Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB120031-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. F. Gohl Zschokke. Urteil vom 27. September 2012
in Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Forderung / Prozessentschädigung
Beschwerde gegen einen Beschluss der 5. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 15. Mai 2012; Proz. CG100267
Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2010 (Datum Poststempel; act. 2; vgl. act. 1 S. 1), unter Einreichung einer Kopie der Weisung des Friedensrichteramtes C._____ vom 24. November 2010 (act. 1), reichte die Klägerin beim Bezirksge- richt Zürich eine Klage gegen 98 Miteigentümer der Miteigentümergemeinschaft D., darunter auch die Beklagte, ein. Die Klägerin verlangte, es seien die Beklagten 1 bis 98 zu verpflichten, der Klägerin unter solidarischer Haftung für die Gesamtforderung die für jede beklagte Partei individuell zu bestimmende, auf die Anzahl Parkplätze bezogene miteigentumsanteilsmässige Summe der Gesamt- forderung von Fr. 216'386.10 zuzüglich 5 % Verzugszinsen ab 4. Mai 2010 sowie 5 % Verzugszinsen auf Fr. 416'586.10 vom 1. Juli 2009 bis 3. August 2009 sowie 5 % Verzugszinsen auf Fr. 266'586.10 vom 3. August 2009 bis 4. Mai 2010 zu bezahlen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten 1 bis 98 unter solidarischer Haftung (vgl. act. 2 S. 9). 1.2. Da die Klägerin geltend gemacht hatte, die Beklagten 1 bis 98 würden durch Rechtsanwalt Dr. iur. E. vertreten, (vgl. act. 2 S. 1 ff. und S. 12 f.), wurde dieser mit Verfügung vom 21. Januar 2011 (act. 5) dazu aufgefordert, dem Ge- richt bis zum 15. Februar 2011 Vollmachten von allen in der Klageschrift als Be- klagte aufgeführten Personen einzureichen. Ferner wurde der Klägerin die Gele- genheit gegeben, die Originalweisung einzureichen, worauf sie diese beibrachte (vgl. act. 8 und act. 9). 1.3. Die Beklagte liess dem Gericht mit Eingabe vom 11. Februar 2011 (act. 12) eine Vollmacht ihres Rechtsvertreters einreichen (vgl. act. 11) und im Wesentli- chen beantragen, es sei auf die ihr gegenüber erhobene Klage wegen fehlender Prozessvoraussetzung nicht einzutreten. Namentlich sei die Beklagte weder zu einer Sühnverhandlung vorgeladen worden noch seien die F._____ AG oder Rechtsanwalt Dr. iur. E._____ dazu bevollmächtigt gewesen, sie im Sühnverfah- ren zu vertreten (vgl. act. 12 S. 3 ff.).
1.4. Mit Verfügung vom 16. Februar 2011 (act. 14) wurde die Rechtsanwalt Dr. iur. E._____ angesetzte Frist antragsgemäss (vgl. act. 13) bis zum 31. März 2011 erstreckt. Überdies wurde der Klägerin bis zu diesem Datum eine weitere Frist angesetzt, um sich zu den Anträgen und Ausführungen der Beklagten in de- ren Eingabe vom 11. Februar 2011 zu äussern. Der Rechtsvertreter der Beklag- ten wandte sich in der Folge unaufgefordert mit einem weiteren Schreiben vom 22. Februar 2011 (act. 16) an das Gericht und reichte einen Entscheid des Kassa- tionsgerichts des Kantons Wallis vom 16. Mai 1989 ein (vgl. act. 17), der einen Verweis auf BGE 103 Ib 78 enthalte. Gestützt auf diesen Entscheid sei er nach wie vor der Auffassung, dass die Verwaltung der Miteigentümergemeinschaft nicht dazu befugt gewesen sei, die Beklagte vor dem Friedensrichter zu vertreten. Am 4. März 2011 informierte der Rechtsvertreter der Beklagten das Gericht dar- über, dass er mit der Klägerin Vergleichsgespräche führen wolle und dass er den Beschluss der Verwaltung vom 14. November 2010 angefochten habe. Bei dieser Gelegenheit bestätigte die Vorsitzende auf entsprechende Nachfrage, dass allfäl- lige Mängel des Sühnverfahrens auch dann von Amtes wegen abgeklärt würden, wenn die Beklagte den diesbezüglich erhobenen Einwand zurücknehmen würde. Ferner informierte sie ihn über das weitere Vorgehen (vgl. act. 20). 