Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB120005-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. G. Pfister, Vorsitzender, Ersatzoberrichter Dr. S. Ma- zan und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Blesi Keller sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. Ch. Bas-Baumann Urteil vom 20. Juni 2012
in Sachen
A._____, Beklagte, Widerklägerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ und/oder Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____
gegen
betreffend Erbteilung
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Meilen vom 27. Januar 2012 (CP100003)
Erwägungen: 1. Mit Zirkulationsbeschluss vom 27. Januar 2012 setzte die Vorinstanz den Klägern in dem bei ihr zwischen den Parteien hängigen Erbteilungsprozess Frist an, um je eine schriftliche Erklärung einzureichen, worin sie unter- schriftlich bestätigen, dass sämtliche bisherigen Eingaben im vorinstanzli- chen Prozess, welche sie auf elektronischem Wege mit qualifizierter elektro- nischer Signatur versehen eingereicht haben, namentlich die in Urk. 7 ent- haltenen act. 51, 55, 57, 60, 65, 67, 68, 73, 74, 75, 78, 83, 94, 96 und 97 f. vom Kläger 1 und die act. 51, 60, 64, 65, 74, 77, 78, 83, 93 und 97 f. von der Klägerin 2 (inkl. dazugehörige Beilagen) von ihnen stammen (Urk. 2; Dispo.- Ziff. 2). Sodann wurde der Beklagten Frist angesetzt, um sich schriftlich und in dreifacher Ausfertigung zu den Noven in der klägerischen Eingabe vom 16. Januar 2012 (Urk. 7/98 und 7/99/1-4) zu äussern (Urk. 2; Dispo.-Ziff. 4). 2. Mit Eingabe vom 13. Februar 2012 erhob die Beklagte rechtzeitig Be- schwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): "1. Dispositiv Ziffer 2 des Zirkulationsbeschlusses des Bezirksgerichts Mei- len vom 27. Januar 2012 (Geschäfts-Nr. 10003 [recte: CP100003]) sei aufzuheben und die Eingabe der Beschwerdegegner vom 16. Januar 2012 sei aus dem Recht zu weisen; 2. Der Beschwerdeführerin sei die Frist gemäss Dispositiv Ziffer 4 des Entscheids des Bezirksgerichts Meilen vom 27. Januar 2012 zur Stel- lungnahme zur Eingabe der Beschwerdegegner vom 16. Januar abzu- nehmen und der Beschwerde sei insofern aufschiebende Wirkung zu erteilen; 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde- gegner." 3. Auf das Verfahren vor Vorinstanz sind grundsätzlich das kantonalzürcheri- sche Gesetz über den Zivilprozess vom 13. Juni 1976 (nachfolgend: ZPO/ZH) und das Gerichtsverfassungsgesetz vom 13. Juni 1976 (nachfol- gend: GVG/ZH) anwendbar (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für das vorliegende Rechtsmittelverfahren gelangt jedoch die am 1. Januar 2011 in Kraft getre- tene eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 404 f. ZPO).
keine Vorwirkung. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen kann auf die zutreffenden - und in diesem Punkt auch unbestrittenen (Urk. 1 S. 5 Rz. 13) - Erwägung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 2 S. 2 f. E. 3). aa) Umstritten ist nur die Frage, welche Konsequenzen der Umstand hat, dass die bisherigen Eingaben der Kläger - und dabei insbesondere auch die Eingabe vom 16. Januar 2012 - an einem Formmangel leiden. Dazu erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben sei es angebracht, den Klägern eine Nachfrist zur Behebung der Mängel anzusetzen (Urk. 2 S. 3 ff. E. 4). bb) Gemäss § 50 Abs. 1 ZPO/ZH haben alle am Prozess Beteiligten nach Treu und Glauben zu handeln. Insbesondere ist auch das Gericht ge- halten, sich an das Gebot von Treu und Glauben zu halten, wobei die entsprechende Pflicht sogar Verfassungsrang hat (Art. 9 BV). Im vor- liegenden Fall bestätigte das Bezirksgericht Meilen in einem an den Kläger 1 gerichteten Schreiben vom 6. September 2011 ausdrücklich, dass elektronische Zustellungen entgegen genommen würden; die massgebende Passage lautet wie folgt (Urk. 7/69): "Selbstverständlich werden Eingaben von Parteien, die sich an das Be- zirksgericht Meilen richten und uns auf elektronischem Wege mittels Zustellungsplattform "Incamail" erreichen, entgegen genommen." Auch wenn das Bezirksgericht Meilen in dieser Zusicherung irrtümlich davon ausgegangen sein dürfte, dass die mit der neuen ZPO einge- führte Möglichkeit von elektronischen Eingaben (Art. 130 ZPO) auch in einem erstinstanzlichen Prozess besteht, der noch dem kantonalen Prozessrecht untersteht, durften sich die Kläger - bzw. der federfüh- rende Kläger 1 - nach Treu und Glauben auf diese ausdrückliche Zusi- cherung verlassen. Dies hat umso mehr zu gelten, als dieser Zusiche- rung verschiedene elektronische Eingaben vorangingen, an welchen weder seitens des Gerichts noch seitens der rechtskundig vertretenen Beklagten Anstoss genommen wurde (vgl. z.B. Urk. 7/63).
