Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB130012-O/U.doc
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, und lic. iur. M. Spahn, Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 30. Mai 2013
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____ [Bank], Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Forderung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 9. April 2013 (CG120043-L)
Erwägungen: 1.1 Die Parteien stehen sich seit dem 16. April 2012 vor dem Bezirksge- richt Zürich, 3. Abteilung, in einem Forderungsprozess gegenüber (Urk. 5/1). Nach Abweisung des Gesuchs des Klägers und Beschwerdeführers (fortan Klä- ger) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Beschluss der Vorinstanz vom 14. Mai 2012 [Urk. 5/11], Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. Mai 2012 [Urk. 5/16]) sowie nach Eingang des dem Klä- ger auferlegten Kostenvorschusses (Urk. 5/6; urk. 5/11; Urk. 5/20-22) und der Klageantwort der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) (Urk. 5/34), wurden die Parteien mit Verfügung vom 6. Februar 2013 zur Haupt- und Vergleichsverhandlung auf den 18. April 2013 vorgeladen (Urk. 5/38-39). Mit Beschluss vom 9. April 2013 wies die Vorinstanz das mit Schreiben vom 5. April 2013 gestellte Gesuch des Klägers um Verschiebung der auf den 18. April 2013 angesetzten Haupt- und Vergleichsverhandlung ab (Urk. 2 = Urk. 5/57). 1.2 Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 19. April 2013 (gleichen- tags zur Post gegeben, eingegangen am 22. April 2013), fristgerecht Beschwerde erhoben mit dem Antrag auf Neuansetzung des Verfahrens und dementspre- chend erneuter Vorladung zur Verhandlung (Urk. 1). 2. Der Kläger reichte mit Eingaben vom 24. April 2013 und 14. Mai 2013 weitere Unterlagen ein (Urk. 6-10). Da es sich bei der Rechtsmittelfrist um eine gesetzliche und damit nicht erstreckbare Frist handelt (Art. 321 ZPO in Verbin- dung mit Art. 144 Abs. 1 ZPO) und die vorgenannten Eingaben samt Unterlagen erst nach Ablauf der vorliegenden Rechtsmittelfrist (Datum Fristablauf: 22. April 2013; Urk. 5/58/2) eingereicht worden sind, sind diese infolge Verspätung nicht mehr zu berücksichtigen. 3. Der Kläger macht beschwerdeweise geltend, von der Vorladung der Vorinstanz bis zum 18. April 2013 keine Kenntnis gehabt zu haben. Sie sei ihm jedenfalls nie zugestellt worden oder sei ihm komplett entgangen. Er habe zu je- nem Zeitpunkt die Replik [recte: Klageantwort] der Gegenpartei vom circa 21. De- zember 2012 erhalten. Dies sei allerdings lediglich eine Schätzung, da er sich
derzeit im Ausland aufhalte. Sein Schreiben vom 5. April 2013 habe er in völliger Unkenntnis des angesetzten Gerichtstermins geschickt, weil er gespürt habe, dass etwas im Gange sein könnte, habe sich die Vorinstanz doch bisher als äus- serst bankenfreundlich erwiesen. Sodann sei er am 6. April 2013 mit seiner Frau nach C._____ [Stadt im Staat D._____] gefahren, wobei der Zweck dieses Auf- enthaltes einzig in ihrem gemeinsamen Kinderwunsch begründet gewesen sei. Es handle sich dabei um eine äusserst komplexe hormonelle Behandlung, welche denn auch als Verschiebungsgrund genügen dürfte. Seine Frau sei zwischenzeit- lich 46 Jahre alt geworden und diese Behandlung dementsprechend zeitlich dring- lich (Urk. 1 S. 1 f.). 4.1 Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehaup- tungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für unechte wie auch für echte Noven (Freiburghaus/Afheldt in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 326 N 3 f.). 4.2 Entgegen der Ansicht des Klägers hatte dieser die Vorladung der Vor- instanz vom 6. Februar 2013 (Urk. 5/38/1) am 7. Februar 2013 an seine Wohnad- resse zugestellt erhalten (Urk. 5/40/1), nachdem er die von ihm mit Schreiben vom 19. Juni 2012 (Urk. 5/20) angegebene Domiziladresse mit Schreiben vom 24. Dezember 2012 (Urk. 5/36) widerrufen hatte. Den Empfang der Vorladung be- stätigte der Kläger persönlich mittels Unterschrift (Urk. 5/40/1). Dementsprechend ist die Vorladung der Vorinstanz vom 6. Februar 2013, mit welcher die Haupt- und Vergleichsverhandlung auf den 18. April 2013 angesetzt worden war, rechtmässig zugestellt worden. 4.3.1 Der Kläger hatte mit Schreiben vom 5. April 2013 vor Vorinstanz le- diglich ausgeführt, dass er von 'heute' bis zum 24. Mai im Ausland sei. Er müsse dies nur schon aus rein finanziellen Gründen tun, da alles, war er noch habe, der Betrag sei, der ihm vom Zwangsverkauf seiner Aktien geblieben sei (Urk. 5/55
