Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB120017-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic. Urteil vom 31. Oktober 2012
in Sachen
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Forderung / Kostenbeschwerde
Beschwerde gegen ein Urteil der 3. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 28. Februar 2012; Proz. CG090104
Rechtsbegehren: " 1. Die Beklagten seien solidarisch zu verpflichten, der Klägerin 1 den Betrag von CHF 59'331.95 zuzüglich Zins zu 5% seit 23. Mai 2008 zu bezahlen. 2. Die Beklagten seien solidarisch zu verpflichten, der Klägerin 2 den Betrag von CHF 38'551.-- zuzüglich Zins zu 5% seit 23. Mai 2008 zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten (solidarische Haftbarkeit)." (act. 1 S. 1)
Urteil der 3. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 28. Februar 2012: 1. Die Beklagten werden solidarisch verpflichtet, der Klägerin 1 Fr. 1'408.95 und der Klägerin 2 Fr. 770.-- zu bezahlen. Im Mehrumfang werden die Klagen abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 8'670.-- (Pauschalgebühr). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 3. Die Kosten werden zu 3/5 der Klägerin 1 und zu 2/5 der Klägerin 2 auf- erlegt, unter solidarischer Haftung auf den Gesamtbetrag. 4. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens LB100048 (gemäss Dis- positiv Ziff. 2 des Urteils vom 11. Mai 2011, Fr. 5'000.--) werden den Beklagten je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung auf den Gesamtbetrag. 5. Die Klägerin 1 wird verpflichtet, den Beklagten eine Prozessentschädi- gung von insgesamt Fr. 8'622.-- zu bezahlen und die Klägerin 2 wird verpflichtet, den Beklagten eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 5'748.-- zu bezahlen, jeweils unter solidarischer Haftung auf den Gesamtbetrag. 6. Die Beklagten werden verpflichtet, den Klägerinnen für das oberge- richtliche Verfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 6'700.-- zu bezahlen, je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung auf den Gesamtbetrag. 7./ 8. Mitteilung / Rechtsmittel. (act. 89 S. 18 f.)
Beschwerdeanträge: Der Beklagten und Beschwerdeführer (act. 87 S. 2): „Die Ziffern 4 und 6 des angefochtenen Entscheides seien insofern abzuändern, als die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens höchstens zu einem Zehntel den Beklagten und Beschwerdeführern, im Übrigen den Klägerinnen aufzuer- legen seien und in dem die Klägerinnen verpflichtet werden, den Beklagten für das obergerichtliche Verfahren eine Prozessentschädigung von mindestens Fr. 5'500.-- zu bezahlen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerinnen und Be- schwerdegegnerin[nen]“.
Der Klägerinnen und Beschwerdegegnerinnen (act. 95 S. 2): „Es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführer.“
Erwägungen: I. 1. Die Klägerin 1 betreibt in E1._____ und in E2._____ je ein Werk für die Produktion von .... Die Klägerin 2 ist im Vertrieb von ... tätig. Die Beklagte 2 ver- tritt Arbeitnehmer aus dem so genannten ...gewerbe und der Beklagte 1 ist (oder war im prozessrelevanten Zeitraum) Co-Leiter ihrer Sektion in E.. Nach Kündigung des allgemein verbindlich erklärten ...vertrages durch die Arbeitneh- mer im Sommer 2007 organisierte die Beklagte 2 am 1. April 2008 Kundgebungen an den beiden Standorten der Klägerinnen. In E1. nahm der Beklagte 1 da- ran teil. Diese Aktionen betrachteten die Klägerinnen als unerlaubt und machten Ende 2008 (zunächst beim sachlich unzuständigen Handelsgericht) eine Klage gegen die Beklagten mit vorerwähnt wiedergegebenem Rechtsbegehren anhän- gig. Sie verlangten Ersatz für den ihnen aus den Vorgängen vom 1. April 2008 verursachten Schaden. Die Beklagten ihrerseits beriefen sich darauf, dass die Ak- tionen unter dem Schutz des Streikrechtes stünden und bestritten im Übrigen die
