Appeal against denial of legal aid dismissed

RB110032Obergericht15.02.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich High Court dismissed the plaintiff’s appeal against the Bezirksgericht Bülach’s refusal of legal aid in a damages case. It held that the appellant relied on a new factual allegation about the defendant’s statement that was inadmissible on appeal and, in any event, did not undermine the lower court’s finding that the claim lacked causal connection and therefore appeared hopeless. The court left the order for an advance on first-instance costs in place and, since no suspensive effect applied, granted a 20-day grace period to pay CHF 18,500, with non-entry warned. Appeal costs of CHF 1,000 were imposed on the appellant, and no party compensation was awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO; an appeal against refusal of legal aid is inadmissible to the extent it relies on new facts and must specifically engage with the lower court’s reasoning on lack of prospects of success. Where the appeal is manifestly unfounded, the appellate court may dismiss it and, if a cost advance period may expire during appeal proceedings without suspensive effect, set a grace period for payment together with a warning under Art. 101 Abs. 3 ZPO. The appeal is generally costs-bearing; no party compensation is due absent relevant effort by the respondent.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB110032-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. B. Häusermann Urteil vom 15. Februar 2012

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend unentgeltliche Prozessführung

Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 6. September 2011 (CG110023)

Erwägungen: 1. Am 8. Juni 2011 (Datum Postaufgabe) reichte der Kläger eine Klage gegen die Beklagte betreffend Schadenersatzforderung bei der Vorinstanz (Bezirksge- richt Bülach, II. Abt.) ein (vgl. Urk. 3/1+2). Diese setzte dem Kläger am 21. Juni 2011 Frist an, um einen Kostenvorschuss von Fr. 18'500.– zu leisten; gleichzeitig klärte sie den Kläger in Nachachtung von Art. 97 ZPO über die mutmasslichen Gerichtskosten sowie über die unentgeltliche Rechtspflege auf (Urk. 3/3). Mit Ein- gabe vom 2. Juli 2011 ersuchte der Kläger um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 3/6, Urk. 3/7/1-3). Mit Verfügung vom 19. Juli 2011 erwog die Vorinstanz u.a., die für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 117 ZPO vorausgesetzten (positiven) Prozesschancen liessen sich mangels hinreichender Tatsachenbehauptungen in der Klageschrift vom 8. Juni 2011 nicht hinreichend beurteilen. Entsprechend wurde der Kläger aufgefordert, die Klage- schrift zu verbessern, und die angesetzte Frist zur Leistung des Kostenvorschus- ses abgenommen (Urk. 3/8). Unter dem 23. Juli 2011 ergänzte der Kläger seine Klageschrift (Urk. 3/10, Urk. 3/11/1-5). Mit Beschluss vom 6. September 2011 wies die Vorinstanz den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung ab; gleichzeitig setzte sie dem Kläger erneut Frist an zur Leistung des Kos- tenvorschusses (Urk. 3/2). Dieser Beschluss wurde dem Kläger am 8. September 2011 zugestellt (Urk. 3/13). Am 14. September 2011 erhob der Kläger fristgerecht Beschwerde gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 6. September 2011 (Urk. 1). 3.1. Die Vorinstanz wies das Gesuch des Klägers mit folgender Begründung ab (vgl. Urk. 2 S. 3 ff., zusammengefasst, teilweise sinngemäss): Laut seinen eige- nen Angaben habe der Kläger von der Beklagten ein Darlehen von Fr. 130'000.– zugesagt erhalten. Mit diesem Darlehen habe er sich eine Eigentumswohnung fi- nanzieren wollen. Nach Abschluss des Kaufvertrags habe die Beklagte ihre Zusa- ge für das Darlehen zurückgezogen. Deshalb sei ihm ein Schaden entstanden, zusammengesetzt aus entgangenem Gewinn bei Wiederverkauf der Wohnung

