Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB120016-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stamm- bach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Maurer. Urteil vom 10. Mai 2012
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Beklagter und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Aberkennung (Betr. Nr. ...)
Beschwerde gegen eine Verfügung der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 13. März 2012; Proz. CG110001
Erwägungen: 1. Das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 5. Mai 2011 erteilte dem Beschwerdegegner in der Betreibung Nr.... des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 13. Januar 2011) ge- gen den Beschwerdeführer provisorische Rechtsöffnung für einen Betrag von Fr. 85'116.50 nebst Zinsen und Kosten (act. 5/5/14). Der Beschwerdeführer erhob in der Folge Aberkennungsklage und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege (act. 4). Nach diversen Fristansetzungen und Fristerstreckungen an den Beschwerdeführer, um die von der Vorinstanz verlangten Belege einzureichen (act. 4 S. 2), wies die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege am 13. März 2012 infolge Aussichtslosigkeit ab. Sie setzte dem Beschwerdeführer ei- ne Frist von 20 Tagen an, um eine Sicherheit für die Parteientschädigung von Fr. 11'000.-- sowie einen Kostenvorschuss von Fr. 11'000.-- für die mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten (act. 4 S. 9). Gegen diesen Entscheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Beschwer- deführers mit den Anträgen: "1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben 2. Dem Kläger und Beschwerdeführer A._____ sei die unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung zu gewähren 3. Auf die Sicherstellung der Prozesskosten und Parteientschädi- gung sei zu verzichten 4. Die Frist von 20 Tagen zur Zahlung des Kostenvorschusses und der Sicherheit für die Parteientschädigung sei bis zum Entscheid über die Beschwerde zu sistieren." (act. 2)
von physischer Gewalt mit der Faust unterschrieben habe. Der Beschwerdeführer unterlasse eine Substantiierung, welche die Beurteilung einer konkreten, subjekti- ven Drohlage zulassen würde. Der Beschwerdeführer habe erstmals im Schrei- ben vom 5. Dezember 2008, 5 Jahre nach Unterzeichnung der Schuldanerken- nung, geschrieben, der Beschwerdegegner habe zwei Schläger bei ihm vorbeige- schickt, um ihm Angst zu machen, was er bei der Polizei gemeldet habe (act. 5/5/10/2 S. 2). Im Schreiben vom 27. März 2006 erwähne er keine Drohung (act. 5/5/10/1). Es fehle somit jeglicher Hinweis auf die behauptete Drohung, die ihn zur Unterzeichnung des Abzahlungsvertrages veranlasst haben solle. Als un- wahrscheinlich erscheine, dass der Beschwerdeführer Ratenzahlungen geleistet habe, um weiteren Problemen aus dem Weg zu gehen. Die Vorinstanz erachtete es als schwer vorstellbar, dass die angebliche geschäftliche Konkurrenzierung durch den Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu sporadischen Ratenzah- lungen einer nicht bestehenden Schuld bewegt haben solle. Das Fehlen jeglichen Hinweises auf eine Drohung anlässlich der Unterzeichnung des Abzahlungsver- trages und das Verhalten des Beschwerdeführers selbst stellten starke Indizien dafür dar, dass der Beschwerdeführer ebenfalls der Meinung gewesen sei, eine Schuld gegenüber dem Beschwerdegegner zu haben (act. 4). Ferner wies die Vo- rinstanz darauf hin, dass der Hinweis des Beschwerdeführers auf Art. 226a-m aOR unbehelflich sei, da diese Vorschriften am 1. November 2003, dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses aufgehoben waren. Der Beschwerdeführer habe nicht dar- getan, weshalb der Abzahlungsvertrag unter das Konsumkreditgesetz fallen solle. 3. a) Mit der Beschwerde kann offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- haltes oder unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden (Art. 320 ZPO). Der Beschwerdeführer führt aus, im ordentlichen Zivilprozess müsse geprüft wer- den, ob ein Grundgeschäft vorliege. Der Beschwerdegegner habe im Rechtsöff- nungs- und im ordentlichen Verfahren stillschweigend anerkannt, dass seine Zah- lungen ohne eine Gegenleistung erfolgt seien, denn er habe nie Angaben dazu gemacht. Es sei glaubhaft, dass er die Zahlungsverpflichtung nur aus der Furcht vor physischer Bedrohung oder geschäftlichem Ruin eingegangen sei. Das Grundgeschäft würde zeigen, ob Schenkungsabsicht vorgelegen habe. Es sei da-
her unklar, ob der Abzahlungsvertrag erfolgreich anfechtbar sei. Somit sei nicht feststellbar, ob der Prozess aussichtslos sei (act. 2). Diese Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind unbehelflich. Sie vermögen ei- ne unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfest- stellung durch die Vorinstanz von vornherein nicht darzutun. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegner seine Forderung anhand der Schuld- anerkennung des Beschwerdeführers vom 1. November 2003 zu beweisen ver- mochte. Es obliegt demnach dem Beschwerdeführer, im Aberkennungsprozess seine Einrede zu beweisen, wonach der Vertrag vom 1. November 2003 infolge Furchterregung unverbindlich sei (BSK SchKG - Staehelin, Art. 83 N 55). Der Be- schwerdeführer vermochte seine Behauptung, er sei durch Furchterregung zum Vertragsschluss bestimmt worden, nicht zu substantiieren. Er vermochte nicht darzutun, dass er innerhalb der Jahresfrist des Art. 31 Abs. 2 OR dem Beschwer- degegner mitgeteilt habe, dass er den Vertrag nicht halte (Art. 31 Abs. 1 OR). Die Vorinstanz legte im einzelnen und begründet dar, weshalb sie die Behauptung der Furchterregung als unsubstantiiert und von vornherein unplausibel bzw. unglaub- haft erachte. Mit diesen Erwägungen setzte sich der Beschwerdeführer nicht aus- einander. Seine Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen. b) Mit der Einrede des Beschwerdeführers, es fehle an einem Grundgeschäft für die Abzahlungsvereinbarung vom 1. November 2003, hatte sich bereits der Rechtsöffnungsentscheid befasst (act. 5/4/2). Dort hatte der Beschwerdeführer ausgeführt, es habe zuvor ein Agentur- und ein Darlehensvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der Firma D._____ GmbH des Beschwerdegegners be- standen, der Beschwerdeführer habe Waren von der D._____ GmbH bezogen, aber noch nicht bezahlt. Im Jahre 2003 seien alle Vertragsbeziehungen aufgelöst worden. Der Beschwerdeführer habe alle Waren der D._____ GmbH zurückge- bracht. Es sei eine Saldoquittung erstellt worden, wonach die D._____ GmbH und der Beschwerdeführer per 1. November 2003 per Saldo aller Ansprüche ausei- nandergesetzt seien. Der Beschwerdeführer hatte ferner argumentiert, falls sich der Abzahlungsvertrag auf Leistungen der D._____ GmbH beziehen sollte, so be- rufe er sich auf die Saldoquittung (act. 5/4/2 S. 3f).
