Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB130011-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 18. April 2013
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
betreffend Erbteilung (Gerichtskostenvorschuss)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abtei- lung, vom 18. März 2013 (CP120010-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 8. November 2012 stellte der Kläger die folgen- den Rechtsbegehren (Vi-Urk. 2 S. 2): "1. Es seien der Nachlass der Erblasserin D., geb. tt.mm.1931, ge- storben tt.mm.2008, wohnhaft gewesen ...strasse ..., ... und der Nach- lass des Erblassers E., geb. tt.mm.1928, gestorben tt.mm.2011, wohnhaft gewesen ...strasse ..., ... festzustellen und im Anschluss zu teilen. 2. Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, den Vorempfang von Fr. 70'000.– zur Ausgleichung zu bringen. Dem Kläger sei sein Pflichtteil daran in der Höhe von Fr. 17'500.– zuzusprechen. Weiter seien die Erben zu ver- pflichten weitere Vorempfänge zur Ausgleichung zu bringen. 3. Sofern die Pflichtteile der pflichtteilsgeschützten Erben verletzt wurden, seien die Verfügungen auf das erlaubte Mass herabzusetzen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beklagten." b) Mit Beschluss vom 29. November 2012 wurde dem Kläger Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 24'750.-- angesetzt (Vi-Urk. 7). Auf Wiedererwägungsgesuch des Klägers hin hob die Vorinstanz mit Beschluss vom 18. März 2013 (Vi-Urk. 11 = Urk. 2) den Beschluss vom 29. November 2012 hinsichtlich des Gerichtskostenvorschusses auf (Disp.-Ziff. 1) und setzte dem Kläger Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 11'750.-- an (Disp.-Ziff. 2). c) Hiergegen hat der Kläger am 8. April 2013 fristgerecht (Urk. 12/1) Be- schwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2): "1. Der Beschluss vom 18. März 2013 sei aufzuheben. Aufgrund der Erhe- bung einer unbezifferten Forderungsklage gemäss Art. 85 ZPO sei, bei der Festsetzung des Kostenvorschusses gemäss Art. 98 ZPO, von ei- nem Mindeststreitwert von Fr. 17'500.-- auszugehen. 2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen." d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung ei- ner Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
sei, dass die Erblasser unbekannten Dritten einen grossen Teil ihres Vermögens hätten zukommen lassen, sei davon auszugehen, dass das Vermögen auf ande- rem Weg zugewendet worden sei. Die von der Beklagten 1 offenbar erfolgten Er- klärungen bezeichne er als Schutzbehauptungen. Der Kläger gehe damit von ei- nem weit grösseren als dem in Ziffer 2 seines Rechtsbegehrens genannten Nach- lass von Fr. 70'000.-- aus. Dies sei auch bei der Festsetzung des Streitwertes zu berücksichtigen und entsprechend einstweilen von einem mutmasslichen Nach- lass von Fr. 700'000.-- auszugehen. Da der Kläger von den Erblassern auf den Pflichtteil gesetzt worden sei, resultiere daraus ein Streitwert von Fr. 175'000.-- (Urk. 2 S. 2-4). b) Der Kläger macht in seiner Beschwerde geltend, er habe eine unbezif- ferte Forderungsklage gemäss Art. 85 ZPO erhoben und den Mindeststreitwert mit Fr. 17'500.-- (entsprechend dem auf ihn entfallenden Anteil an einem Vorbe- zug von Fr. 70'000.--) angegeben. In den Jahren vor dem Tode der Erblasser sei- en gemäss Unterlagen der sozialen Dienste bzw. der Vormundschaftsbehörde der Stadt F._____ Vermögensverminderungen von Fr. 850'000.-- bzw. Fr. 700'000.-- eingetreten. Es bestehe keine Klarheit über die Verwendung bzw. den Verbleib des verschwundenen Vermögens. Daher habe er den Editionsantrag gestellt; die Einsicht in diese Unterlagen sei zwingend, um die Erbteilung abzuschliessen. Der von ihm angegebene Mindeststreitwert sei nicht offensichtlich unrichtig, weshalb von diesem auszugehen sei. Indem die Vorinstanz geltend mache, dass er in sei- ner Begründung von einem weit grösseren Nachlass ausgehe, stelle sie zu Un- recht auf die Begründung statt auf die massgebenden Rechtsbegehren ab. So- dann würde nicht er davon ausgehen, vielmehr seien es die Behörden, die dies so festgehalten hätten (Urk. 1 S. 2 ff.). c) Bei einer unbezifferten Forderungsklage ist ein Mindeststreitwert anzu- geben (Art. 85 Abs. 1 ZPO). Von diesem Streitwert ist aber dann nicht auszuge- hen, wenn er offensichtlich zu tief (oder zu hoch) ist; diesfalls ist er vom Gericht festzusetzen (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Dass die Vorinstanz diese Gesetzesbestim- mung nicht ausdrücklich genannt hat, ist unerheblich, denn sie hat genau dies ge- tan. Zur Prüfung dieser Frage (ob der genannte Streitwert offensichtlich unrichtig
ist) ist nicht einfach auf das Rechtsbegehren abzustellen, sondern auf die Klage- schrift insgesamt. Dass sodann nicht der Kläger, sondern die Behörden von ei- nem höheren Nachlass ausgehen würden (wie er dies in der Beschwerde vor- trägt), wird schon dadurch widerlegt, dass der Kläger selbst in seiner Beschwerde vorbringt, die Edition der geforderten Unterlagen sei notwendig, um den tatsächli- chen Nachlass und in der Folge die Anteile daran zu ermitteln (Urk. 1 S. 8; ähnlich schon in der Klagebegründung; Vi-Urk. 2 S. 10 ff.). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, dass der Kläger von einem weit grösseren Nachlass als dem in Ziffer 2 seines Rechtsbegehrens genannten Betrag ausgehe, ist damit nicht zu beanstanden, zumindest aber nicht offensichtlich unrichtig (Art. 320 lit. b ZPO). d) Die Beschwerde wäre daher als unbegründet abzuweisen gewesen, wenn auf sie hätte eingetreten werden können. 5. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangs- gemäss dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Für das Beschwerdeverfahren hat der Kläger zufolge des Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; den Beklagten erwuchs kein relevanter Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger aufer- legt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Zürich, 18. April 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: js