1.5. Nach der Stellungnahme der Klägerin vom 29. März 2011 (act. 22) reichte Rechtsanwalt Dr. iur. E._____ innert erstreckter Frist die Vollmachten diverser Beklagter ein und stellte weitere in Aussicht (vgl. act. 24 und act. 25/1-75). Er wurde mit Verfügung vom 1. April 2011 (act. 26) dazu aufgefordert, noch fehlende Vollmachten und Angaben beizubringen. Mit dieser Verfügung wurde der Beklag- ten auch die klägerische Stellungnahme vom 29. März 2011 zugestellt (vgl. 26 S. 4). Hierzu reichte der Rechtsvertreter der Beklagten eine weitere unaufgefor- derte Stellungnahme vom 6. Mai 2011 (act. 28) samt Beilagen ein, zu welcher sich die Klägerin mit Eingabe vom 19. Mai 2011 (act. 31) äusserte. Schliesslich brachte Rechtsanwalt Dr. iur. E._____ innert mehrfach erstreckter Frist weitere Vollmachten bei (vgl. act. 29, act. 32, act. 34 und act. 35/1-15). 1.6. Mit Beschluss vom 13. Juli 2011 (act. 40) wurden der Klägerin diverse Fris- ten (unter anderem für eine Kautionsleistung gemäss § 76 ZPO/ZH und zu einer
Stellungnahme) angesetzt, welche einen Zusammenhang zu ihren Klagen gegen einzelne der Beklagten, jedoch keinen zu derjenigen gegen die Beklagte aufwie- sen. Dieser Beschluss wurde auch dem Rechtsvertreter der Beklagten zur Kennt- nisnahme zugestellt (vgl. act. 40 S. 5 und act. 41/2). Nach der Stellungnahme der Klägerin vom 10. August 2011 (act. 43) und einem entsprechenden Wiedererwä- gungsgesuch vom 16. August 2011 (act. 42) wurde die geforderte Kautionsleis- tung mit Beschluss vom 13. Oktober 2011 (act. 45) reduziert. Derselbe wurde auch dem Rechtsvertreter der Beklagten zur Kenntnis gegeben (vgl. act. 45 S. 6 und act. 46/1). 1.7. Mit Beschluss vom 15. Mai 2012 (act. 50 = act. 58/1 = act. 59) trat das Be- zirksgericht Zürich unter anderem auf die Klage gegen die Beklagte nicht ein und verpflichtete die Klägerin, der Beklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen (vgl. Dispositivziffer 3). Gegen diesen Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 14. Juni 2012 (Datum Postempel: 15. Juni 2012; act. 57) rechtzeitig Beschwerde (vgl. act. 55/3). Sie verlangte im Wesentlichen, die Dispositivziffer 3 sei insofern abzuändern, als die Klägerin zu verpflichten sei, ihr eine angemessene Prozessentschädigung, mindestens jedoch Fr. 7'500.-- zu- züglich Fr. 379.80 Spesen und 8 % Mehrwertsteuer zu bezahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer (vgl. act. 57 S. 2). Nachdem die Beklagte innert Frist einen Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren von Fr. 1'300.-- geleistet hatte (vgl. act. 60-62), wurde der prozessuale Antrag auf Prozessvereinigung mit dem Verfahren RB120030-O mit Verfügung vom 5. Juli 2012 (act. 63) abgewiesen, und die Klägerin dazu auf- gefordert, die Beschwerde zu beantworten. Sie tat dies rechtzeitig mit Eingabe vom 7. September 2012 (Datum Poststempel; act. 65; vgl. auch act. 64/2) und verlangte die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen zu Lasten der Beklagten. Davon hat die Beklagte am 12. September 2012 Kenntnis erhalten (vgl. act. 67). 2. Prozessuale Vorbemerkungen 2.1. Am 1. Januar 2011 ist die eidgenössische Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft getreten. Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Ent-
