projekte
RB120034 ΓÇó Appeal against denial of legal aid dismissed
RB120034Obergericht15.08.2012Dismissed
A plaintiff appealed the denial of legal aid in pending revision proceedings before the Zurich District Court. The Obergericht held that the appeal was inadmissible or manifestly unfounded because the appellant failed to raise specific objections to the lower court's reasoning and merely repeated earlier arguments. The court therefore dismissed the appeal, upheld the refusal of legal aid in substance, set a second-instance fee of CHF 500, charged the appellant with costs, and denied party compensation to the respondent. It also ordered a new advance payment deadline of CHF 20,000 before the district court.
Art. 320, 321 und 132 ZPO; Begründungsanforderungen der Beschwerde: Die Beschwerdeinstanz prüft nur hinreichend substanziierte Rügen. Wer sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht auseinandersetzt, sondern lediglich den bereits vor Vorinstanz vertretenen Standpunkt wiederholt, genügt dem Rügeprinzip nicht. Ein solcher Mangel ist nicht heilbar und führt zur Abweisung der Beschwerde. Die unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren ist zudem wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit zu verweigern; für das eigentliche Gesuchsverfahren gilt die Kostenfreiheit nicht zwingend für das Rechtsmittelverfahren (vgl. Art. 119 Abs. 6 ZPO; BGE 137 III 470 E. 6.5.5).
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB120034-O/U.doc
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, und Dr. G. Pfister, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt. Urteil vom 15. August 2012
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend unentgeltliche Rechtspflege
Beschwerde gegen einen Beschluss des Einzelgerichts am Bezirksgericht Horgen vom 19. Juli 2012 (BR120001)
Erwägungen: 1.1 Mit Eingabe vom 22. Februar 2012 machte der Kläger und Beschwer- deführer (fortan Kläger) ein Revisionsgesuch gegen den Beschluss des Bezirks- gerichts Horgen vom 16. April 2004 (Geschäfts Nr. CG030041) anhängig (Urk. 4/1). Mit Beschluss vom 7. Juni 2012 wurde dem Kläger Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, für den Fall des Stellens eines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege seine Mittellosigkeit und die Nichtaussichtslosigkeit seines Revisionsgesuches darzulegen und zu belegen (Urk. 4/4). In der Folge stellte der Kläger ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 4/6-11), welches mit Be- schluss der Vorinstanz vom 19. Juli 2012 abgewiesen wurde (Urk. 2 S. 7). 1.2 Hiergegen hat der Kläger mit Datum vom 26. Juli 2012 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 2. August 2012) fristgerecht Beschwerde er- hoben und stellt sinngemäss den Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Be- schlusses vom 19. Juli 2012 und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren (Urk. 1). 1.3 Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegen- partei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Ha- senböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzel- nen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Werden keine, unzuläs- sige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Man- gel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begrün- dung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen.
2.2 Der Kläger setzt sich in seiner Beschwerdeschrift mit den vorinstanzli- chen Erwägungen in keiner Weise auseinander; vielmehr wiederholt er das be- reits vor Vorinstanz Dargelegte (Urk. 4/7). So führt er lediglich an, dass er nach wie vor zahlungsunfähig sei und sein Einkommen nicht ausreiche, um seinen momentanen Lebensbedarf sowie denjenigen seiner Familie zu bestreiten. Inwie- fern die Erwägungen der Vorinstanz, wonach er seine Mitwirkungspflicht hinsicht- lich Einreichen von Belegen zu seinem monatlichen Bedarf verletzt hat, nicht zu- treffen sollten, führt der Kläger nicht an. Ebenso wenig rügt er die Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich der Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuches (vgl. Urk. 2 S. 4 f. Erw. II 1.5 und S. 7 Erw. 2.5). Damit ist die Beschwerde man- gels konkreter Rügen abzuweisen. Entsprechend ist dem Kläger die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bei der Vorinstanz neu anzusetzen. 3.1 Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470 E. 6.5.5). Entsprechend ist die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren in Anwendung von § 12 in Verbin- dung mit § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Kläger aufzuerlegen (Art. 103 ZPO i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Für das Beschwerdeverfahren hat der Kläger kein explizites Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Ein solches wäre indes mit Blick auf die offensichtliche Aussichtslosigkeit der Beschwerde ohnehin abzu- weisen gewesen. 3.3 Der Beschwerdegegnerin und Beklagten (fortan Beklagte) ist mangels Umtrieben im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 15. August 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
versandt am: mc