Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB110044-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der und Ersatzri chteri n Prof. D r. I. Jent- Sørensen sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. T. Engler. Urteil vom 26. Januar 2012
i n Sachen
A._____ AG, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung / Entscheidgebühr
Beschwerde gegen einen Beschluss der 7. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. November 2011; Proz CG110140
Erwägungen: I. 1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) erhob am 4. November 2011, mit Einreichung der Weisung des Friedensrichteramtes C._____ vom 16. August 2011, vor der Vorinstanz Klage gegen die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) über einen Betrag von rund Fr. 140'000.00 zuzügli ch Zi nsen und Betrei bungskosten (act. 1, 2). 2. Die Vorinstanz trat mit Beschluss vom 14. November 2011 auf die Kla- ge nicht ein und auferlegte der Klägerin die Entscheidgebühr von Fr. 1'300.00. In den Erwägungen zum Beschluss wies die Vorinstanz auf § 44 GOG hi n, wonach das Handelsgericht handelsrechtliche Streitigkeiten nach Art. 6 Abs. 2 ZPO mit Streitwert über Fr. 30'000.00 als einzige kantonale Instanz beurteile (act. 5 = act. 13). Der Beschluss wurde der Klägerin am 18. November 2011 zugestellt (act. 6). 3. Die Klägerin erhob mit Schreiben an die Vorinstanz vom 18. November 2011 Berufung gegen den Beschluss vom 4. November 2011 und beantragte, die Verpflichtung zur Bezahlung von Gerichtskosten gemäss dem angefochtenen Be- schluss sei aufzuheben. Die Eingabe vom 18. November 2011 wurde von der Vo- rinstanz "zuständigkeitshalber" an das Obergericht überwiesen und ging am 21. November 2011 bei der Kammer ein (act. 11). 4. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1- 9). Die Originale der Klagebeilagen wurden der Klägerin auf ihren Wunsch bereits für die Einreichung der Klage beim Handelsgericht retourniert (act. 4/1-12, vgl. act. 14, 15). 5. Von der Einholung einer Beschwerdeantwort von der Beklagten wurde mangels Beschwer der Beklagten durch den vorliegend zu treffenden Entscheid abgesehen.
KE-Komm-ZPO, Art.107 N 12; Fischer, Stämpflis Handkommentar, ZPO, Art. 107 N 19). Vorliegend hat sich die Klägerin offenkundig auf die falsche Formulierung der Weisung des Friedensrichteramts verlassen. Eine derartige falsche schriftli- che Auskunft rechtfertigt es nach dem Gesagten, die Kosten des Nichteintretens- beschlusses dem Kanton aufzuerlegen. D i es führt zur Guthei ssung der Be- schwerde. III. 1. Ausgangsgemäss sind auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. 2. Für einen Anspruch auf eine Prozessentschädigung gegenüber dem Kanton besteht keine gesetzliche Grundlage (ZK ZPO-Jenny, Art. 107 N 26; Ur- wyler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 107 N 12). Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des Be- schlusses der 7. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. November 2011 (Proz CG110140) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
"2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz."
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'300.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. T. Engler
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