Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB120030-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. F. Gohl Zschokke. Urteil vom 27. September 2012
in Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Forderung / Prozessentschädigung
Beschwerde gegen einen Beschluss der 5. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 11. Mai 2012; Proz. CG100191
Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Mit Eingabe vom 1. November 2010 (Datum Poststempel; act. 2), unter Ein- reichung der Weisung des Friedensrichteramtes C._____ vom 28. September 2010 (act. 1), reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Zürich eine Klage gegen 98 Miteigentümer der Miteigentümergemeinschaft D., darunter auch die Be- klagte, ein. Die Klägerin verlangte, es seien die Beklagten 1 bis 98 zu verpflichten, der Klägerin unter solidarischer Haftung für die Gesamtforderung die für jede be- klagte Partei individuell zu bestimmende, auf die Anzahl Parkplätze bezogene miteigentumsanteilsmässige Summe der Gesamtforderung von Fr. 240'982.05 zuzüglich 5 % Verzugszins ab 19. Mai 2008 zu bezahlen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten 1 bis 98 unter solidarischer Haftung (vgl. act. 2 S. 9). 1.2. Da die Klägerin geltend gemacht hatte, die Beklagten 1 bis 98 würden durch Rechtsanwalt Dr. iur. E. vertreten (vgl. act. 2 S. 1 und S. 13), wurde dieser mit Verfügung vom 26. November 2010 (act. 5) dazu aufgefordert, dem Gericht bis zum 14. Januar 2011 Vollmachten von allen in der Klageschrift als Beklagte aufgeführten Personen einzureichen. Er berief sich mit Eingabe vom 22. De- zember 2010 (act. 7) auf eine Bevollmächtigung durch Beschlussfassung an der Miteigentümerversammlung vom 18. November 2010 mit Wirkung für alle Beklag- ten (vgl. act. 8/1); eventualiter beantragte er eine Fristerstreckung zur Einreichung der Vollmachten bis 15. Februar 2011. Die Letztere wurde ihm mit Verfügung vom 4. Januar 2011 (act. 9) gewährt. 1.3. Die Beklagte liess dem Gericht mit Schreiben vom 3. Februar 2011 (act. 12) eine Vollmacht des von ihr beauftragten Rechtsvertreters einreichen (vgl. act. 13). Überdies liess sie in formeller Hinsicht geltend machen, dass sie weder persönlich zur Sühnverhandlung vorgeladen worden sei noch jemals der Verwaltung der Mit- eigentümergemeinschaft D., der F. AG, eine entsprechende Vertre- tungsvollmacht ausgestellt habe. Aus dem massgebenden Protokoll der Miteigen- tümerversammlung vom 4. November 2009 gehe auch nicht hervor, dass damals,
d.h. vor der Durchführung des Sühnverfahrens beim Friedensrichteramt C., von der Miteigentümergemeinschaft ein entsprechender Beschluss für eine Pro- zessvertretung gefasst worden sei. Die Sühnverhandlung vom 26. Januar 2010 leide daher an einem gravierenden Mangel, weshalb sie zu wiederholen sei. Fer- ner liess die Beklagte höflich um Zustellung der Akten zur Einsichtnahme ersu- chen, da die Kommunikation zwischen der Verwaltungsgesellschaft der Miteigen- tümergemeinschaft D. schlicht zu wünschen übrig lasse (vgl. act. 12 S. 1 f.). 1.4. Die Klägerin wurde darauf mit Verfügung vom 8. Februar 2011 (act. 15) da- zu aufgefordert, sich zum von der Beklagten geltend gemachten Mangel des Sühnverfahrens schriftlich zu äussern. Diese Verfügung nahm der Rechtsvertreter der Beklagten am 10. Februar 2012 in Empfang (vgl. act. 16/3), worauf er unauf- gefordert eine weitere Eingabe vom 11. Februar 2011 (Datum Poststempel; act. 17) einreichte. Mit derselben beantragte er, es sei mit Bezug auf die Beklagte wegen fehlender Prozessvoraussetzung im Sinne von § 108 ZPO/ZH auf die Kla- ge nicht einzutreten. Eventualiter sei der Klägerin Frist zur Einreichung einer neu- en Weisung anzusetzen, woraus ersichtlich sei, dass die Beklagte ordnungsge- mäss vorgeladen worden sei. Subeventualiter sei festzustellen, dass die Klage für die Beklagte nicht rechtshängig sei. