Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB120010-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 11. April 2012
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Kläger und Beschwerdegegner
betreffend Forderung
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Dietikon vom 24. Februar 2012 (CG120002)
Erwägungen: 1. a) Mit Beschluss vom 24. Februar 2012 auferlegte die Vorinstanz dem Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) die Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 4'110.– (Urk. 2 S. 2). b) Mit Schreiben vom 5. März 2012 (zur Post gegeben am 6. März 2012, eingegangen am 7. März 2012) erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) innert Frist Beschwerde (Urk. 1). c) Mit Schreiben vom 7. März 2012 wurde dem Beklagten die Gelegenheit eingeräumt, auf die Durchführung eines formellen Beschwerdeverfahrens zu ver- zichten, da er durch den von ihm angefochtenen Beschluss nicht beschwert ist (dazu nachfolgend Erw. 3; Urk. 4). Innert der ihm angesetzten Frist liess sich der Beklagte indes nicht vernehmen, weshalb das Beschwerdeverfahren durchzufüh- ren ist. 2. Für das vorliegende Verfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 404 f. ZPO). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei ver- zichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3. a) Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvorausset- zungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Hierzu gehört unter anderem die Frage, ob die Partei, welche ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen Entscheid be- schwert ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). b) Mit Beschluss vom 24. Februar 2012 verpflichtete die Vorinstanz die klagende Partei, also B._____, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'110.– zu leisten, nachdem sie den Streitwert der Klage vorgängig auf Fr. 32'000.– beziffert hatte (Urk. 2 S. 2 Dispositivziffer 1). Indes wurde der Beklag- te zu nichts verpflichtet, weshalb er durch den angefochtenen Entscheid in keiner Weise beschwert ist. Dementsprechend ist auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 11. April 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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