behauptete Blockade der ...werke wie auch den von den Klägerinnen daraus gel- tend gemachten Schaden (vgl. act. 73 S. 3). Nach Durchführung des schriftlichen Verfahrens stellte die Vorinstanz mit Vorurteil vom 8. Juni 2010 fest, dass die ver- fahrensgegenständlichen Handlungen der Beklagten gegenüber den Klägerinnen keinen rechtmässigen Streik bzw. keine rechtmässigen Mittel des Arbeitskampfes darstellten (act. 66). Gegen diesen Entscheid erhoben die Beklagten Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich, welche mit Urteil der Kammer vom 11. Mai 2011 abgewiesen wurde. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wurde auf Fr. 5'000.-- festgesetzt. Die Verlegung der Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Festsetzung einer allfälligen Prozessentschädigung wurden dem Endent- scheid der Vorinstanz vorbehalten (act. 73 S. 11). Mit Urteil vom 28. Februar 2012 entschied die Vorinstanz im vorerwähnt wiedergegebenen Sinne, wobei die ge- samten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich den Klägerinnen auferlegt wurden, da die Beklagten nur in einem sehr geringfügigen Betrag unter- lagen (act. 82 = act. 89 S. 17). 2. Mit Eingabe vom 20. April 2012 erhoben die Beklagten rechtzeitig Kos- tenbeschwerde mit den vorstehenden Anträgen (act. 87; act. 84). Der ihnen mit Verfügung vom 26. April 2012 auferlegte Kostenvorschuss für das Rechtsmittel- verfahren in Höhe von Fr. 2'700.-- wurde fristgerecht geleistet (act. 90 - 92). Die Klägerinnen erstatteten mit Eingabe vom 5. Juli 2012 fristgerecht Beschwerde- antwort (act. 93 - 95). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1 - 85). 3. Wie die Klägerinnen in der Beschwerdeantwort zu Recht ausführten (act. 95 S. 3), erging die beanstandete Kosten- und Entschädigungsregelung im angefochtenen Urteil vom 28. Februar 2012 (Dispositiv-Ziffern 4 und 6) in Anwen- dung der zürcherischen Zivilprozessordnung (ZPO/ZH); dasselbe gilt für das Be- rufungsverfahren, in welchem das Urteil der Kammer vom 11. Mai 2011 erging, (vgl. act. 73 S. 4). Wenn auch auf das vorliegende Rechtsmittelverfahren die Ver- fahrensvorschriften der schweizerischen Zivilprozessordnung zur Anwendung ge- langen (Art. 405 Abs. 1 ZPO/CH), ist im Rechtsmittelverfahren zu prüfen, ob die Vorinstanz für die heute strittige Frage der Prozesskostenverlegung die im Zeit-
punkt der Entscheidfällung geltenden Normen der zürcherischen Zivilprozessord- nung (vgl. act. 73 S. 5) richtig angewendet hat. II. 1.1 Zu der von den Beklagten beanstandeten Kostenverlegung führte die Vorinstanz aus, dass die Beklagten im Berufungsverfahren vollumfänglich unter- legen seien, weshalb ihnen die im Berufungsentscheid vom 11. Mai 2011 auf Fr. 5'000.-- festgesetzte zweitinstanzliche Gerichtsgebühr in Anwendung von § 64 Abs. 2 ZPO/ZH aufzuerlegen sei. Ausserdem seien sie zu verpflichten, die Kläge- rinnen für das Berufungsverfahren zu entschädigen, wobei die Prozessentschädi- gung für das Berufungsverfahren in Anwendung von § 13 Abs. 4 AnwGebV ent- sprechend zu reduzieren sei. Deren Höhe wurde auf Fr. 6'700.-- festgesetzt (act. 89 S. 18 f.). 1.2 Da das Berufungsverfahren vor Obergericht dem alten Recht unter- stand (vgl. vorstehend Ziff. I.3 sowie act. 73 S. 4 f.), hätte zur Festsetzung vorer- wähnter Prozessentschädigung die Anwaltsgebührenverordnung vom 21. Juni 2006 und nicht jene vom 8. September 2010 zur Anwendung gelangen sollen. In- des sind die Bemessungskriterien und Tarife grundsätzlich identisch und ist die Höhe der Prozessentschädigung nicht beanstandet worden, weshalb sich Weite- rungen hiezu erübrigen. 2. Die Beklagten rügen eine Verletzung von Art. 106 Abs. 2 ZPO/CH und machen in der Beschwerdeschrift zusammenfassend geltend, die Klägerinnen seien mit ihrer Schadenersatzklage vor Vorinstanz zu rund 98% unterlegen, wes- halb ihnen zu Recht die gesamten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens aufer- legt und sie zur Zahlung einer Prozessentschädigung an die Beklagten verpflich- tet worden seien. Indem das Obergericht im Berufungsverfahrens bzw. im Urteil vom 11. Mai 2011 nur die Kostenhöhe festgesetzt und die Verlegung der Kosten sowie die Festsetzung einer allfälligen Prozessentschädigung dem erstinstanzli- chen Endentscheid vorbehalten habe, habe es zum Ausdruck gebracht, dass die Kosten gemäss dem Ausgang des Hauptverfahrens zu verlegen seien (act. 87
S. 3 f.). Gestützt auf Art. 106 Abs. 2 ZPO/CH sei es nicht gerechtfertigt, den Be- klagten von den gesamten Kosten von Fr. 13'670.-- den Anteil des Berufungsver- fahrens von Fr. 5'000.-- vollumfänglich und damit über 36% aufzubürden. Die dem Ausgang entsprechenden 2% beliefen sich auf lediglich Fr. 273.40, welche gross- zügig auf die beantragten Fr. 500.-- aufgerundet worden seien. Gleich verhalte es sich mit der Prozessentschädigung. Von der gemäss Vorinstanz bei vollständigem Obsiegen geschuldeten Entschädigung von Fr. 21'080.-- könnten nicht rund 32% zulasten der Beklagten verlegt werden. Gehe man wiederum vom Ausgang des Verfahrens aus, hätten die Klägerinnen rund 95% davon den Beklagten zu erset- zen. Der Einfachheit halber rechfertige es sich, ihnen für das Berufungsverfahren lediglich eine reduzierte Entschädigung aufzuerlegen, welche im beantragten Um- fang von Fr. 5'500.-- immer noch unter den vorerwähnten 95% liege (act. 87 S. 5). Schliesslich hätten sich weder das Obergericht noch die Vorinstanz bezüglich der Verlegung der Kosten auf die Ausnahmebestimmung von Art. 107 ZPO/CH beru- fen (act. 87 S. 6 f.). 3.1 Nach Darstellung der Anforderungen an die Beschwerdebegründung machen die Klägerinnen in der Beschwerdeantwort zunächst geltend, das im Be- schwerdeverfahren geltende Rügeprinzip verlange, dass in der Beschwerde be- stimmte Normen präzise angerufen werden und konkret aufgezeigt werde, inwie- fern diese verletzt worden seien. Da sich die Beklagten ausschliesslich auf die Verletzung der Bestimmungen der schweizerischen ZPO berufen und mit keinem Wort dargelegt hätten, inwiefern die Vorinstanz in Anwendung der ZPO/ZH zu ei- ner anderen Regelung hätte gelangen sollen, seien sie ihrer Rügepflicht nicht nachgekommen, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei (act. 95 S. 4). 3.2 Die Klägerinnen können aus den in der Beschwerdeantwortschrift zi- tierten Entscheiden (act. 95 S. 4) nichts zu ihren Gunsten ableiten. Vielmehr wird im Entscheid OGerZH RU110042 E. II.2 vom 6. Dezember 2011 festgehalten: „In der Begründung ist daraufhin darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und deshalb aus Sicht des Rechts- mittelklägers abgeändert werden muss. Das Erfordernis einer Begrün- dung darf nicht mit dem Rügeprinzip verwechselt werden. Es geht in der Begründung nicht darum, bestimmte Normen präzise anzurufen und konkret aufzuzeigen, inwiefern diese verletzt worden sind. Dass
mit der Berufung gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Feststellung des Sachverhalts und ebensolche Rechtsanwendung gerügt werden kann, führt im letzten Fall nicht zur zwingenden Nennung der als verletzt an- gerufenen Bestimmung. Ein derartiges Erfordernis würde dem Grund- satz von iura novit curia (Art. 57 ZPO) widersprechen, wonach die Rechtsmittelinstanz die Rechtmässigkeit der von der Vorinstanz ange- ordneten und vom Berufungskläger gerügten Rechtsfolge von Amtes wegen überprüfen muss.