sowie der kapitalisierten Differenz zwischen seinen aktuellen Mietkosten und den mutmasslichen (tieferen) Wohnkosten nach Kauf der Eigentumswohnung. Die Vo- rinstanz ging aufgrund der bisherigen Akten jedoch davon aus, dass es dem Klä- ger auch unter dem Nachweis der schriftlichen Darlehensbestätigung vom 24. Januar 2011 nicht gelungen sei, die (restliche) Finanzierung der Wohnung zum Kaufpreis von (insgesamt) Fr. 815'000.– zu sichern und eine unwiderrufliche Finanzierungsbestätigung einer Schweizer Bank zu erlangen. Die Verkäuferin sei mit Schreiben vom 28. Januar 2011 von der Vereinbarung betreffend Abschluss des Kaufvertrags zurückgetreten. Die Beklagte sei erst am 26. Februar 2011 von ihrer Erklärung betreffend Gewährung eines Kaufvertrags zurückgetreten. Der Rücktritt der Beklagten stehe daher in keinem Zusammenhang mit jenem der Verkäuferin. Im Übrigen seien der Kläger und die Verkäuferin am 25. Januar 2011 noch davon ausgegangen, dass die Beklagte dem Kläger das von ihr in Aussicht gestellte Darlehen gewähre. Die Verkäuferin wäre folglich ohnehin (unabhängig von der Gewährung des Darlehens durch die Beklagte) von der Vereinbarung be- treffend Abschluss eines Kaufvertrags zurückgetreten, weil der Kläger die er- wähnte unwiderrufliche Finanzierungsbestätigung nicht habe beibringen können. Demnach fehle es an der Kausalität zwischen der Ankündigung der Beklagten, dass sie das Darlehen nicht gewähren würde, und dem behaupteten Schaden. Die Klage sei aussichtslos. Zufolge Aussichtslosigkeit des Klagebegehrens könne dem Kläger die unentgeltliche Prozessführung nicht gewährt werden. 3.2. Der Kläger beantragt mit der Beschwerde, es sei der Schadenersatzprozess am Bezirksgericht Bülach "unter Kostenbefreiung des Klägers" wieder aufzuneh- men. Unter dem Titel "Unentgeltliche Prozessführung" äussert er sich zu seiner finanziellen Situation. Unter dem Titel "Beweislage" führt er sodann aus, die Be- klagte habe ihm bereits Ende Januar (2011) telefonisch mitgeteilt, dass ihr das Konto gesperrt worden sei und sie deshalb nicht in der Lage sei, ihm die gewähr- ten Fr. 130'000.– zur Verfügung zu stellen, so wie sie es anschliessend in ihrem Schreiben auch geschildert habe (Urk. 1).

  1. Bei dem vorerwähnten Vorbringen des Klägers zur Aussichtslosigkeit han- delt es sich um ein Novum (vgl. Urk. 3/2 und Urk. 3/10). Als solches ist es im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Somit fehlt es an einer eigentlichen Begründung der Beschwerde i.S.v. Art. 321 Abs. 1 ZPO. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, inwiefern sich das Vorbringen des Klägers auf die vor- instanzliche Beurteilung auswirken sollte bzw. könnte: Selbst unter Berücksichti- gung des Vorbringens des Klägers, die Beklagte habe ihm bereits Ende Januar 2011 mitgeteilt, dass sie ihm das Darlehen nicht gewähren könne, kann nicht an- genommen werden, diese Mitteilung sei für die Verkäuferin der Grund für den Rücktritt vom Kaufvertrag über die Wohnung gewesen. Dieser Grund ist vielmehr im Fehlen der erwähnten Finanzierungsbestätigung zu sehen. Hierzu kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 2 S. 3 ff. und oben, Ziff. 3.1). Damit setzt sich der Kläger in der Beschwerdeschrift nicht auseinander. Demnach erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegrün- det, soweit sie die formellen Anforderungen an eine Beschwerdeschrift erfüllt. 5. Mit Disp.-Ziff. 2 des angefochtenen Beschlusses wurde dem Kläger (erneut) Frist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt (vgl. Urk. 2 S. 5 f.). Der Klä- ger stellt mit der Beschwerde nicht ausdrücklich den Antrag, diese Anordnung sei aufzuheben. Ein entsprechender Antrag lässt sich der Beschwerdegründung nicht entnehmen (auch nicht sinngemäss). Die Anordnung ist daher als unangefochten zu betrachten. Im Übrigen hätte eine entsprechende Beschwerde nach dem Vor- stehenden (vgl. oben, Ziff. 4) als offensichtlich unbegründet bezeichnet werden müssen. Der Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu; diese muss ausdrück- lich beantragt werden. Wird Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt und dieser Entscheid mit Beschwerde im Sinne von Art. 103 ZPO angefochten, jedoch die aufschiebende Wirkung nicht beantragt, so kann die Frist - wie vorlie- gend - während des Beschwerdeverfahrens ablaufen. Faktisch bleibt dies ohne unmittelbare Konsequenzen, denn das erstinstanzliche Gericht hat zuerst eine

