Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB110039-O/U.doc
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, und Dr. G. Pfister, Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Notz Beschluss vom 13. August 2012
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____ GmbH, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Fürsprecher Y._____
betreffend Verfahrenssistierung
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Meilen vom 30. September 2011 (CG110029)
Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 15. April 2011 machte die Klägerin und Beschwerdegegne- rin (nachfolgend: Klägerin) beim Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen ein Gesuch um vorläufige Eintragung von zwei Bauhandwerkerpfandrechten anhängig (Urk. 6/6A/1). Mit Verfügung vom 18. April 2011 entsprach das Einzelgericht diesem Gesuch und wies das Grundbuchamt C._____ vorsorglich an, die beiden Bauhandwerkerpfand- rechte für eine Pfandsumme von Fr. 109'889.55 und Fr. 34'752.40 zulasten der Grundstücke des Beklagten und Beschwerdeführers (nachfolgend: Be- klagter) im Grundbuch einzutragen (Urk. 6/6A/4).
Nach Eingang des Kostenvorschusses nahm der Beklagte am 10. Mai 2011 schriftlich zum Eintragungsgesuch Stellung (Urk. 6/6A/14). In der Folge lies- sen sich sowohl die Klägerin mit Eingabe vom 27. Mai 2011 (Urk. 6/6A/19) als auch der Beklagte mit Eingabe vom 23. Juni 2011 (Urk. 6/6A/24) zu den jeweiligen Noven der Gegenpartei vernehmen. Mit Urteil vom 10. August 2011 (Urk. 6/6A/26) bestätigte das Einzelgericht die vorläufige Eintragung der Bauhandwerkerpfandrechte für eine Forderung von Fr. 109'889.55 und Fr. 29'352.40 je nebst Zins und beauftragte das Grundbuchamt C._____, die vorsorglich erfolgte Eintragung im Mehrumfang zu löschen (Dispositiv- Ziffer 1); sodann setzte das Einzelgericht der Klägerin eine nicht erstreckba- re Frist von 30 Tagen an, um beim zuständigen Gericht die Klage auf defini- tive Eintragung der Bauhandwerkerpfandrechte zu erheben (Dispositiv- Ziffer 2).
Am 14. September 2011 erhob die Klägerin die Klage auf definitive Eintra- gung der Bauhandwerkerpfandrechte; in prozessualer Hinsicht beantragte sie, das Verfahren sei bis zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage betref- fend Bestand und Umfang der Forderung aus Werkvertrag zu sistieren (Urk. 6/1).
Mit Zirkulationsbeschluss vom 30. September 2011 sistierte die Vorinstanz das Verfahren bis zum Zeitpunkt der Einreichung der Forderungsklage (Urk. 6/7 = Urk. 2). 5. Gegen diesen Sistierungsbeschluss erhob der Beklagte rechtzeitig Be- schwerde und stellte folgende Anträge (Urk. 1): "1. Der Zirkulationsbeschluss vom 30. September 2011 des Bezirksgerich- tes Meilen sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzu- weisen, damit diese den Prozess ohne weitere Verzögerung durch den Endentscheid erledige. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei." 6. Am 15. Dezember 2011 machte die Klägerin am Bezirksgericht Meilen die Forderungsklage rechtshängig. Zufolge Einreichung der Forderungsklage nahm das Bezirksgericht Meilen das Verfahren mit Beschluss vom 28. Feb- ruar 2012 wieder auf (Urk. 9). 7. Die Beschwerde, die sich gegen den Sistierungsbeschluss richtet, ist daher als gegenstandslos abzuschreiben. II. 1. Mit Verfügung vom 1. März 2012 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, sich zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen bei Abschreibung des Ver- fahrens infolge Gegenstandslosigkeit zu äussern (Urk. 10). Der Beklagte beantragt, ihm sei eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen und die Kosten seien der Klägerin aufzuerlegen oder eventuell auf die Ge- richtskasse zu nehmen (Urk. 11). Die Klägerin beschränkt sich in ihrer Stel- lungnahme im Wesentlichen auf den Hinweis, sie sei nicht ins Beschwerde- verfahren involviert gewesen, und stellt keine konkreten Anträge zur Kosten- und Entschädigungsregelung (Urk. 12). 2. Die Kosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Wenn keine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten nach dem Verfahrensausgang verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Bei Gegen-
