Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB120020-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Präsidentin i.V., Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. B. Demuth. Beschluss vom 4. Dezember 2013
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____ Stiftung, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Testamentsungültigkeit (Kostenvorschuss, Ausstand)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 30. April 2012 (CP120004)
Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 23. März 2012 (Eingang am 28. März 2012) machte der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) bei der Vorinstanz einen Prozess betreffend Testamentsungültigkeit anhängig (Vi Urk. 1-3). Die Vorinstanz ent- schied mit Beschluss vom 30. April 2012 (Vi Urk. 7 = Urk. 2) das Folgende: 1. Dem Kläger wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids angesetzt, um für die Gerichtskosten bei der Bezirksgerichtskasse Zürich (Postkonto ...) einen Kostenvorschuss von Fr. 120'750.– zu leisten.
Die Zahlung ist rechtzeitig erfolgt, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist der schwei- zerischen Post zur Einzahlung zugunsten des Gerichts übergeben oder einem Post- oder Bankkon- to in der Schweiz belastet wird. 2. Die Prozessleitung wird an Ersatzrichter lic. iur. C._____ delegiert. 3. [Mitteilung] 4. [Rechtsmittel] 1.2. Gegen diesen Beschluss erhob der Kläger mit Eingabe vom 5. Mai 2012 rechtzeitig (Vi Urk. 8/1) Beschwerde und stellte folgende Anträge (Urk. 1): " 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 2. Mai 2012 [recte 30. April 2012] sei aufzuheben; 2. Die Bestellung des Ersatzrichters lic. iur. C._____ als Leitung dieses Prozesses sei wegen Ausstandpflicht bis zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; 3. Es sei für die Dauer der Ungültigkeitsklage für den Nachlass von Dr. B1._____ die Erbschaftsverwaltung Notariat D._____ (Herrn E.) zu bestellen. 4. Der Streitwert sei zu reduzieren, allenfalls auf max. Fr. 20'000.– einzusetzen; Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei." 1.3. Mit Schreiben vom 4. Mai 2012 hatte der Kläger auch bei der Vorinstanz ein Ausstandsbegehren betreffend Ersatzrichter lic. iur. C. gestellt (Vi Urk. 9). Mit Schreiben vom 11. Mai 2012 nahm dieser gegenüber der Kammer zum Aus- standsbegehren Stellung (Urk. 5). Mit Verfügung vom 3. Juli 2012 wurde der Be- klagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) Frist zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt (Urk. 6). Die Beschwerdeantwort wurde mit Eingabe vom
3.1. Der Kläger verlangt in der Beschwerde die Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses vom 30. April 2012, den Ausstand von Ersatzrichter lic. iur. C., die Errichtung einer Erbschaftsverwaltung für die Dauer des Hauptverfahrens (Testamentsungültigkeit) sowie eine Reduktion des Streitwerts auf maximal Fr. 20'000.– und damit verbunden die Neufestsetzung des Kostenvorschusses (Urk. 1). 3.2. Die Beklagte beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventua- liter sei sie abzuweisen (Urk. 7). Zur Begründung des Hauptantrages bringt die Beklagte vor, der Kläger leite seine Aktivlegitimation für die vor Vorinstanz erho- bene Testamentsungültigkeitsklage aus einem angeblichen Vermächtnis von Fr. 20'000.– in einem früheren Testament des am tt.mm.2004 in .../FL verstorbe- nen Dr. B1. ab. Aufgrund des erstmals am 23. November 2010 durch das Bezirksgericht Zürich, am 14. März 2011 durch das Obergericht und schliesslich am 18. Mai 2011 durch das Bundesgericht über den Kläger eröffneten Konkurses könne dieser aber gar nicht mehr über diese Vermögenswerte verfügen. Würde der Anspruch auf das genannte Vermächtnis überhaupt bestehen (was bestritten sei), wäre er pfändbar und der Verfügungsgewalt des Klägers entzogen. Dem Kläger fehle es deshalb an der Aktivlegitimation für seine Klage und damit auch für die Beschwerde (Urk. 7 S. 3). 4.1. Diese prozessualen Einwände der Beklagten sind vorab zu klären. 4.2. Gemäss Art. 204 Abs. 1 SchKG sind Rechtshandlungen, die der Schuldner nach Konkurseröffnung in Bezug auf Vermögensstücke, die zur Konkursmasse gehören, vornimmt, den Konkursgläubigern gegenüber ungültig. Dabei geht die Prozessführungsbefugnis als Befugnis, als Partei über einen streitigen Anspruch einen Prozess zu führen, auf die Konkursmasse über, sofern diese die Fortfüh- rung für sich beansprucht. Lehnt die Masse die Fortführung des Prozesses ab, so entfällt der Konkursbeschlag und der Schuldner erlangt die Prozessführungsbe- fugnis und die Verfügungsfähigkeit über den eingeklagten Anspruch zurück (BSK- SchKG – Wohlfahrt/Meyer, Art. 204 N 44 m. w. H.). Mit dem Konkurs verliert der Schuldner nicht seine materielle Berechtigung am Streitobjekt. Daher ist in einem Prozess nicht die Sachlegitimation (Aktiv-/Passivlegitimation) betroffen (BGE 68