Nachfrist anzusetzen, bevor die Säumnisfolge gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO ein- tritt. Vorliegend ist es angezeigt, mit dem Beschwerdeentscheid zugleich die Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses anzusetzen (vgl. dazu Adrian Ur- wyler, DIKE-Kommentar zur ZPO, Art. 103, N. 1-3; vgl. a. OGer. ZH, II. ZK, Ent- scheid vom 1. November 2011, LF110021-O/Z06). 6. Im Ergebnis ist die Beschwerde in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO ab- zuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Kläger ist eine Nachfrist anzusetzen, um den Kostenvorschuss gemäss Disp.-Ziff. 2 des angefochtenen Beschlusses und den dort aufgeführten Bedingungen/Modalitäten zu leisten unter Androhung der Säumnisfolge gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO. Sonstiger Weiterun- gen bedarf es nicht (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO und Art. 327 Abs. 2 ZPO). Der Kläger ist immerhin noch auf die Folgen bei ungebührlichen Eingaben (wie jener des Klägers vom 23. Juli 2011, vgl. Urk. 10) hinzuweisen (vgl. Art. 132 ZPO) sowie darauf, dass nicht "auf Vorrat" über die unentgeltliche Rechtsvertretung entschieden werden muss, d.h. bevor er offenlegt, dass und durch wen er sich anwaltlich vertreten lässt. 7. Das Rechtsmittelverfahren der Beschwerde (i.S.v. Art. 121 i.V.m. Art. 319 ff. ZPO) gegen einen abweisenden kantonalen Entscheid betreffend die unentgeltli- che Rechtspflege ist grundsätzlich kostenpflichtig (BGE 137 III 470). Die Be- schwerde des Klägers ist davon nicht ausgenommen. Es ist von einem Streitwert von Fr. 18'500.– auszugehen. Der Kläger hat für das Beschwerdeverfahren nicht explizit um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Das Gesuch hätte jedoch ohnehin zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen werden müssen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind daher dem unterlie- genden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung; der Beklagten ist kein erheblicher Aufwand erwachsen. Entsprechend sind für das Beschwerdeverfah- ren keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Dem Kläger wird eine Nachfrist von 20 Tagen ab Zustellung dieses Ent- scheids angesetzt, um für die erstinstanzlichen Gerichtskosten bei der Be- zirksgerichtskasse Bülach, Postkonto 80-2032-6, einen Kostenvorschuss von Fr. 18'500.– zu leisten. Die Zahlung ist rechtzeitig erfolgt, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist der Post zur Einzahlung zugunsten des Bezirksgerichts Bülach übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet wird.

Wird der Vorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Ge- richt auf die Klage nicht ein. 3. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– fest- gesetzt. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 18'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 15. Februar 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Vorsitzende:

Dr. R. Klopfer Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. B. Häusermann

versandt am: mc

Schlagwörter

legal aidprospects of successnew facts on appealcost advancenon-entrycivil procedureappeal admissibilitycausation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the denial of legal aid was sufficiently reasoned and admissible

Extrahierter Entscheid

The appeal lacked a proper challenge to the first-instance reasoning because it relied on a new allegation not permitted on appeal and did not engage with the decisive findings.

Extrahierte Begründung

New facts are barred in appeal proceedings under Art. 326(1) ZPO; the appellant did not address the key causation reasoning of the lower court, so the appeal was manifestly unfounded insofar as it was reviewable.

Kernrechtsfrage

Whether the first-instance order requiring payment of an advance on costs should be set aside

Extrahierter Entscheid

The order remained uncontested and, in any event, would have been upheld.

Extrahierte Begründung

No explicit or implicit request to overturn the cost-advance order was made, and the appeal would also have failed on the merits.

Kernrechtsfrage

Whether a grace period for payment of the first-instance cost advance should be set

Extrahierter Entscheid

A 20-day grace period was granted to pay the advance on costs, with a warning of non-entry if unpaid.

Extrahierte Begründung

Because the advance-period could expire during the appeal and the appeal had no suspensive effect, the court set a grace period together with its decision.

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