scheides in Kraft ist (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Da der vorinstanzliche Beschluss vom 15. Mai 2012 nach dem 1. Januar 2011 eröffnet wurde, beurteilt sich die Zulässig- keit des Rechtsmittels nach der ZPO. Ebenso sind deren Bestimmungen für das Rechtsmittelverfahren vor Obergericht massgebend. 2.2. Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO gilt für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss der betroffenen Instanz. Das bezirksgerichtliche Verfahren war bei Inkrafttreten der ZPO bereits rechtshängig (vgl. § 102 Abs. 1 ZPO/ZH). Dementsprechend hat die Vorinstanz korrekt die Verfahrensbestimmungen der ZPO/ZH etc. als an- wendbar erachtet (vgl. act. 5, act. 14 etc., insbesondere auch act. 50). Folgerich- tig war die Parteientschädigung anhand der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 21. Juni 2006 (AnwGebV) zu bemessen (§ 25 der Ver- ordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010; vgl. auch act. 50 S. 18 und act. 57 S. 5 f.). 3. Zur Beschwerde 3.1. Die Beklagte macht geltend, die Vorinstanz habe ihre Parteientschädigung falsch berechnet bzw. die Zivilprozessordnung und die Verordnung über die An- waltsgebühren falsch angewendet (vgl. act. 57 S. 4 f.). 3.2. Zu Recht hat keine der Parteien beanstandet, dass die Vorinstanz das Nichteintreten auf die Klage als vollumfängliches Obsiegen der Beklagten bzw. Unterliegen der Klägerin gewertet und dementsprechend der Letztgenannten die Gerichtsgebühr auferlegt hat (§ 64 Abs. 2 ZPO/ZH; vgl. act. 50 S. 18 f., act. 57 und act. 65). Die Vorinstanz hat sodann richtig bemerkt, dass § 68 Abs. 1 ZPO/ZH anwendbar ist, gemäss welchem jede Partei in der Regel die Gegenpartei im glei- chen Verhältnis für aussergerichtliche Kosten und Umtriebe, einschliesslich Wei- sungskosten, zu entschädigen hat, wie ihr Kosten auferlegt werden (vgl. act. 50 S. 18 und act. 57 S. 5). Die Prozessentschädigung wird nach Ermessen festge- setzt. Die Parteien können dem Gericht bis zur Fällung des Entscheides ihre Rechnung vorlegen (§ 69 Abs. 1 ZPO/ZH; vgl. act. 57 S. 5).
3.3. Erst mit ihrer Beschwerdeschrift hat die Beklagte eine Rechnung samt einer Aufstellung der geltend gemachten Aufwendungen und Auslagen eingereicht (vgl. act. 58/2), welche als unzulässiges Novum nicht mehr berücksichtigt werden kann (vgl. Art. 326 ZPO). 3.4. Ist eine Partei – wie vorliegend die Beklagte – durch einen Rechtsanwalt vertreten, so ist das richterliche Ermessen in dem Sinne beschränkt, als die Pro- zessentschädigung im Rahmen der Ansätze der AnwGebV (vom 21. Juni 2006) festzusetzen ist (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivil- prozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, § 69 N 2 mit weiteren Hinweisen). 3.5. Gemäss § 2 Abs. 1 AnwGebV setzt sich die Vergütung aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Grundlage für die Festsetzung der Ge- bühr bilden der Streitwert, die Verantwortung, die Schwierigkeit des Falls und der notwendige Zeitaufwand (§ 2 Abs. 2 AnwGebV). Der Streitwert richtet sich nach dem Rechtsbegehren der Klägerin zur Zeit des Eintritts der Rechtshängigkeit (§ 18 Abs. 1 ZPO/ZH). Wie die Beklagte richtig be- merkt hat, beträgt der Streitwert der Klage der Klägerin gegen die Beklagte Fr. 216'386.10 (vgl. § 18 Abs. 1 und § 20 ZPO/ZH; act. 57 S. 8), hat die Klägerin doch nicht wie behauptet (vgl. act. 65 S. 3 f.) nur für einen Anteil (von 3/276), sondern (unter solidarischer Haftung) für den gesamten Forderungsbetrag von Fr. 216'386.10 Klage erhoben. Dem Umstand, dass neben der Beklagten 97 wei- tere Parteien eingeklagt worden waren, kommt vorliegend – entgegen der Auffas- sung der Klägerin (vgl. act. 65 S. 3 ff.) – keinerlei Bedeutung zu. Selbst in einem Fall von notwendiger Streitgenossenschaft hätte jede einzelne Partei das Recht, sich vertreten zu lassen und – wenn sie obsiegt – Anspruch auf angemessene Entschädigung. Bei deren Festsetzung wäre (lediglich) die Möglichkeit, durch Ar- beitsteilung Vereinfachungen zu erzielen, mit einer entsprechenden Reduktion zu berücksichtigen (vgl. ZR 67 Nr. 50). In derartigen Konstellationen ist daher regel- mässig mit höheren Ausgaben für Parteientschädigungen zu rechnen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Klägerin dies als unrichtig erachtet (vgl. act. 65 S. 4 f.).
