Appeal withdrawn; proceedings struck off and costs imposed

RB120007Obergericht22.03.2012Withdrawn

Zusammenfassung

The Zurich High Court dismissed the defendant's appeal after the defendant withdrew it on 13 March 2012. The court held that the withdrawal had the same effect as a final decision, so the proceedings had to be struck off. It set the second-instance fee at CHF 3,000 and ordered the defendant to pay the costs. The plaintiff was awarded no party compensation because no relevant work in the appeal proceedings was shown.

Regest

Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO; Wirkung des Rückzugs eines Rechtsmittels und Abschreibung des Verfahrens. Der Rückzug einer Klage oder eines Rechtsmittels wirkt wie ein rechtskräftiger Entscheid; das hängige Verfahren ist deshalb abzuschreiben. Kosten folgen grundsätzlich dem Ausgang des Verfahrens. Eine Parteientschädigung setzt nach Art. 95 Abs. 3 ZPO relevante Umtriebe voraus; fehlt es daran, ist sie zu verweigern.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB120007-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. H.A. Müller und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Bas-Baumann. Beschluss vom 22. März 2012

in Sachen

A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. et lic. oec. publ. Y._____

betreffend Kontokorrente/Depots

Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 14. Februar 2012 (CG100179)

Rechtsbegehren: "1. Es sei der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Februar 2012 (Prozess Nr. CG100179-L/Z5) vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei auf die Klage der Beschwerdegegnerin im Verfahren vor dem Bezirksgericht Zürich (Prozess Nr. CG100179-L) nicht einzu- treten. 3. Eventualiter zu Ziff. 2, es sei die Streitsache an das Bezirksgericht Zürich zur Neubeurteilung unter Berücksichtigung der Erwägungen des Obergerichts zurückzuweisen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Kläge- rin." Erwägungen: Mit Schreiben vom 13. März 2012 zog die Beklagte die Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 14. Februar 2012 zurück (Urk. 5 S. 2). Ein Klagerückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Der Prozess ist demzufolge abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). Ausgangsgemäss wird die Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig. Der Klägerin ist jedoch mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Beklagten aufer- legt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

  1. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel von Urk. 1 und 5 sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, je gegen Empfangs- schein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'372'407.15. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Be- gehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Zürich, 22. März 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

Ch. Bas-Baumann

versandt am: mc

Schlagwörter

appeal withdrawaldiscontinuancecostsparty compensationsecond instance