Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB110032-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. B. Häusermann Urteil vom 15. Februar 2012
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend unentgeltliche Prozessführung
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 6. September 2011 (CG110023)
Erwägungen: 1. Am 8. Juni 2011 (Datum Postaufgabe) reichte der Kläger eine Klage gegen die Beklagte betreffend Schadenersatzforderung bei der Vorinstanz (Bezirksge- richt Bülach, II. Abt.) ein (vgl. Urk. 3/1+2). Diese setzte dem Kläger am 21. Juni 2011 Frist an, um einen Kostenvorschuss von Fr. 18'500.– zu leisten; gleichzeitig klärte sie den Kläger in Nachachtung von Art. 97 ZPO über die mutmasslichen Gerichtskosten sowie über die unentgeltliche Rechtspflege auf (Urk. 3/3). Mit Ein- gabe vom 2. Juli 2011 ersuchte der Kläger um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 3/6, Urk. 3/7/1-3). Mit Verfügung vom 19. Juli 2011 erwog die Vorinstanz u.a., die für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 117 ZPO vorausgesetzten (positiven) Prozesschancen liessen sich mangels hinreichender Tatsachenbehauptungen in der Klageschrift vom 8. Juni 2011 nicht hinreichend beurteilen. Entsprechend wurde der Kläger aufgefordert, die Klage- schrift zu verbessern, und die angesetzte Frist zur Leistung des Kostenvorschus- ses abgenommen (Urk. 3/8). Unter dem 23. Juli 2011 ergänzte der Kläger seine Klageschrift (Urk. 3/10, Urk. 3/11/1-5). Mit Beschluss vom 6. September 2011 wies die Vorinstanz den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung ab; gleichzeitig setzte sie dem Kläger erneut Frist an zur Leistung des Kos- tenvorschusses (Urk. 3/2). Dieser Beschluss wurde dem Kläger am 8. September 2011 zugestellt (Urk. 3/13). Am 14. September 2011 erhob der Kläger fristgerecht Beschwerde gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 6. September 2011 (Urk. 1). 3.1. Die Vorinstanz wies das Gesuch des Klägers mit folgender Begründung ab (vgl. Urk. 2 S. 3 ff., zusammengefasst, teilweise sinngemäss): Laut seinen eige- nen Angaben habe der Kläger von der Beklagten ein Darlehen von Fr. 130'000.– zugesagt erhalten. Mit diesem Darlehen habe er sich eine Eigentumswohnung fi- nanzieren wollen. Nach Abschluss des Kaufvertrags habe die Beklagte ihre Zusa- ge für das Darlehen zurückgezogen. Deshalb sei ihm ein Schaden entstanden, zusammengesetzt aus entgangenem Gewinn bei Wiederverkauf der Wohnung
sowie der kapitalisierten Differenz zwischen seinen aktuellen Mietkosten und den mutmasslichen (tieferen) Wohnkosten nach Kauf der Eigentumswohnung. Die Vo- rinstanz ging aufgrund der bisherigen Akten jedoch davon aus, dass es dem Klä- ger auch unter dem Nachweis der schriftlichen Darlehensbestätigung vom 24. Januar 2011 nicht gelungen sei, die (restliche) Finanzierung der Wohnung zum Kaufpreis von (insgesamt) Fr. 815'000.– zu sichern und eine unwiderrufliche Finanzierungsbestätigung einer Schweizer Bank zu erlangen. Die Verkäuferin sei mit Schreiben vom 28. Januar 2011 von der Vereinbarung betreffend Abschluss des Kaufvertrags zurückgetreten. Die Beklagte sei erst am 26. Februar 2011 von ihrer Erklärung betreffend Gewährung eines Kaufvertrags zurückgetreten. Der Rücktritt der Beklagten stehe daher in keinem Zusammenhang mit jenem der Verkäuferin. Im Übrigen seien der Kläger und die Verkäuferin am 25. Januar 2011 noch davon ausgegangen, dass die Beklagte dem Kläger das von ihr in Aussicht gestellte Darlehen gewähre. Die Verkäuferin wäre folglich ohnehin (unabhängig von der Gewährung des Darlehens durch die Beklagte) von der Vereinbarung be- treffend Abschluss eines Kaufvertrags zurückgetreten, weil der Kläger die er- wähnte unwiderrufliche Finanzierungsbestätigung nicht habe beibringen können. Demnach fehle es an der Kausalität zwischen der Ankündigung der Beklagten, dass sie das Darlehen nicht gewähren würde, und dem behaupteten Schaden. Die Klage sei aussichtslos. Zufolge Aussichtslosigkeit des Klagebegehrens könne dem Kläger die unentgeltliche Prozessführung nicht gewährt werden. 