Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB120013-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und lic. iur. M. Spahn sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. B. Häuser- mann Urteil vom 9. Mai 2012
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
B._____, Beklagter und Beschwerdegegner
betreffend Forderung (Kostenvorschuss etc., aufschiebende Wirkung)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Pfäffikon, 1. Abteilung, vom 19. März 2012 (CG120005)
Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 28. Februar 2012 machte die Klägerin eine negative Feststellungsklage am Bezirksgericht Pfäffikon (nachfolgend: Vorinstanz) anhän- gig (Urk. 5/1). Mit Beschluss vom 19. März 2012 setzte die Vorinstanz der Kläge- rin Frist an, um für die Gerichtskosten einen Vorschuss von Fr. 8'500.– zu leisten (Urk. 5/6). Dieser Beschluss wurde der Klägerin am 22. März 2012 zugestellt (Urk. 7/1). b) Mit Eingabe vom 11. April 2012 erhob die Klägerin gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 19. März 2012 rechtzeitig (vgl. Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO) Be- schwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2, teilweise sinngemäss): 1. Es sei der Beschluss der Vorinstanz aufzuheben. 2. Es sei ein reduzierter Kostenvorschuss festzusetzen und gestaffelt anzuordnen. 3. Es sei der Klägerin zu bewilligen, den Kostenvorschuss in monatlichen Raten von maximal Fr. 300.– zu bezahlen. 4. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, bis über das gleichzeitig bei der Vorinstanz gestellte Gesuch um Wiedererwägung bzw. Fristabnahme/-erstreckung entschieden ist. 5. Der Klägerin seien keine Kosten aufzuerlegen. c) Mit Eingabe vom 11. April 2012 stellte die Klägerin bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch und ein Gesuch um Fristabnahme bzw. Fristerstre- ckung mit folgenden Anträgen (Urk. 5/8): 1. Es sei die Frist für die Bezahlung des Kostenvorschusses einstweilen abzu- nehmen. 2. Eventualiter sei ein reduzierter Kostenvorschuss festzusetzen und gestaffelt anzuordnen. 3. Eventualiter sei die Frist für die Bezahlung des Kostenvorschusses um 30 Tage zu erstrecken. 4. Es sei der Klägerin zu bewilligen, den Kostenvorschuss in monatlichen Raten von maximal Fr. 300.– zu bezahlen. 5. Der Klägerin seien keine Kosten aufzuerlegen. d) Mit Verfügung vom 16. April 2012 trat die Vorinstanz auf die mit der kläge- rischen Eingabe vom 11. April 2012 gestellten Anträge nicht ein, ohne zum Ge-
such um Ratenzahlung Stellung zu nehmen oder ein Rechtsmittel zu belehren (Urk. 5/11). 2. Der Entscheid über die Leistung eines Vorschusses kann mit Beschwerde angefochten werden (Art. 103 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Mit der Beschwer- de kann unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Beschwerdegründe gemäss Art. 320 ZPO). Soweit es um geldwerte Leistungen geht, sind die Rechtsmittelanträge zu beziffern. Wird diese Anforderung nicht eingehalten, fehlt es an einer Zulässig- keitsvoraussetzung des Rechtsmittels, weshalb darauf nicht einzutreten ist (ana- log zur Berufung, vgl. Reetz/Theiler in: ZPO-Komm. Sutter-Somm et al., Art. 311 N. 33 f.). 3. a) Die Klägerin hält in der Beschwerdeschrift fest, gemäss Art. 98 ZPO könne das Gericht von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen. Aus Billigkeitsgründen könne es darauf ganz oder teilweise verzichten. Ein zu hoher Kostenvorschuss könne sich wie ei- ne faktische Zugangsbarriere zur Rechtsdurchsetzung auswirken. Sie, die Kläge- rin, lebe mit ihrem Ehemann und den Kindern unter, allenfalls knapp über dem Existenzminimum. Sie und ihr Mann seien nicht vermögend und erzielten zusam- men ein Einkommen von knapp Fr. 7'700.– netto pro Monat. (Urk. 1 S. 3 f.). b) Diese im Beschwerdeverfahren erstmalig gemachten Vorbringen sind nicht dazu geeignet, eine unrichtige Rechtsanwendung oder Sachverhaltsfeststel- lung aufzuzeigen. Soweit die Klägerin mit ihren Ausführungen geltend machen will, es sei im Rahmen von Billigkeitsüberlegungen auf ihre finanzielle Leistungs- fähigkeit / Liquidität Rücksicht zu nehmen, verkennt sie, dass erstens neue Vor- bringen im Beschwerdeverfahren unzulässig sind (Art. 326 ZPO) und zweitens der Hinweis auf ein Familieneinkommen von Fr. 7'700.– netto nicht genügt, um zu belegen, dass sie nur knapp über dem Existenzminimum lebt, zumal sie und ihr Ehemann beabsichtigen, eine Immobilie zu erwerben.
rücksichtigen. Vielmehr dürfte es der gängigen Praxis entsprechen, in diesem Zeitpunkt einmal die Grundgebühr sicherzustellen. Es ist aber auch nicht unzuläs- sig, von vornherein den Aufwand für Beweisabnahmen zu berücksichtigen. Vor- liegend fallen Beweiserhebungen denn auch nicht schlechterdings ausser Be- tracht. Die von der Vorinstanz vorgenommene Erhöhung um einen Drittel stellt daher noch keine Rechtsverletzung dar. Die von der Klägerin angefochtene An- ordnung der Vorinstanz (d.h. die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses bzw. dessen Höhe) ist nicht zu beanstanden. 7. Im Ergebnis ist die Beschwerde der Klägerin offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet und deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 8. a) Über den mit der Beschwerde gestellten Antrag auf Gewährung von Ratenzahlungen (Urk. 1 S. 2, Antrag 3) wurde mit dem angefochtenen Entscheid nicht entschieden. Es liegt kein Anfechtungsobjekt vor. Auf den Antrag ist nicht einzutreten. b) Die Vorinstanz hat sich in ihrer Verfügung vom 16. April 2012 nicht über den bei ihr gestellten Antrag auf Gewährung von Ratenzahlungen geäussert bzw. diesen nicht behandelt (vgl. Urk. 5/11). Sie wird dies – vor Ansetzung einer Nach- frist im Sinne von Art. 101 Abs. 3 ZPO – nachzuholen haben. 9. Die Klägerin hat mit der Beschwerde ein Gesuch um Aufschub der Voll- streckbarkeit bis zum Entscheid der Vorinstanz über das Wiedererwägungsge- such gestellt (Urk. 1 S. 2, Antrag 4). Nachdem dieser Entscheid am 16. April 2012 gefällt wurde und weil mit dem vorliegenden Entscheid zum Nachteil für die Klä- gerin über die Beschwerde entschieden wird, muss über das entsprechende Ge- such nicht mehr befunden werden. 10. a) Die Klägerin hat entgegen ihrer Ankündigung (Urk. 1 S. 4) kein Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfah- ren gestellt. Insofern muss nichts entschieden werden (Art. 119 Abs. 5 ZPO). Im
Übrigen hätte dem Gesuch zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit des mit der Beschwerde verfochtenen Standpunkts nicht entsprochen werden können (Art. 117 lit. b ZPO). b) Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Kläge- rin aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 GebV OG (LS 211.11) auf Fr. 300.– festzulegen. c) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung; dem Beklagten ist kein rechtserheblicher Aufwand entstanden. Demnach sind für das zweit- instanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage des Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Pfäffikon, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 2'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 9. Mai 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Dr. R. Klopfer lic. iur. B. Häusermann
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