Die Grundgebühr würde – ausgehend vom massgeblichen Streitwert von Fr. 216'386.10 – folglich rund Fr. 16'473.-- betragen (§ 3 Abs. 1 AnwGebV). Sie kann, wenn es die besonderen Umstände des Einzelfalls rechtfertigen, unter Be- rücksichtigung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 2 AnwGebV um höchstens einen Drittel über- oder unterschritten werden (§ 3 Abs. 2 AnwGebv). Da es sich um einen einfachen Fall handelte, rechtfertigt sich vorliegend die Reduktion um einen Drittel. Dies ergäbe somit einen Betrag von rund Fr. 10'982.--. Die Grund- gebühr ist indessen erst verdient, wenn die Klagebegründung bzw. Klageantwort erstattet wurde (§ 6 Abs. 1 AnwGebV). 3.6. Es trifft zwar zu, dass die AnwGebV für den Fall einer Prozesserledigung durch Nichteintreten keine besondere Regelung enthält (vgl. act. 57 S. 6). Wenn jedoch ein offensichtliches Missverhältnis zwischen dem Streitwert und dem not- wendigen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts besteht, ist dieses durch eine entsprechende Erhöhung bzw. Herabsetzung der gemäss Verordnung be- rechneten Gebühr auszugleichen (§ 2 Abs. 3 AnwGebV). Davon ist praxisgemäss in Fällen des Nichteintretens Gebrauch zu machen (vgl. ZR 95 Nr. 5). Es ist des- halb grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz wegen der Prozes- serledigung in einem sehr frühen Verfahrensstadium § 2 Abs. 3 AnwGebV zur Anwendung gebracht hat (vgl. act. 50 S. 18). 3.7. Um zu beurteilen, ob die Herabsetzung auf Fr. 1'000.-- noch als angemes- sen zu qualifizieren ist, ist der notwendige Aufwand des Rechtsvertreters der Be- klagten zu ermitteln. Dabei ist – mangels einer rechtzeitig vorgelegten Rechnung – auf die vorinstanzlichen Akten abzustellen. Diesen ist zu entnehmen, dass die Beklagte mit der acht Seiten umfassenden Eingabe vom 11. Februar 2011 (act. 12) nicht nur die Vollmacht ihres Rechtsvertreters einreichen, sondern auch den Einwand erheben liess, das Sühnverfahren sei mit einem Mangel behaftet gewesen, welcher einem Eintreten auf die Klage entgegen stehe. Die in diesem Zusammenhang erforderlichen Bemühungen und Auslagen, namentlich die vor- gängige Instruktion und das Verfassen dieser Rechtsschrift sowie die Versand- kosten für das betreffende Einschreiben samt Vollmacht, sind der Beklagten zu ersetzen. Soweit die Beklagte geltend macht, es sei ihr wegen des Aktenstudiums
ein zusätzlicher Aufwand entstanden, ist ihr entgegen zu halten, dass sich ihr rechtskundiger Vertreter stets im Klaren darüber zu sein hatte, dass ein solches erst nach der Fristansetzung zur Klagebeantwortung als notwendig erachtet wird. Eine entsprechende Aufforderung ist bis zum Erlass des angefochtenen Ent- scheides nicht erfolgt. Es trifft daher nicht zu, dass die Beklagte bzw. ihr Rechts- vertreter die Klageschrift samt Beilagen eingehend zu studieren hatten (vgl. act. 57 S. 10). Wenn sie es in einem darart frühen Verfahrensstadium dennoch ta- ten, so haben sie hierfür keine Entschädigung zu erwarten. Bis zum vorinstanzlichen Nichteintretensbeschluss (bzw. einem allfälligen Eintre- tensbeschluss) waren die Beklagte und ihr Rechtsvertreter auch nicht dazu gehal- ten, Vergleichsgespräche zu führen (vgl. act. 57 S. 10). Mit ihrem am 11. Februar 2011 vorgetragenen Einwand betreffend mangelhafte Sühnverhandlung (vgl. act. 12) hatten sie von Anfang an den (rechtlichen) Standpunkt eingenommen, auf die Klage sei nicht einzutreten. Ernsthafte Vergleichsbemühungen konnten daher von vornherein lediglich materielle Fragen oder ein (allfälliges) weiteres Verfahren betreffen, weshalb sie im Rahmen des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens nicht zu entschädigen