cc) Die Argumente, mit welchen die Beklagte den Vertrauensschutz ver- neint, sind nicht überzeugend. Soweit die Beklagte geltend macht, die Form- und Fristenregelung dürfte nicht einseitig zu ihrem Nachteil angewendet werden (Urk. 1 S. 6 Rz. 15 und S. 7 Rz. 18), ist ihr zu entgegnen, dass durch die (unzuläs- sige) elektronischen Eingaben keine erkennbaren Nachteile zu ihren Lasten ersichtlich sind, weil auch bei elektronischen Eingaben die Fris- ten einzuhalten sind. Andere Nachteile, welche durch die (unzulässige) Form der Eingabe verursacht worden sein können, werden nicht nam- haft gemacht. Soweit die Beklagte sodann geltend macht, dass eine erkennbar rechtswidrige Gerichtspraxis beim Kläger 1, der als Anwalt tätig sei, kein Vertrauen schaffen könne (Urk. 1 S. 6 Rz. 15, S. 7 Rz. 19 und S. 8 Rz. 22), ist zu bemerken, dass auch die rechtskundig vertretene Be- klagte an den verschiedenen formfehlerhaften Eingaben der Kläger of- fenbar lange keinen Anstoss nahm. Sie beanstandete denn auch in ih- rer Eingabe vom 23. Januar 2012 nur die klägerische Widerklageduplik vom 16. Januar 2012 und nahm im Übrigen keinen Bezug auf ver- schiedene früheren Eingaben, welche den Formerfordernissen eben- falls nicht genügten. Nicht überzeugend ist auch der Hinweis der Beklagten, die Kläger sei- en spätestens mit dem Beschluss vom 4. November 2011 (fristauslö- sender Beschluss für die Eingabe vom 16. Januar 2012) darauf hinge- wiesen worden, dass die Eingabe schriftlich zu erfolgen habe (Urk. 1 S. 7 f. Rz. 20-22). Dazu ist zu bemerken, dass die standardisierte Formu- lierung in der Fristansetzung vom 4. November 2011 (Urk. 7/91) das durch das individuell abgefasste Schreiben vom 6. September 2011 (Ur. 7/69) geschaffene Vertrauen nicht zu beseitigen vermag. Schliesslich ist auch der Hinweis der Beklagten unbegründet, die Klä- ger seien in einem parallel laufenden Strafverfahren ausdrücklich da-
rauf hingewiesen worden, dass ihre Eingaben den formellen Anforde- rungen nicht genügten (Urk. 1 S. 7 Rz. 19 mit Hinweis auf Urk. 4/4). Der Strafprozess wird von einem anderen Spruchkörper geführt, und von diesem erlassene Entscheide gelten nur für jenes Verfahren. dd) Aus diesen Gründen durften die Kläger auf die Zulässigkeit ihrer Ein- gaben vertrauen, und die von der Vorinstanz aufgrund des Grundsat- zes von Treu und Glauben gewährte Nachfrist zur Verbesserung der formfehlerhaften Eingaben ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von § 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 GerGebV auf Fr. 1'000.– festzulegen und ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Den Klägern ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten aufer- legt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Meilen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Zürich, 20. Juni 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Vorsitzende:
Dr. G. Pfister Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Ch. Bas-Baumann
versandt am: mc