“ Dasselbe gilt auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren. Aus den Schilderungen der Beklagten ergibt sich unmissverständlich, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach falsch ist und deshalb abgeändert werden muss. Dass sie sich dabei auf Art. 106 Abs. 2 ZPO/CH statt auf § 64 Abs. 2 Satz 2 ZPO/ZH berufen, ist auch insofern irrelevant, als beide Bestimmungen vom gleichen Grundsatz der Kostenverteilung nach dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens ausgehen, wobei sich bei Streitigkei- ten mit einem Streitwert der Grad des Obsiegens und Unterliegens in der Regel nach dem Verhältnis zwischen dem im Rechtsbegehren gestellten Antrag und dem schliesslich zugesprochenen Ergebnis ergibt (ZK ZPO-Jenny, N 9 zu Art. 106 ZPO/CH; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilpro- zessordnung, Zürich 1997, 3. A., N 16 zu § 64 ZPO/ZH). Dem Eintreten auf das Rechtsmittel steht somit in formeller Hinsicht nichts entgegen. 4. Die Klägerinnen stellen sich sodann auf den Standpunkt, dass sie zwar mit ihrer Klage hinsichtlich des eingeklagten Betrages weitgehend unterlagen, je- doch hätten sowohl das Bezirksgericht im Vorurteil vom 8. Juni 2010 wie auch das Obergericht im Urteil vom 11. Mai 2011 die Grundsatzfrage, ob die Blockade- aktionen der Beklagten vom 1. April 2008 als rechtmässige Massnahmen des Ar- beitskampfes zu qualifizieren seien, verneint und damit eine grundsätzliche Scha- denersatzpflicht der Beklagten bejaht bzw. die Klage dem Grundsatz nach gutge- heissen. In diesem Punkt hätten die Klägerinnen vollumfänglich obsiegt. Für die Verlegung der Kosten und für die Bemessung der Entschädigung sei daher nicht allein auf den Ausgang des Hauptverfahrens abzustellen. Gerade in Haftpflicht- prozessen würden Lehre und Rechtsprechung eine Kostenverteilung nach dem Veranlassungsprinzip befürworten, das heisst die Überbindung der Prozesskosten
an den für das den Prozess auslösende Schadensereignis verantwortlichen Haft- pflichtigen (act. 95 5 - 7). 5.1 Gemäss § 71 ZPO/ZH werden die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Endentscheid festgesetzt. In Vor- und Teilentscheiden nach § 189 ZPO/ZH wird in der Regel über den entsprechenden Anteil an Kosten und Entschädigun- gen bestimmt. Aus zureichenden Gründen können auch in prozessleitenden Ent- scheiden Kosten und Entschädigungen auferlegt werden. 5.2 Im Urteil der Kammer vom 11. Mai 2011 war lediglich über die Frage zu befinden, ob die Aktion der Beklagten gegenüber den Klägerinnen vom 1. April 2008 einen rechtmässigen Streik bzw. eine erlaubte arbeitsrechtliche Kampf- massnahme darstellte oder nicht. Das Obergericht entschied in Bestätigung des angefochtenen Vorurteils im letzteren Sinne und erwog, dass die weiteren Vo- raussetzungen des von den Klägerinnen geltend gemachten und bestrittenen Schadens von der Vorinstanz zu prüfen sein werden, insbesondere die wesentli- che Frage, ob der Schaden auf die ebenfalls bestrittene Blockade der klägeri- schen Werke zurückzuführen sei, da selbst im legitimen Arbeitskampf nur friedli- che Mittel zulässig seien und eine Blockade der klägerischen Werke darüber hin- aus ginge und daher rechtswidrig wäre, ohne dass sich die Beklagten auf den Rechtfertigungsgrund der erlaubten arbeitsrechtlichen Kampfmassnahme berufen könnten. Damit gehe das Verfahren des Bezirksgerichtes in jedem Falle weiter, mit Beweiserhebung in der einen oder anderen Richtung (act. 73 S. 4 - 6, 10). Zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Berufungsverfahren wurde erwo- gen, dass diese noch nicht definitiv geregelt werden könnten und lediglich die Hö- he der Gerichtskosten festzusetzen sei, deren Verlegung im Endentscheid zu er- folgen habe. Dannzumal sei auch eine allfällige Prozessentschädigung zuzuspre- chen (act. 73 S. 10 f.). 5.3 Daraus erhellt, dass es sich bei der Prüfung der Frage des legitimen Streikes entgegen der Ansicht der Klägerinnen nicht vorweg auch um eine grund- sätzliche Bejahung der Schadenersatzpflicht der Beklagten bzw. Gutheissung der klägerischen Schadenersatzklage dem Grundsatz nach sondern nur um einen Teilaspekt der Frage des widerrechtlichen Handelns im Sinne von Art. 41 OR