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen zu Lasten der Klägerin (vgl. act. 17 S. 1 f.). Die Klägerin nahm zur Verfügung vom 8. Februar 2011 in ihrer Eingabe vom 17. Februar 2011 (Datum Poststempel; act. 22) rechtzeitig Stellung (vgl. act. 22 S. 2 ff.). 1.5. Der Rechtsvertreter der Beklagten wandte sich in der Folge mit einem weite- ren Schreiben vom 22. Februar 2011 (act. 24) an das Gericht und reichte einen Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Wallis vom 16. Mai 1989 ein (vgl. act. 25), der einen Verweis auf BGE 103 Ib 78 enthalte. Gestützt auf diesen Ent- scheid sei er nach wie vor der Auffassung, dass die Verwaltung der Miteigentü- mergemeinschaft nicht dazu befugt gewesen sei, die Beklagte vor dem Friedens- richter zu vertreten. Am 4. März 2011 informierte der Rechtsvertreter der Beklag- ten das Gericht darüber, dass er mit der Klägerin Vergleichsgespräche führen wolle und dass er den Beschluss der Verwaltung vom 14. November 2010 ange- fochten habe. Bei dieser Gelegenheit bestätigte die Vorsitzende auf entsprechen-
de Nachfrage, dass allfällige Mängel des Sühnverfahrens auch dann von Amtes wegen abgeklärt würden, wenn die Beklagte den diesbezüglich erhobenen Ein- wand zurücknehmen würde. Ferner informierte sie ihn über das weitere Vorgehen (vgl. act. 28). 1.6. Nach der Stellungnahme der Klägerin vom 29. März 2011 (act. 30) reichte Rechtsanwalt Dr. iur. E._____ die Vollmachten diverser Beklagter ein und stellte weitere in Aussicht (vgl. act. 32 und act. 33/1-75). Er wurde mit Verfügung vom 1. April 2011 (act. 34) dazu aufgefordert, noch fehlende Vollmachten und Anga- ben nachzureichen. Mit dieser Verfügung wurde der Beklagten auch die klägeri- sche Stellungnahme vom 29. März 2011 zugestellt (vgl. act. 34 S. 4). Hierzu reichte der Rechtsvertreter der Beklagten eine weitere unaufgeforderte Stellung- nahme vom 6. Mai 2011 (act. 37) samt Beilagen (vgl. act. 38/1-10) ein, wozu sich die Klägerin mit Eingabe vom 19. Mai 2011 (act. 41) äusserte. Schliesslich brach- te Rechtsanwalt Dr. iur. E._____ innert mehrfach erstreckter Frist weitere Voll- machten bei (vgl. act. 39, act. 42, act. 44 und act. 45/1-15). 1.7. Mit Beschluss vom 13. Juli 2011 (act. 51) wurden der Klägerin diverse Fris- ten (unter anderem für eine Kautionsleistung gemäss § 76 ZPO/ZH und zu einer Stellungnahme) angesetzt, welche einen Zusammenhang zu ihren Klagen gegen einzelne der Beklagten, jedoch keinen zu derjenigen gegen die Beklagte aufwie- sen. Dieser Beschluss wurde auch dem Rechtsvertreter der Beklagten zur Kennt- nisnahme zugestellt (vgl. act. 51 S. 5 und act. 52/2). Nach der Stellungnahme der Klägerin vom 10. August 2011 (act. 53) und einem entsprechenden Wiedererwä- gungsgesuch vom 16. August 2011 (act. 54) wurde die geforderte Kautionsleis- tung mit Beschluss vom 24. Oktober 2011 (act. 56) reduziert. Derselbe wurde auch dem Rechtsvertreter der Beklagten zur Kenntnis gegeben (vgl. act. 56 S. 6 und act. 57/3). 1.8. Mit Beschluss vom 11. Mai 2012 (act. 61 = act. 68/1 = act. 69) trat das Be- zirksgericht Zürich unter anderem auf die Klage gegen die Beklagte nicht ein und verpflichtete die Klägerin, der Beklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen (vgl. Dispositivziffer 4). Gegen diesen Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 14. Juni 2012 (Datum Postempel: 15. Juni 2012;
