Appeal withdrawn after settlement; costs allocated by agreement

RB120019Obergericht27.03.2014Withdrawn

Zusammenfassung

The plaintiff appealed a first-instance order from the District Court of Meilen in a civil claim concerning the determination of the amount in dispute. Before the appellate court could decide the merits, she withdrew the appeal because the parties had settled the main dispute. The Zurich High Court therefore discontinued the proceedings and implemented the parties’ agreement on costs: the appellant bears the entire appellate court fee of CHF 500 and must pay the respondent CHF 1,500 in party compensation.

Regest

Withdrawal of appeal following settlement; discontinuance of the proceedings. Where an appellant withdraws the appeal, the appellate court strikes the case off without examining the merits. If the parties have agreed on costs and compensation, the court implements that agreement in the dispositive part. Appellate fees may be set and charged to the withdrawing party, with set-off against any advance payment; party compensation may be ordered in the agreed amount. The order is a non-final decision within the meaning of Art. 93 BGG, and the admissibility of a further appeal depends on the applicable federal remedies provisions.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB120019-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dubach Beschluss vom 27. März 2014

in Sachen

A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Fürsprecher C._____

betreffend Forderung (Bezifferung Streitwert)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksgerichtes Meilen vom 16. April 2012 (CG100059)

Erwägungen: Mit Eingabe vom 26. März 2014 (Urk. 17) zog die Klägerin und Beschwerde- führerin (nachfolgend: Klägerin) die Beschwerde unter Hinweis auf den von den Parteien in der Hauptsache geschlossenen Vergleich (Urk. 18) zurück. Das Ver- fahren ist entsprechend abzuschreiben. Die Parteien sind übereingekommen, dass die Klägerin die vollständigen Gerichtskosten für das obergerichtliche Verfahren übernimmt und der Beklagten und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beklagte) eine Prozessentschädigung für das Verfahren vor Obergericht in der Höhe von Fr. 1'500.– bezahlt (Urk. 17, Urk. 18 Ziff. 1). Die Kosten- und Entschädigungsfolgen sind vereinbarungsge- mäss zu regeln. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.– festge- setzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 17 und einer Kopie von Urk. 18, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

  1. Eine Beschwerde gegen das Kosten und Entschädigungsdispositiv dieses Entscheids (Dispositivziffern 2 bis 4) ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbe- schwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundes- gericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'000.– (Kosten- und Entschädigungsfolgen). Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Be- gehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Zürich, 27. März 2014

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. H. Dubach

versandt am: mc

Schlagwörter

appeal withdrawalsettlementdiscontinuancecourt costsparty compensationcivil procedure