Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB120040-O/U.doc
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Bas-Baumann Beschluss vom 20. September 2012
in Sachen
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
C._____, Beklagter und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Erbteilung / Ausgleichszahlung (Beweisbeschluss)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Hinwil vom 23. August 2012 (CP110002)
Erwägungen: 1. a) Im vorinstanzlichen Verfahren betreffend Erbteilung/Ausgleichung wurde am 23. August 2012 ein Beweisbeschluss erlassen (Urk. 2).
b) Gegen den Beschluss vom 23. August 2012 erhoben die Kläger rechtzeitig Beschwerde und stellen die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei der Beschluss des Bezirksgerichts Hinwil vom 23. August 2012 (Geschäfts-Nr.: CP110002-E/Z03) aufzuheben und es sei das Bezirks- gericht Hinwil anzuweisen, einen Aktenentscheid zu fällen. 2. Es sei die Vollstreckung des Beschluss des Bezirksgerichts Hinwil vom 23. August 2012 aufzuschieben. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklag- ten." 2. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegen- partei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3. a) Vor Vorinstanz verzichteten die Parteien auf die Durchführung der Hauptverhandlung. Strittig ist nun, ob die Parteien mit diesem Verzicht auf die Durchführung eines Beweisverfahrens verzichtet haben oder nicht. Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Verzicht des Beklagten auf Durchführung der Hauptver- handlung nicht die Durchführung des Beweisverfahrens beinhaltete, und erliess aus diesem Grund den angefochtenen Beweisbeschluss (Urk. 2). b) Damit in Beachtung des Beschleunigungsgebotes von Art. 124 Abs. 1 ZPO der Gang des Prozesses nicht unnötig verzögert wird, ist ein selbständiger Weiterzug eines Beweisbeschlusses grundsätzlich ausgeschlossen. Der Beweis- beschluss kann vielmehr erst im Rahmen des Rechtsmittels in der Hauptsache zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden. Ausnahmsweise kann der Beweisbeschluss allerdings separat mit Beschwerde angefochten werden, wenn die betroffene Person nachzuweisen vermag, dass für sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil bestehe (ZPO-Kommentar Sutter- Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, Zürich [etc.] 2010, Hasenböhler, N 25 zu Art. 154). Sodann geht auch aus Art. 319 lit. b Ziffer 2 ZPO hervor, dass zur Be- schwerdeerhebung das Vorliegen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils vorausgesetzt ist.
Ein solcher Nachteil kann, wie dies die Kläger auch selber ausführen, tat- sächlicher Natur sein, jedoch wird dann eine gewisse Erheblichkeit vorausgesetzt (Urk. 1 S. 2). c) Hinsichtlich des vorausgesetzten drohenden nicht leicht wiedergutzu- machender Nachteils bringen die Kläger im Wesentlichen zwei Argumente vor: Es werde durch den angefochtenen Beschluss ein Verfahrenabschnitt ange- ordnet, welcher massgeblichen Einfluss auf die materielle Beurteilung der Klage habe. In einem nachträglich erhobenen Rechtsmittel könne ein einmal abgenom- menes und gewürdigtes Beweismittel faktisch nicht mehr aus dem Entscheidfin- dungsprozess ausgeschlossen werden und führe damit zu einem nicht wiedergut- zumachenden Nachteil (Urk. 1 S. 3). Dieser Argumentation ist nicht zuzustimmen, denn falls die Kläger mit ihren in der Beschwerde erhobenen Vorbringen im Rahmen eines Rechtsmittels in der Hauptsache durchdringen, wird der Entscheid neu, ohne die entsprechenden Be- weismittel, zu fällen sein. Dahingehend entsteht den Klägern entgegen ihren Aus- führungen kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil. Sodann bringen die Kläger vor, dass durch die selbständige Anfechtung des Beweisbeschlusses und durch den von ihnen geforderten raschen Entscheid auf- grund der Akten Zeit eingespart werde. Damit sei die selbständige Anfechtung des Beweisbeschlusses aus prozessökonomischer Sicht unbedenklich (Urk. 1 S. 3). Dieses Vorbringen kann hinsichtlich der Anfechtung eines Beweisbeschlus- ses immer geltend gemacht werden. Das Nichtdurchführen eines Beweisverfah- rens oder der Verzicht, einzelne Beweise abzunehmen, führt stets zu einer Zeiter- sparnis. Jedoch kann die Verzögerung des Verfahrens durch das beschlossene Beweisverfahren für sich allein keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nach- teil darstellen, zumal die Kläger es unterlassen, die Erheblichkeit dieser Verzöge- rung darzutun.
d) Insgesamt ist aus den Ausführungen der Kläger kein nicht leicht wie- dergutzumachender Nachteil ersichtlich, weshalb auf die Beschwerde nicht einzu- treten ist. 4. a) Die Gerichtskosten sind in Anwendung von § 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 GerGebV auf Fr. 800.– festzusetzen. b) Dem Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfah- ren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden unter solidarischer Haftung den Klägern auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 108'905.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 20. September 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Ch. Bas-Baumann
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