act. 67) rechtzeitig Beschwerde (vgl. act. 64/3). Sie verlangte im Wesentlichen, die Dispositivziffer 4 sei insofern abzuändern, als die Klägerin zu verpflichten sei, ihr eine angemessene Prozessentschädigung, mindestens jedoch Fr. 10'000.-- zuzüglich Fr. 379.80 Spesen und 8 % Mehrwertsteuer zu bezahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer (vgl. act. 67 S. 2). Nachdem die Beklagte innert Frist einen Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren von Fr. 1'700.-- geleistet hatte (vgl. act. 70-72), wurde der prozessuale Antrag auf Prozessvereinigung mit dem Verfahren RB120031-O mit Verfügung vom 5. Juli 2012 (act. 73) abgewiesen, und die Klägerin dazu auf- gefordert, die Beschwerde zu beantworten. Sie tat dies rechtzeitig mit Eingabe vom 7. September 2012 (Datum Poststempel; act. 75; vgl. auch act. 74/2) und verlangte die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen zu Lasten der Beklagten. Davon hat die Beklagte am 12. September 2012 Kenntnis erhalten (vgl. act. 77). 2. Prozessuale Vorbemerkungen 2.1. Am 1. Januar 2011 ist die eidgenössische Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft getreten. Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Ent- scheides in Kraft ist (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Da der vorinstanzliche Beschluss vom 11. Mai 2012 nach dem 1. Januar 2011 eröffnet wurde, beurteilt sich die Zulässig- keit des Rechtsmittels nach der ZPO. Ebenso sind deren Bestimmungen für das Rechtsmittelverfahren vor Obergericht massgebend. 2.2. Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO gilt für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss der betroffenen Instanz. Das bezirksgerichtliche Verfahren war bei Inkrafttreten der ZPO bereits rechtshängig (vgl. § 102 Abs. 1 ZPO/ZH). Dementsprechend hat die Vorinstanz korrekt die Verfahrensbestimmungen der ZPO/ZH etc. als an- wendbar erachtet (vgl. act. 5, act. 9 etc., insbesondere auch act. 61). Folgerichtig war die Parteientschädigung anhand der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 21. Juni 2006 (AnwGebV) zu bemessen (§ 25 der Verord- nung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010; vgl. auch act. 61 S. 18 f. und act. 67 S. 5 f.).
3.6. Der Streitwert richtet sich nach dem Rechtsbegehren der Klägerin zur Zeit des Eintritts der Rechtshängigkeit (§ 18 Abs. 1 ZPO/ZH). Wie die Beklagte richtig bemerkt hat, beträgt der Streitwert der Klage der Klägerin gegen die Beklagte Fr. 240'982.05 (vgl. § 18 Abs. 1 und § 20 ZPO/ZH; act. 67 S. 8), hat die Klägerin doch nicht wie behauptet (vgl. act. 75 S. 3 f.) nur für einen Anteil (von 3/276), sondern (unter solidarischer Haftung) für den gesamten Forderungsbetrag von Fr. 240'982.05 Klage erhoben. Dem Umstand, dass neben der Beklagten 97 wei- tere Parteien eingeklagt worden waren, kommt vorliegend – entgegen der Auffas- sung der Klägerin (vgl. act. 75 S. 3 ff.) – keinerlei Bedeutung zu. Selbst in einem Fall von notwendiger Streitgenossenschaft hätte jede einzelne Partei das Recht, sich vertreten zu lassen und – wenn sie obsiegt – Anspruch auf angemessene Entschädigung. Bei deren Festsetzung wäre (lediglich) die Möglichkeit, durch Ar- beitsteilung Vereinfachungen zu erzielen, mit einer entsprechenden Reduktion zu berücksichtigen (vgl. ZR 67 Nr. 50). In derartigen Konstellationen ist daher regel- mässig mit höheren Ausgaben für Parteientschädigungen zu rechnen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Klägerin dies als unrichtig erachtet (vgl. act. 75 S. 4 f.). Die Grundgebühr würde – ausgehend vom massgeblichen Streitwert von Fr. 240'982.05 – folglich rund Fr. 17'334.