Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO
Anfechtbarkeit einer Beweisverfügung. Ein Beweisentscheid bewirkt grund- sätzlich noch keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil.
Aus den Erwägungen:
[Die Parteien standen seit 28. Juli 2009 vor Vorinstanz im Prozess um die Rückabwicklung eines am 26. Februar 2001 getätigten Liegenschaftenkaufs we- gen Grundlagenirrtums nach festgestellter Verschmutzung des Erdreichs durch Heizölrückstände. Nach Erlass des Beweisabnahmebeschlusses vom 23. April 2012 hatte der Kläger die Zulassung weiterer Beweismittel beantragt. Mit Be- schluss vom 18. Oktober 2012 hatte die Vorinstanz sechs Urkunden als nachträg- liche Beweismittel zugelassen. Hiergegen hatten die Beklagten Beschwerde er- hoben. Beide Parteien sind anwaltlich vertreten.] 3. a) Der angefochtene Beschluss über die Zulassung nachträglicher Beweismittel stellt einen prozessleitenden Entscheid dar. Gegen einen solchen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn durch den Entscheid ein nicht leicht wieder- gutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein solcher zur Be- schwerde berechtigender Nachteil und insbesondere dessen nicht leichte Beseiti- gungsmöglichkeit ist aufgrund des für das Beschwerdeverfahren geltenden Rüge- prinzips (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Komm. zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, N 15 zu Art. 321 ZPO) in der Beschwerdeschrift sub- stantiiert vorzutragen. b) Die Beklagten machen im Hinblick auf die Beschwerdevoraussetzung des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils geltend, ein solcher sei nicht nur dann gegeben, wenn der Nachteil auch durch einen günstigen Zwischen- oder Endentscheid nicht mehr korrigiert werden könne, sondern schon dann, wenn die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich er- schwert werde. Letzteres sei vorliegend der Fall. Der Kläger verlange die Unver-
bindlicherklärung eines Grundstückkaufvertrages, obwohl darin jegliche Gewähr- leistung wegbedungen worden sei. Der Kläger berufe sich dafür auf eine festge- stellte Verschmutzung des Grundstücks mit Heizöl und behaupte, die angebliche Havarie sei den Rechtsvorgängern der Beklagten bekannt gewesen. Indem die Vorinstanz die nachträgliche Zulassung der Beweismittel damit begründet habe, dass diese starke Indizien für die Richtigkeit der entsprechenden Beweissätze bil- deten, habe sie diese bereits zugunsten des Klägers gewürdigt oder zumindest in Aussicht gestellt, wie sie diese würdigen werde. Damit werde die Lage der Be- klagten erheblich erschwert, zumal es viel schwerer sein dürfte, die Unzulässig- keit von Beweismitteln mit dem Endentscheid anzufechten; dies insbesondere auch deshalb, da dann wohl argumentiert würde, die Beklagten hätten gegen den Entscheid über die nachträgliche Zulassung der Beweismittel keine Beschwerde erhoben. c) Jeder Beweisentscheid erschwert in einem gewissen Mass die Lage der davon betroffenen Partei(en); insofern ist ein Nachteil durchaus zu bejahen. Entscheidend für die Zulässigkeit einer Beschwerde ist jedoch nicht das Vorliegen eines Nachteils als solchen, sondern dass derselbe nicht leicht wiedergutzuma- chen ist. Diese Voraussetzung ist bei einem Beweisentscheid grundsätzlich zu verneinen, denn der durch einen allenfalls unrichtigen Beweisentscheid entste- hende Nachteil kann regelmässig mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid korrigiert werden (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 25 zu Art. 154 ZPO; Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, N 5 zu Art. 154 ZPO; diffe- renzierend Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar zur ZPO, N 169 ff. zu Art. 154 ZPO). Dass dies vorliegend (ausnahmsweise) anders wäre, haben die Beklagten nicht geltend gemacht; ihre Vorbringen beschränken sich auf die Aufzeigung ihrer durch den angefochtenen Entscheid entstehenden erschwerten Lage als solcher, legen jedoch nicht dar, wieso mit dem Rechtsmittel gegen einen allenfalls zu ihren Ungunsten ausfallenden Endentscheid eine allfällig unrichtige Zulassung der nachträglichen Beweismittel nicht korrigiert werden könnte. Dass die Beklagten gegen den Entscheid über die nachträgliche Zulassung der Be- weismittel keine Beschwerde erhoben hätten, wird man ihnen jedenfalls nicht ent- gegenhalten können.
d) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unzulässig, wes- halb darauf nicht einzutreten ist.