Im Rechtsöffnungsentscheid wurde erwogen, der Beschwerdeführer könne dem Abzahlungsvertrag nicht die Saldoquittung entgegen halten, denn diese betreffe nicht den Beschwerdegegner, sondern die D._____ GmbH. Es falle auf, dass die Saldoquittung und der Abzahlungsvertrag vom gleichen Tag datierten; es erwecke den Anschein, dass der Beschwerdegegner als damaliger Inhaber der D._____ GmbH die Forderung von der GmbH persönlich übernommen habe, was im Ge- schäftsalltag nicht unüblich sei. Zudem habe der Beschwerdeführer nicht sustanti- iert darzulegen vermocht, inwiefern und weshalb die Darlehensforderung der D._____ GmbH ihm gegenüber am 1. November 2003 untergegangen sein solle. Vielmehr gehe aus der Argumentation des Beschwerdeführers selbst hervor, dass zwischen dem Abzahlungsvertrag und den früheren Geschäften des Beschwerde- führers mit der D._____ GmbH ein Zusammenhang bestehe. So führe der Be- schwerdeführer aus, der Beschwerdegegner sei der Ansicht gewesen, das Darle- hen der GmbH sei noch nicht vollständig abbezahlt, also schulde er ihm noch Geld (act. 5/4/2 S. 5).
In der vorinstanzlichen Klageschrift (act.5/1) hatte der Beschwerdeführer geltend gemacht, der Beschwerdegegner sei nach Ausstellung der Saldoquittung offenbar der Ansicht gewesen, er, der Beschwerdeführer, schulde ihm noch Geld, weshalb er ihn unter Druck gesetzt und eine Nachzahlung an ihn persönlich verlangt habe (act. 5/1 S. 3 Ziff. 4). Der Beschwerdeführer selbst stellt damit den von ihm unter- zeichneten Abzahlungsvertrag in den Zusammenhang früherer Vereinbarungen, welche die D._____ GmbH betrafen (act. 5/1 S. 3 Ziff. 5 und 6). Damit erfolgte die Unterzeichnung des Abzahlungsvertrages nach seiner eigenen Darstellung aus einem - allerdings heute von ihm nicht anerkannten - Grund. Für die von ihm be- hauptete Drucksituation zur Unterzeichnung fehlen indes - wie gesehen - jegliche Anhaltspunkte. Der Einwand, es fehle an einem Grundgeschäft für den Abzah- lungsvertrag, vermag dem Beschwerdeführer daher nicht zu helfen. Der ange- fochtene Entscheid, mit welchem ihm die unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit verweigert wurde, ist nicht zu beanstanden und zu bestätigen. 4. a) Der Beschwerdeführer hat seinen Beschwerdeantrag Ziffer 3 (um Verzicht auf Sicherstellung der Prozesskosten und Parteientschädigung: vgl. act. 2 S. 1)
nicht begründet. Er setzt sich mit den entsprechenden Erwägungen der Vo- rinstanz nicht auseinander. Die Vorinstanz erwog, der Betreibungsregisterauszug des Beschwerdeführers umfasse 3 Seiten und ein Forderungstotal von Fr. 181'413.40, der Verlustscheinregisterauszug weise 12 Verlustscheine auf, womit der Beschwerdeführer zahlungsunfähig erscheine (Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO). Dies trifft zu (act. 5/4/8). Die Vorinstanz konnte sodann gestützt auf Art. 98 ZPO vom Beschwerdeführer einen Vorschuss für die mutmasslichen Gerichtskos- ten verlangen. Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen. b) Mit dem abschlägigen Entscheid in der Sache entfällt eine Sistierung der Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses von vornherein (Beschwerdeantrag Ziffer 4, act. 2 S. 1). 5. Ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit werden im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben (Art. 119 Abs. 5 ZPO). Praxisgemäss fällt daher die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ausser Ansatz. Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Beschwerdegegner keine Parteientschädi- gung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und die Verfügung des Gerichtspräsiden- ten des Bezirksgerichtes Pfäffikon, 1. Abteilung, vom 13. März 2012 wird be- stätigt. 2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Pfäffikon und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. R. Maurer
versandt am: