Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB120046-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Büchi Beschluss vom 18. Oktober 2012
in Sachen
A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Kläger und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ und/oder Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend Forderung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 25. September 2012 (CG120026)
Erwägungen: 1. a) Mit Präsidialverfügung vom 25. September 2012 verfügte die Vor- instanz das Folgende (Urk. 3/6 S. 2 f.): "1. Der klagenden Partei wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieses Ent- scheids angesetzt, um für die Gerichtskosten bei der Bezirksgerichtskasse Meilen (80-7340-5) einen einstweiligen Kostenvorschuss von CHF 10'700.– zu leisten. Der Kostenvorschuss kann bei der Bezirksgerichtskasse in bar oder durch Überweisung auf das Postkonto (Postkonto 80-7340-5/IBAN: CH92 0900 0000 8000 7340 5) geleistet werden. Wird für die Zahlung die schweizerische Post benützt, so ist spätestens am letzten Tag der Frist die Sendung bei der schweizerischen Post aufzugeben, der Betrag einzuzahlen oder der Giroauftrag zu erteilen. Bei Sammelaufträ- gen mit Datenträgern SAD ist die Frist gewahrt, wenn der Datenträger inner- halb der Frist der schweizerischen Post übergeben wird und darauf als Fällig- keitsdatum ein Tag bestimmt wird, der innerhalb der zweitätigen Bearbei- tungszeit der schweizerischen Post liegt. Die Rechtzeitigkeit ist im Zweifelsfal- le von der vorschusspflichtigen Partei nachzuweisen. Bei Zahlungsauftrag an eine Bank ist dafür zu sorgen, dass diese den Auftrag frühzeitig ausführt. 2. Die weitere Prozessleitung wird an Bezirksrichterin lic. iur. B. Stingel dele- giert. 3. (Schriftliche Mitteilung.) 4. (Rechtsmittelbelehrung.)" b) Hiergegen hat die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) mit Eingabe vom 8. Oktober 2012 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellte dabei folgende Anträge (Urk. 2-B): "1. Das Bezirksgericht Meilen ist für die Entgegennahme der Klage als nicht zu- ständig zu erklären.
Evtl. ist der klagende Rechtsanwalt anzuweisen, dem Bezirksgericht eine ak- tuelle Anwaltsvollmacht wie auch eine notarielle Wohnsitzbestätigung des Klägers einzureichen. 3. Eventualiter ist der durch den Kläger zu leistende Kostenvorschuss auf Fr. 21'400.– festzulegen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Klägers." c) Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig er- weist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzich- tet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Adressat der angefochtenen Kostenvorschussverfügung ist der Kläger, nicht die Beklagte. Der Kostenvorschuss bildet Voraussetzung dafür, dass auf die Klage eingetreten wird (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO). Wird der Vorschuss weder in- nerhalb der angesetzten noch innerhalb einer allfälligen Nachfrist bezahlt, wird auf die Klage nicht eingetreten. Kommt der Kläger seiner Kostenvorschusspflicht nach, stellt das Gericht die Klage in aller Regel der beklagten Partei zu und setzt ihr gleichzeitig eine Frist zur schriftlichen Klageantwort (Art. 222 Abs. 1 ZPO). Erst die Zustellung der Klage begründet das Prozessrechtsverhältnis mit der beklagten Partei. Der beklagten Partei stehen alsdann die Möglichkeiten zur Verfügung, prozessuale Einreden und Anträge zu stellen, die Klage zu bestreiten und ihrer- seits Behauptungen in den Prozess einzubringen (vgl. (Sutter-Somm/Ha- senböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 16 ff. zu Art. 222 ZPO). b) Im Verfahrensstadium der Auferlegung eines Kostenvorschusses an die klagende Partei mangelt es demnach an einem Prozessrechtsverhältnis mit der Beklagten, mithin kann ihr zu diesem Zeitpunkt noch kein schutzwürdiges In- teresse an der Erhebung der vorliegenden Beschwerde zugerechnet werden, kann sie ihre Rechte doch anlässlich ihrer allfälligen Klageantwort vollumfänglich wahrnehmen. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO).
Auf die Beschwerde wäre aber ohnehin auch mangels Zuständigkeit nicht einzutreten gewesen. Wie bereits erwähnt, sind prozessuale Einreden (Antrag 1: Unzuständigkeitseinrede; Antrag 2: fehlende Bevollmächtigung) und Anträge (An- trag 3: Sicherheitsleistung für Parteientschädigung) grundsätzlich mit bzw. vor Er- stattung der Klageantwort zu stellen. Damit fallen sämtliche Anträge der Beklag- ten in die Zuständigkeit der mit der Sache befassten Vorinstanz. 4. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beklagten aufzuerlegen (Art. 103 ZPO i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 2 in Verbindung mit § 12 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen. b) Dem Kläger ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten aufer- legt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien gegen Empfangsschein, an den Kläger unter Beilage einer Kopie von Urk. 2-B, sowie an das Bezirksgericht Meilen. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 147'854.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 18. Oktober 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Ch. Büchi
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