-- betragen (§ 3 Abs. 1 AnwGebV). Sie kann, wenn es die besonderen Umstände des Einzelfalls rechtfertigen, unter Be- rücksichtigung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 2 AnwGebV um höchstens einen Drittel über- oder unterschritten werden (§ 3 Abs. 2 AnwGebv). Da es sich um einen einfachen Fall handelte, rechtfertigt sich vorliegend die Reduktion um einen Drittel. Dies ergäbe somit einen Betrag von rund Fr. 11'556.--. Die Grund- gebühr ist indessen erst verdient wenn die Klagebegründung bzw. Klageantwort erstattet wurde (§ 6 Abs. 1 AnwGebV). 3.7. Es trifft zwar zu, dass die AnwGebV für den Fall einer Prozesserledigung durch Nichteintreten keine besondere Regelung enthält (vgl. act. 67 S. 6). Wenn jedoch ein offensichtliches Missverhältnis zwischen dem Streitwert und dem not- wendigen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts besteht, ist dieses durch eine entsprechende Erhöhung bzw. Herabsetzung der gemäss Verordnung be-
rechneten Gebühr auszugleichen (§ 2 Abs. 3 AnwGebV). Davon ist praxisgemäss in Fällen des Nichteintretens Gebrauch zu machen (vgl. ZR 95 Nr. 5). Es ist des- halb grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz wegen der Prozes- serledigung in einem sehr frühen Verfahrensstadium § 2 Abs. 3 AnwGebV zur Anwendung gebracht hat (vgl. act. 61 S. 18). 3.8. Um zu beurteilen, ob die Herabsetzung auf Fr. 1'000.-- noch als angemes- sen zu qualifizieren ist, ist der notwendige Aufwand des Rechtsvertreters der Be- klagten zu ermitteln. Dabei ist – mangels einer rechtzeitig vorgelegten Rechnung – auf die vorinstanzlichen Akten abzustellen. Diesen ist zu entnehmen, dass die Beklagte mit der zwei Seiten umfassenden Eingabe vom 3. Februar 2011 (act. 12) nicht nur die Vollmacht ihres Rechtsvertreters einreichen, sondern auch den Ein- wand erheben liess, die Sühnverhandlung vom 26. Januar 2010 sei mit einem Mangel behaftet gewesen. Die in diesem Zusammenhang erforderlichen Bemü- hungen und Auslagen, namentlich die vorgängige Instruktion und das Verfassen dieser Rechtsschrift sowie die Versandkosten für das betreffende Einschreiben samt Vollmacht, sind der Beklagten zu ersetzen. Zwar liess die Beklagte mit der erwähnten Eingabe vom 3. Februar 2011 auch um Zustellung der Akten ersu- chen, worauf ihr diese zugesandt wurden. Dabei musste sich der rechtskundige Vertreter der Beklagten jedoch stets im Klaren darüber sein, dass ein Aktenstudi- um erst nach der Fristansetzung zur Klagebeantwortung als notwendig erachtet wird. Eine entsprechende Aufforderung ist bis zum Erlass des angefochtenen Entscheides nicht erfolgt. Es trifft daher nicht zu, dass die Beklagte bzw. ihr Rechtsvertreter die Klageschrift samt Beilagen eingehend zu studieren hatten (vgl. act. 67 S. 10). Wenn sie es in einem darart frühen Verfahrensstadium den- noch taten, so haben sie hierfür keine Entschädigung zu erwarten. Bis zum vorinstanzlichen Nichteintretensbeschluss (bzw. einem allfälligen Eintre- tensbeschluss) waren die Beklagte und ihr Rechtsvertreter auch nicht dazu gehal- ten, Vergleichsgespräche zu führen (vgl. act. 67 S. 10). Mit ihrem am 3. Februar 2011 vorgetragenen Einwand betreffend mangelhafte Sühnverhandlung (vgl. act. 12) hatten sie von Anfang an den (rechtlichen) Standpunkt eingenommen, auf die Klage sei nicht einzutreten. Ernsthafte Vergleichsbemühungen konnten daher