standslosigkeit des Verfahrens können die Prozesskosten nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Bei der Kostenverlegung ist je nach der Lage des Falles zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zur Kla- ge gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und welche Partei die Gründe der Gegenstandslosigkeit verursacht hat (BSK ZPO-Rüegg, Art. 107 N 8; Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenber- ger, ZPO-Komm., Art. 107 N 16). a) In Bezug auf die Veranlassung des Verfahrens ist vorab zu bemerken, dass das Beschwerdeverfahren vom Beklagten eingeleitet wurde. Auch wenn sich die Klägerin zur Beschwerde nicht äusserte, bleibt jedoch zu berücksichtigen, dass sie im erstinstanzlichen Verfahren die Sistierung beantragt und mithin den angefochtenen Entscheid veranlasst hatte. Ohne ihren Antrag wäre das Verfahren nicht sistiert worden, und es hätte kein Anlass für das Beschwerdeverfahren gegeben. b) Entscheidend für die Kosten- und Entschädigungsregelung ist der mutmassliche Prozessausgang. − Die Klage auf definitive Eintragung des Baupfandrechts steht in engem Zusammenhang mit der Forderungsklage. Die Pfandsumme hängt von der unbezahlten Vergütungsforderung des Unternehmers ab. Da die Klage auf definitive Pfandeintragung innert gerichtlich angesetzter Frist ohne Schlichtungsverfahren direkt beim Gericht rechtshängig zu ma- chen ist (Art. 198 lit. h ZPO), wird das Gericht regelmässig zuerst für die Pfandeintragung und erst später für den Forderungsprozess ange- rufen, für welchen zunächst ein Schlichtungsverfahren zu durchlaufen ist (Art. 197 ZPO) und nach Ausstellung der Klagebewilligung drei Mo- nate Zeit für die Einreichung der Klage beim Gericht zur Verfügung steht (Art. 209 Abs. 3 ZPO). Wenn aber der Vergütungsanspruch (For- derungsklage) Grundlage des Pfandanspruchs (Eintragungsklage) bil- det, ist es zweckmässig, den Eintragungsprozess bis zum Eingang des Forderungsprozesses beim Gericht zu sistieren (Art. 126 Abs. 1 ZPO)
und die beiden Verfahren alsdann zu vereinigen (Art. 125 lic. c ZPO). An sich wäre der Sistierungsentscheid somit nicht zu beanstanden. − Im vorliegenden Fall besteht jedoch die Besonderheit, dass die von der Klägerin am 14. September 2011 erhobene Eintragungsklage den von Art. 221 ZPO gestellten Anforderungen nicht genügt. Der Beklagte macht zu Recht geltend, dass die Vorinstanz die Eintragungsklage aus formellen Gründen sogleich hätte abweisen müssen (Urk. 1 S. 6 ff.). Dies hat umso mehr zu gelten, als die provisorische Pfandeintragung die Bonität des Grundeigentümers beeinträchtigt und insofern ein be- rechtigtes Interesse des Eigentümers auf rasche Verfahrenserledigung besteht (Urk. 1 S. 4 f.). Die vom Bezirksgericht Meilen angeordnete Sistierung liess sich denn auch nur damit rechtfertigen, dass im ange- fochtenen Beschluss vom 30. September 2011 davon ausgegangen wurde, der Klägerin sei eine Nachfrist zur Verbesserung der mangel- haften Klage anzusetzen (Urk. 2 S. 4). Im Urteil vom 28. Februar 2012 kam das Bezirksgericht Meilen auf diese Einschätzung zurück und wies die Klage wegen nicht verbesserungsfähigen Mängeln ohne Nach- fristansetzung ab. Aufgrund dieser neuen und zutreffenden Einschät- zung (vgl. Urteil im parallelen Berufungsverfahren) hätte effektiv kein Grund für eine Verfahrenssistierung bestanden. Vielmehr hätte die Ein- tragungsklage aus formellen Gründen sogleich abgewiesen werden müssen, weil in dieser Konstellation der Ausgang des Eintragungspro- zesses nicht vom Forderungsprozess bezüglich der umstrittenen Ver- gütungsforderung abhängt. − Aus diesen Gründen wäre die Beschwerde im Entscheidfall gutzuheis- sen und der Sistierungsbeschluss des Bezirksgerichts Meilen, der - wie erwähnt - von der Klägerin beantragt worden war, aufzuheben gewe- sen. c) Das dritte von der Lehre genannten Kriterien (welche Partei die Gründe der Gegenstandslosigkeit verursachte) ist im vorliegenden Fall für die
Festlegung der Kosten- und Entschädigungsregelung nicht massge- bend. 3. Aufgrund des mutmasslichen Verfahrensausgangs sind die Kosten des vor- liegenden Beschwerdeverfahrens der Klägerin aufzuerlegen. Überdies ist die Klägerin zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an den Beklagten zu verpflichten. a) Bei der Verfahrenssistierung handelt es sich um einen prozessleiten- den Entscheid (Art. 126 und Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Die Gerichtsge- bühr beträgt für prozessleitende Entscheide Fr. 100.00 bis Fr. 7'000.00 (§ 9 GebV OG). Innerhalb dieses Rahmens ist die Gerichtsgebühr un- ter Berücksichtigung des Streitwertes von Fr. 139'241.00 (zwei Bau- pfandrechte mit einer Pfandsumme von Fr. 109'889.00 und Fr. 29'352.00) und der Schwierigkeit des Falles ermessensweise auf Fr. 1'500.00 festzusetzen. b) Für die Festsetzung der Prozessentschädigung ist vom erwähnten Streitwert von Fr. 139'241.00 auszugehen (§ 4 Abs. 1 AnwGebV) und alsdann unter Berücksichtigung der Schwierigkeit des Falles eine Re- duktion auf einen Fünftel vorzusehen (§ 10 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Ei- ne Entschädigung für die Mehrwertsteuer wurde nicht beantragt, wes- halb diesbezüglich nichts zuzusprechen ist (ZR 104/2005 Nr. 76 S. 291 ff., 108/2009 Nr. 6 S. 18 ff.). Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.00 festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt.
Zürich, 13. August 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Notz
versandt am: mc