sind. Ebenso wenig ist für die Information des Gerichtes über diese Vergleichsgespräche (vgl. act. 20) eine Entschädigung zuzusprechen. Die beiden unaufgefordert eingereichten Eingaben (vom 22. Februar 2011, act. 16 und vom 6. Mai 2011, act. 28) samt Beilagen waren zur Wahrung der Rechte der Beklagten ebenfalls nicht notwendig. Dies muss umso mehr gelten, als die Vo- rinstanz die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen hatte (vgl. § 108 ZPO/ZH). Schliesslich wurde weder von der Beklagten dargetan noch ist er- sichtlich, weshalb die geltend gemachten Absprachen zwischen ihr und weiteren Beklagten bzw. deren Vertreter erforderlich gewesen sein sollen (vgl. act. 57 S. 10). Sie haben daher ebenfalls unberücksichtigt zu bleiben. Demgegenüber hatte der Rechtsvertreter der Beklagten die Verfügungen vom 16. Februar 2011 (act. 14) und vom 1. April 2011 (act. 26) sowie die Beschlüsse vom 13. Juli 2011 (act. 40), vom 13. Oktober 2011 (act. 45) und vom 15. Mai 2012 (act. 50) samt Beilagen – soweit für sie relevant – zur Kenntnis zu nehmen. Auch die Mitteilungen bezüglich der Rechtsanwalt Dr. iur. E._____ gewährten Frister-
streckungen hatte er zu beachten (vgl. act. 30/3 und act. 33/3). Diese Bemühun- gen sind zu entschädigen. Ebenso sind der Beklagten die Auslagen zu ersetzen, welche im Zusammenhang mit der Retournierung der betreffenden Empfangsscheine per A-Post entstanden sind. 3.8. Die Beklagte hat – wie die Vorinstanz zutreffend bemerkt hat (vgl. act. 50 S. 18) – in keiner ihrer Eingaben im bezirksgerichtlichen Verfahren den Ersatz der Mehrwertsteuer verlangt (vgl. act. 12, act. 16 und act. 28). Ein solcher ist ihr des- halb auch nicht zuzusprechen (vgl. ZR 104 Nr. 76; Kreisschreiben des Oberge- richts des Kantons Zürich vom 17. Mai 2006). 3.9. Unter Berücksichtigung der erwähnten notwendigen Bemühungen, für wel- che ein zeitlicher Aufwand von rund 4 ½ Stunden zu veranschlagen ist, sowie den damit verbundenen Auslagen erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Pro- zessentschädigung von Fr. 1'000.-- als angemessen. 3.10. Auf Grund der dargelegten Erwägungen ist der Vorinstanz weder eine un- richtige Rechtsanwendung noch eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes vorzuwerfen. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend sind die Prozesskosten der Beklagten als unterliegender Partei aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (vgl. § 23 GebV OG e contrario) auf Fr. 1'300.-- festzusetzen. Sie ist der Beklagten aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss zu verrechnen (vgl. Art. 95 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. b so- wie Art. 111 Abs. 1 ZPO). Überdies ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 600-- zu bezahlen (vgl. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b sowie Art. 105 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 13 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. Sep-
tember 2010; vgl. auch act. 65 und Kreisschreiben des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Mai 2006). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'300.-- festgesetzt, der Beklagten auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Beschwerdeverfahren ei- ne Parteientschädigung von Fr. 600.-- zu bezahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die 5. Abteilung des Bezirks- gerichtes Zürich und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 6'880.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
lic. iur. A. Katzenstein Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. F. Gohl Zschokke
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