handelte. Die wesentliche Frage, ob die beanstandeten Aktionen der Beklagten mit dem friedlichen Mittel einer blossen Kundgebung oder mit widerrechtlichen Blockaden erfolgten, blieb im Berufungsverfahren offen (act. 73 S. 6 und 10). Mit der Festsetzung lediglich der Höhe der Gerichtskosten für das Beru- fungsverfahren hat die Kammer im Urteil vom 11. Mai 2011 zum Ausdruck ge- bracht, dass die definitive Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge des Berufungsverfahrens der Hauptsache folgt bzw. im Endentscheid im Umfang des Obsiegens und Unterliegens in der Haupt-Klage zu verlegen ist. Wenn auch Letz- teres nicht explizit dem Urteil entnommen werden kann, können die entsprechen- den Erwägungen nicht anders verstanden werden. Hiefür spricht auch, dass we- der die Argumentation der die Berufung erhebenden Beklagten und deren Fest- halten an der Zulässigkeit ihrer Arbeitskampfmassnahme in eine prozessuale Sackgasse geführt hat, da das Verfahren wie vorerwähnt vor Vorinstanz ohnehin weiter zu führen war, noch war das Berufungsverfahren allein auf das wie die Be- klagten geltend machen „massive Überklagen“ der Klägerinnen zurückzuführen (act. 87 S. 4), da jedenfalls allein der Umstand der Klagegutheissung im geringen Umfang nicht den Umkehrschluss auf durch die Klägerinnen von vornherein unnö- tig verursachte Kosten zulässt. Es bestand somit im Berufungsverfahren kein An- lass, von der Regel der Kostenverteilung nach Obsiegen und Unterliegen in der Hauptsache abzuweichen. Hätte das Obergericht aus zureichenden Gründen an- ders entscheiden wollen, hätte es die Kosten gemäss Urteil vom 11. Mai 2011 so- fort den Beklagten auferlegen sowie über die Entschädigung befinden können und hätte keine Veranlassung bestanden, dies explizit dem Endentscheid vorzubehal- ten. Dass die Kosten des Berufungsverfahrens gemäss dem Ausgang des Hauptverfahrens zu verlegen sind, ergibt sich auch daraus, dass nach dem Ge- sagten in Bezug auf die Kosten keine Gründe für eine Schlechterstellung der Be- klagten, welche in der Sache fast gänzlich obsiegt haben, ersichtlich sind, nur weil die Frage des rechtmässigen Streikes in einem Vorurteil und nicht erst im En- dentscheid beurteilt wurde.
Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde der Beklagten werden die Dispositiv-Ziffern 4 und 6 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 28. Feb- ruar 2012 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
" 4. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens LB100048 (gemäss Dis- positiv Ziff. 2 des Urteils vom 11. Mai 2011, Fr. 5'000.--) werden im Um- fang von Fr. 4'500.-- den Klägerinnen je zur Hälfte und im Umfang von Fr. 500.-- den Beklagten je zur Hälfte auferlegt, jeweils unter solidari- scher Haftung für den auf sie entfallenden gesamten Anteil. 6. Die Klägerinnen werden solidarisch verpflichtet den Beklagten für das obergerichtliche Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 5'500.-- zu bezahlen." 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'700.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Klägerinnen un- ter solidarischer Haftung auferlegt und von dem von den Beklagten geleiste- ten Kostenvorschuss bezogen. Die Klägerinnen werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, den Beklagten den geleisteten Vorschuss von Fr. 2'700.-- zu ersetzen. 4. Die Klägerinnen werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, den Beklag- ten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von total Fr. 1'500.-- zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten unter Beilage einer Kopie von act. 95, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 16'700.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. D. Tolic
versandt am: