Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Publikation "Entscheide neue ZPO" Art. 334 ZPO, Art. 404 f. ZPO. Rechtsmittel gegen einen Berichtigungsentscheid (E. II/1); Übergangsrecht (E. II/2). Sachverhalt: Am 19. Oktober 2010 machte die Klägerin einen Forderungsprozess gegen den Beklagten beim Bezirksgericht rechtshängig. Da der Beklagte Wohnsitz im Aus- land hatte, wurde die Klägerin gestützt auf § 76 ZPO/ZH verpflichtet, die Gerichts- kosten sicherzustellen. Mit Urteil vom 18. April 2011 hiess das Bezirksgericht die Klage gut. Im Urteil vom 18. April 2011 wurde bezüglich der Kosten entsprechend dem Pro- zessausgang folgende Regelung getroffen: "3. Die Gerichtskosten werden dem Beklagten auferlegt." Mit Zirkulationsbeschluss vom 12. Oktober 2011, welcher als Untertitel die Über- schrift "Nachtrag zum Urteil vom 18. April 2011" enthielt, berichtigte respektive er- gänzte das Bezirksgericht Ziff. 3 des Urteils vom 18. April 2011 wie folgt: "1. Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichtes ... vom 18. April 2011 wird wie folgt berichtigt, respektive ergänzt (Ergänzung fett hervorgehoben): "3. Die Gerichtskosten werden dem Beklagten auferlegt. Die Kosten werden - un- ter Einräumung des Rückgriffs auf den Beklagten - von der Klägerin be- zogen und mit der von ihr geleisteten Prozesskaution verrechnet. Der Dif- ferenzbetrag wird der Klägerin ausbezahlt." Als Rechtsmittel gegen den erwähnten Beschluss belehrte die Vorinstanz die Be- rufung. Gegen diesen Beschluss erhob die Klägerin am 4. November 2011 sowohl Beru- fung als auch Beschwerde. Auf die Berufung wurde in einem separaten Verfahren nicht eingetreten, und die Beschwerde wurde im vorliegenden Verfahren gutge- heissen.
Aus den Erwägungen: II. 1. a) Die Beschwerde richtet sich gegen den Zirkulationsbeschluss der Vorinstanz vom 12. Oktober 2011. In diesem Beschluss belehrte die Vorinstanz die Berufung als zulässiges Rechtsmittel. Zwar ist der Entscheid über ein Erläute- rungs- oder Berichtigungsgesuch mit Beschwerde anfechtbar (Art. 334 Abs. 3 ZPO). Diese Regelung betrifft indes nur den Entscheid über das Gesuch an sich (Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 334 N 11). Gegen den erläuterten oder berichtigten Entscheid, welcher den Parteien neu eröffnet wird (Art. 334 Abs. 4 ZPO), beginnt mit der Eröffnung die Frist für das zutreffende Hauptrechtsmittel neu zu laufen, das heisst der neue erstinstanzliche Entscheid unterliegt unter den jeweiligen Voraussetzungen dem- jenigen Rechtsmittel, das gegen den ursprünglichen Entscheid gegeben war (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 334 N 14). b) Der vorliegend angefochtene Beschluss regelt lediglich die Kostenfol- gen neu, indem neu die Kosten aus der von der Klägerin geleisteten Prozesskau- tion bezogen und ihr gegenüber dem Beklagten ein Rückgriffsrecht eingeräumt wird. Der Kostenentscheid ist selbstständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Trotz anders lautender Rechtsmittelbelehrung ist die von der Klä- gerin erhobene Beschwerde das zutreffende Rechtsmittel. 2. a) Die Vorinstanz hat die Frage der Berichtigung aufgrund des bis- herigen kantonalen Prozessrechts beurteilt (§ 166 GVG/ZH). Die Klägerin macht mit ihrer Beschwerde demgegenüber geltend, dass sich die Erläuterung und Be- richtigung nach der neuen eidgenössischen Zivilprozessordnung richte (Art. 334 ZPO). b) Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO gilt für Verfahren, welche bei Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung am 1. Januar 2011 rechtshängig sind,
das bisherige Prozessrecht bis zum Abschluss des Verfahrens in der betreffenden Instanz. Für das Rechtsmittelverfahren kommt sodann das Recht, das bei der Er- öffnung des Entscheids in Kraft ist, zur Anwendung (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Berich- tigung und Erläuterung sind zwar keine Rechtsmittel im engeren Sinne, sondern lediglich Rechtsbehelfe. Dennoch muss für die nachträgliche Ergänzung oder Richtigstellung eines Entscheides dasjenige Recht zur Anwendung kommen, wel- ches bei der Eröffnung des zu korrigierenden Entscheides in Kraft war (Frei- burghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 405 N 9; Schwander, DIKE-Komm. ZPO, Art. 404 N 32). c) Wie die Klägerin zu Recht festhält, richtet sich daher die Berichtigung des im April 2011 eröffneten Urteils nicht nach dem zürcherischen GVG, sondern ist Art. 334 ZPO anwendbar. 3. [Es liegt kein Fall einer Berichtigung nach Art. 334 ZPO vor.]
Obergericht, I. ZK Urteil vom 22. Juni 2012