von vornherein lediglich materielle Fragen oder ein (allfälliges) weiteres Verfahren betreffen, weshalb sie im Rahmen des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens nicht zu entschädigen sind. Ebenso wenig ist für die Information des Gerichtes über diese Vergleichsgespräche (vgl. act. 28) eine Entschädigung zuzusprechen. Die diversen unaufgefordert eingereichten Eingaben (vom 11. Februar 2011, act. 17; vom 22. Februar 2011, act. 24 und vom 6. Mai 2011, act. 37) samt Beila- gen waren zur Wahrung der Rechte der Beklagten ebenfalls nicht notwendig. Dies muss umso mehr gelten, als die Vorinstanz die Prozessvoraussetzungen von Am- tes wegen zu prüfen hatte (vgl. § 108 ZPO/ZH). Schliesslich wurde weder von der Beklagten dargetan noch ist ersichtlich, weshalb die geltend gemachten Abspra- chen zwischen ihr und weiteren Beklagten bzw. deren Vertreter erforderlich ge- wesen sein sollen (vgl. act. 67 S. 10). Sie haben daher ebenfalls unberücksichtigt zu bleiben. Demgegenüber hatte der Rechtsvertreter der Beklagten die Verfügungen vom 8. Februar 2011 (act. 15), vom 16. Februar 2011 (act. 20) und vom 1. April 2011 (act. 34) sowie die Beschlüsse vom 13. Juli 2011 (act. 51), vom 24. Oktober 2011 (act. 56) und vom 11. Mai 2012 (act. 61) samt Beilagen – soweit für sie relevant – zur Kenntnis zu nehmen und zu quittieren. Auch die Mitteilungen bezüglich der Rechtsanwalt Dr. iur. E._____ gewährten Fristerstreckungen hatte er zu beachten (vgl. act. 40/3 und act. 43/3). Diese Bemühungen sind zu entschädigen. Ebenso sind der Beklagten die Auslagen zu ersetzen, welche im Zusammenhang mit der Retournierung der betreffenden Empfangsscheine per A-Post entstanden sind. 3.9. Die Beklagte hat – wie die Vorinstanz zutreffend bemerkt hat (vgl. act. 61 S. 19) – in keiner ihrer zahlreichen Eingaben im bezirksgerichtliche Verfahren den Ersatz der Mehrwertsteuer verlangt (vgl. act. 12, act. 17, act. 24 und act. 37). Ein solcher ist ihr deshalb auch nicht zuzusprechen (vgl. ZR 104 Nr. 76; Kreisschrei- ben des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Mai 2006). 3.10. Unter Berücksichtigung der erwähnten notwendigen Bemühungen, für wel- che ein zeitlicher Aufwand von rund 4 ½ Stunden zu veranschlagen ist, sowie den
damit verbundenen Auslagen erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Pro- zessentschädigung von Fr. 1'000.-- als angemessen. 3.11. Auf Grund der dargelegten Erwägungen ist der Vorinstanz weder eine un- richtige Rechtsanwendung noch eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes vorzuwerfen. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend sind die Prozesskosten der Beklagten als unterliegender Partei aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (vgl. § 23 GebV OG e contrario) auf Fr. 1'700.-- festzusetzen. Sie ist der Beklagten aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss zu verrechnen (vgl. Art. 95 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. b so- wie Art. 111 Abs. 1 ZPO). Überdies ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- zu bezahlen (vgl. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b sowie Art. 105 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 13 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. Sep- tember 2010; vgl. auch act. 75 und Kreisschreiben des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Mai 2006). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'700.-- festgesetzt, der Beklagten auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Beschwerdeverfahren ei- ne Parteientschädigung von Fr. 800.-- zu bezahlen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
lic. iur. A. Katzenstein Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. F. Gohl Zschokke
versandt am: