RB120047•Anfechtbarkeit einer Beweisauflageverfügung. Allenfalls unrichtige Beweisauflage bewirkt grundsätzlich noch keinen nicht leicht wiedergutzumachen-den Nachteil.
RB120047Obergericht Zürich / I. Zivilkammer01.11.2012
Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO
Anfechtbarkeit einer Beweisauflageverfügung. Allenfalls unrichtige Beweis- auflage bewirkt grundsätzlich noch keinen nicht leicht wiedergutzumachen- den Nachteil.
Aus den Erwägungen:
[Der Kläger hatte im Jahre 2010 bei der Vorinstanz gegen die Beklagte eine Forderungsklage über Fr. 1 Mio. nebst Zins und unter Vorbehalt des Nachklage- rechts eingereicht. Am 4. Oktober 2012 hatte die Vorinstanz in Anwendung von § 136 ZPO/ZH den Beweisauflagebeschluss erlassen. Hiergegen hatte die Be- klagte Beschwerde erhoben. Beide Parteien sind anwaltlich vertreten.] 3. a) Der angefochtene Beweisauflagebeschluss stellt einen prozess- leitenden Entscheid dar. Gegen einen solchen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn durch den Entscheid ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Dies ist bei einer Beweisverfügung grundsätzlich zu verneinen, denn der durch eine allenfalls unrichtige Beweisverfügung entstehende Nachteil kann mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid korrigiert werden (vgl. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, N 25 zu Art. 154 ZPO; Oberhammer [Hrsg.], Kurz- kommentar ZPO, N 5 zu Art. 154 ZPO; differenzierend Brunner/Gasser/Schwan- der [Hrsg.], DIKE-Kommentar zur ZPO, N 169 ff. zu Art. 154 ZPO). Ein dennoch zur Beschwerde berechtigender Nachteil, und insbesondere dessen nicht leichte Beseitigungsmöglichkeit, wäre aufgrund des für das Beschwerdeverfahren gel- tenden Rügeprinzips (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO) in der Beschwerdeschrift substantiiert vorzutragen. b) Die Beklagte macht als nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil einzig geltend, dass die Vorinstanz ihr zu Unrecht den Hauptbeweis für diverse Behauptungen auferlegt habe, weshalb ihr im Falle der Beweislosigkeit die Gut- heissung der Klage drohe. Wie vorstehend dargelegt (Erw. 3.a), kann eine allen-
falls unrichtige Beweisauflage mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid ge- rügt und gegebenenfalls korrigiert werden, weshalb insofern kein nicht leicht wie- dergutzumachender Nachteil vorliegt. Andere drohende Nachteile werden von der Beklagten nicht vorgebracht. c) In Bezug auf die Beweisauflage ist daher der vorinstanzliche Beschluss nicht mit Beschwerde anfechtbar, weshalb in dieser Hinsicht auf die Beschwerde der Beklagten nicht einzutreten ist.