3.2. Der Kläger beantragt mit der Beschwerde, es sei der Schadenersatzprozess am Bezirksgericht Bülach "unter Kostenbefreiung des Klägers" wieder aufzuneh- men. Unter dem Titel "Unentgeltliche Prozessführung" äussert er sich zu seiner finanziellen Situation. Unter dem Titel "Beweislage" führt er sodann aus, die Be- klagte habe ihm bereits Ende Januar (2011) telefonisch mitgeteilt, dass ihr das Konto gesperrt worden sei und sie deshalb nicht in der Lage sei, ihm die gewähr- ten Fr. 130'000.– zur Verfügung zu stellen, so wie sie es anschliessend in ihrem Schreiben auch geschildert habe (Urk. 1).
Nachfrist anzusetzen, bevor die Säumnisfolge gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO ein- tritt. Vorliegend ist es angezeigt, mit dem Beschwerdeentscheid zugleich die Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses anzusetzen (vgl. dazu Adrian Ur- wyler, DIKE-Kommentar zur ZPO, Art. 103, N. 1-3; vgl. a. OGer. ZH, II. ZK, Ent- scheid vom 1. November 2011, LF110021-O/Z06). 6. Im Ergebnis ist die Beschwerde in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO ab- zuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Kläger ist eine Nachfrist anzusetzen, um den Kostenvorschuss gemäss Disp.-Ziff. 2 des angefochtenen Beschlusses und den dort aufgeführten Bedingungen/Modalitäten zu leisten unter Androhung der Säumnisfolge gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO. Sonstiger Weiterun- gen bedarf es nicht (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO und Art. 327 Abs. 2 ZPO). Der Kläger ist immerhin noch auf die Folgen bei ungebührlichen Eingaben (wie jener des Klägers vom 23. Juli 2011, vgl. Urk. 10) hinzuweisen (vgl. Art. 132 ZPO) sowie darauf, dass nicht "auf Vorrat" über die unentgeltliche Rechtsvertretung entschieden werden muss, d.h. bevor er offenlegt, dass und durch wen er sich anwaltlich vertreten lässt. 7. Das Rechtsmittelverfahren der Beschwerde (i.S.v. Art. 121 i.V.m. Art. 319 ff. ZPO) gegen einen abweisenden kantonalen Entscheid betreffend die unentgeltli- che Rechtspflege ist grundsätzlich kostenpflichtig (BGE 137 III 470). Die Be- schwerde des Klägers ist davon nicht ausgenommen. Es ist von einem Streitwert von Fr. 18'500.– auszugehen. Der Kläger hat für das Beschwerdeverfahren nicht explizit um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Das Gesuch hätte jedoch ohnehin zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen werden müssen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind daher dem unterlie- genden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung; der Beklagten ist kein erheblicher Aufwand erwachsen. Entsprechend sind für das Beschwerdeverfah- ren keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Dem Kläger wird eine Nachfrist von 20 Tagen ab Zustellung dieses Ent- scheids angesetzt, um für die erstinstanzlichen Gerichtskosten bei der Be- zirksgerichtskasse Bülach, Postkonto 80-2032-6, einen Kostenvorschuss von Fr. 18'500.– zu leisten. Die Zahlung ist rechtzeitig erfolgt, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist der Post zur Einzahlung zugunsten des Bezirksgerichts Bülach übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet wird.
Wird der Vorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Ge- richt auf die Klage nicht ein. 3. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– fest- gesetzt. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 18'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 15. Februar 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Vorsitzende:
Dr. R. Klopfer Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. B. Häusermann
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