen Behauptungs- und Bestrei- tungslast nachzukommen, während der Beklagten noch länger Zeit eingeräumt werde (Urk. 1 S. 11, 13). Erneut unterlässt es die Klägerin, den nicht leicht wie- dergutzumachenden Nachteil zu behaupten. Wenn die Klägerin das prozessuale
Vorgehen der Vorinstanz kritisieren will, kann sie dies erst im Rahmen des Haupt- rechtsmittels gegen den Endentscheid tun. 3.5 Schliesslich bringt die Klägerin vor, es würden ihr tatsächliche Nachteile ent- stehen, wenn sie umfangreiche, mehrere hundert Seiten umfassende Unterlagen zweifach zu kopieren und einzureichen habe. Als bloss tatsächlichen Nachteil kann z.B. eine allfällige Verlängerung und Verteuerung des Verfahrens qualifiziert werden (Sterchi, a.a.O., Art. 319 N 11; ZPO-Rechtsmittel-Hoffmann-Nowotny, Art. 319 N 27). Der sinngemäss geltend gemachte finanzielle Aufwand aufgrund der zu kopierenden Unterlagen ist erstens unsubstantiiert und zweitens sind ge- mäss dem angefochtenen Beschluss wohl die Original-Unterlagen einzureichen. Überdies könnten selbst Kopierkosten von einigen Hundert Franken nicht als massgebliche Verteuerung des Verfahrens qualifiziert werden. Ein Nachteil bloss tatsächlicher Natur ist nicht ersichtlich. 4. Nach dem Gesagten fehlt es an der selbständigen Beschwerdefähigkeit des angefochtenen Beschlusses. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 5. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichtein- treten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Klägerin die Ge- richtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Zudem ist sie zu ver- pflichten, der Beklagten eine angemessene Parteientschädigung auszurichten; die Parteientschädigung enthält die gesetzliche Mehrwertsteuer.
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin aufer- legt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'620.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und das Bezirksgericht Zürich, 5. Ab- teilung, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Haupt- sache beträgt Fr. 200'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 20. September 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Notz
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