S. 2). Im Beschwerdeverfahren bringt der Kläger erstmals vor, dass einziger Sinn und Zweck seines Aufenthaltes im Ausland der gemeinsame Kinderwunsch seiner Ehefrau und von ihm gewesen sei. Die äusserst komplexe hormonelle Behand- lung habe ihre ganze Aufmerksamkeit erfordert, was auch im Falle der Kenntnis des Gerichtstermins vom 18. April als Verschiebungsgrund genügen dürfe (Urk. 1 S. 1). Damit nennt der Kläger den eigentlichen Verschiebungsgrund erstmals im Beschwerdeverfahren. Dementsprechend ist dieses Vorbringen neu und mit Blick auf die Ausführungen unter Ziffer 4.1 ein unzulässiges Novum, welches vorlie- gend nicht mehr berücksichtigt werden kann. 4.3.2 Wie erwähnt, können die vom Kläger nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereichten Unterlagen, mit welcher er aufzeigen will, dass die Reise nach C._____ von langer Hand geplant gewesen sei, nicht berücksichtigt werden. Selbst wenn aber sowohl der neu vorgebrachte Verschiebungsgrund als auch die nachträglich eingereichten Unterlagen berücksichtigt werden könnten, müsste die Beschwerde dennoch abgewiesen werden. Der Kläger wusste bereits – wie er- wähnt – seit dem 7. Februar 2013, auf wann der Termin für die Haupt- und Ver- gleichsverhandlung angesetzt worden war. Sodann war ihm gemäss Ziffer 3 der Vorladung der Vorinstanz vom 6. Februar 2013 ausdrücklich angedroht worden, dass Verschiebungsgesuche abgelehnt werden können, wenn sie nicht sofort nach Kenntnis der Verhinderung gestellt und nicht genügend durch Urkunden wie Bestätigungen oder ähnlichem belegt werden. Inwiefern es dem Kläger in über zwei Monaten nicht hätte möglich sein sollen, den Auslandstermin anders zu pla- nen bzw. sein Gesuch um Verschiebung des Verhandlungstermin umgehend nach Erhalt der Vorladung einzureichen, ist nicht einzusehen. Gerade wenn aber die Reise von langer Hand geplant gewesen sein soll, wie der Kläger glauben machen will, hätte er ein entsprechendes Gesuch um Verschiebung des Verhand- lungstermins umgehend stellen und entsprechende Bestätigungen der Reiseun- terlagen bzw. des Termins bei der Vorinstanz einreichen können. So hat er denn auch weder mit seinen Eingaben vom 11. Februar 2013 noch mit seinen Einga- ben vom 15. Februar 2013 und 6. März 2013 wenigstens erwähnt, dass er eine Reise anzutreten habe, welche sich nicht verschieben liesse (Urk. 5/41; Urk. 5/43; Urk. 5/46; Urk. 5/53).
4.4 Schliesslich vermag auch der Einwand des Klägers, den Beschluss der Vorinstanz vom 9. April 2013 erst am 18. April 2013 von seiner Zustelladresse er- halten zu haben, nichts am Ergebnis zu ändern: Die Vorinstanz hat ihren Be- schluss vom 9. April 2013 an die vom Kläger mit Schreiben vom 5. April 2013 be- zeichnete Zustelladresse geschickt (Urk. 5/55; Urk. 5/58/2). Innert welcher Frist die Übermittlung durch den vom Kläger genannten Zustelladressaten an ihn er- folgt, ist der Regelung zwischen den Parteien zu überlassen. Dies ist nicht Sache des Gerichts. Dementsprechend kann der Kläger hieraus nichts zu seinen Guns- ten ableiten. 4.5 Im Übrigen äussert sich der Kläger zur Sache an sich, was indes nicht Inhalt des angefochtenen Entscheides ist. Derzeit ist über die Klage in materieller Hinsicht noch nicht entschieden worden, weshalb diesbezüglich kein Anfech- tungsobjekt vorliegt. Somit ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutre- ten. 5.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.– fest- zusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2 Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfah- ren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger aufer- legt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen
Zürich, 30. Mai 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
versandt am: mc