III 164). Mit dem Fehlen der Prozessführungsbefugnis fehlt es an einer Sachur- teilsvoraussetzung. Auf nach der Konkurseröffnung vorgenommene Prozesshand- lungen des Schuldners ist daher nicht einzutreten (BSK-SchKG, a.a.O., Art. 204 N 44). 4.2. Das Bezirksgericht Zürich hat am 23. November 2010 über den Kläger den Konkurs eröffnet. Das daraufhin angerufene Obergericht trat auf das Rechtsmittel nicht ein und setzte das Konkursdatum neu auf den 14. März 2011 fest. Die Be- schwerde an das Bundesgericht wurde mit Urteil vom 18. Mai 2011 abgewiesen. Im Zeitpunkt der Einreichung der Testamentsungültigkeitsklage vor Vorinstanz am 28. Mai 2012 war der Konkurs über den Kläger somit rechtskräftig eröffnet und er konnte gestützt auf Art. 204 Abs. 1 SchKG über den dem Begehren auf Ungültig- erklärung des Testaments von Dr. B1._____ vom 13. März 2003 zugrunde lie- genden Anspruch auf das angebliche Vermächtnis aus diesem Testament nicht mehr gültig verfügen. Die Konkursverwaltung wurde daher aufgefordert, zur den- noch erfolgten Klage- und Beschwerdeerhebung durch den Kläger Stellung zu nehmen und sich dazu zu äussern, ob diese Rechtshandlungen nachträglich ge- nehmigt würden (Urk. 17). In der Stellungnahme vom 2. Juli 2013 erklärte die Konkursverwaltung, mit Beschluss der Gläubigergesamtheit vom 26. Juni 2013 sei der im vorliegenden (Haupt-)Prozess strittige Anspruch aus der letztwilligen Verfügung des am 2. Januar 2004 verstorbenen Dr. B1._____ vom 11. April 2002 über ein Vermächtnis von Fr. 20'000.– im Konkursinventar als wertlos abge- schrieben worden (Urk. 25 S. 1). Hingegen hätten sich gemäss Art. 260 SchKG diverse Konkursgläubiger die Prozessführungsrechte hinsichtlich dieses Anspru- ches abtreten lassen (Urk. 25 S. 1 und Urk. 26/1-2). Die Klage- und Beschwerde- erhebung durch den Kläger werde daher nicht genehmigt (Urk. 25 S. 2). 4.3. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen obliegen die Prozessführungs- befugnisse im vorliegenden Verfahren somit denjenigen Gläubigern als Streitge- nossen, die sie sich haben abtreten lassen (vgl. Urk. 25 S. 1 f.). Mit der vom Klä- ger vor der Konkurseröffnung erteilten Generalvollmacht an G._____ und der von G._____ am 21. November 2013 ausgestellten Bestätigung, wonach der Kläger den vorliegenden Prozess RB120020 betreffend Testamentsungültigkeit, dessen
Prozessrechte ihr abgetreten worden seien, durchführen dürfe (Urk. 30/3; Urk. 29 S. 8: "eine Vollmacht diesen Prozess selber durchzuführen"), lässt sich die Pro- zessführungsbefugnis des Klägers nicht herstellen. Gemäss Schreiben des Kon- kursamtes F._____ an G._____ vom 2. Juli 2013 ist die Abtretung der Prozess- führungsrechte an Dritte nur zusammen mit der zugelassenen Konkursforderung statthaft und müssen sämtliche Abtretungsgläubiger im Prozessverfahren als (notwendige) Streitgenossen im Sinne von Art. 70 ZPO auftreten (Urk. 26/2d S. 2). Weder das eine noch das andere ist hier der Fall. Auf die Beschwerde des Klägers ist folglich nicht einzutreten und auf die übrigen Vorbringen somit nicht weiter einzugehen. 5.1. Unter der Annahme eine Streitwertes von Fr. 20'000.– ist die Entscheidge- bühr für das vorliegende Verfahren in Anwendung von § 2 Abs. 1, § 4, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf Fr. 1'575.– festzusetzen. 5.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Kläger aufzuerlegen und er ist überdies zu verpflichten, der Beklagten in Anwendung von § 2 Abs. 1, § 4 und § 13 Abs. 1 und 4 der Ver- ordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– zu bezahlen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Klägers wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'575.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger aufer- legt. 4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– zu bezahlen.
Zürich, 4. Dezember 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. B. Demuth
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