Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB110028-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. M. Schaffitz, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichts- schreiber lic. iur. F. Rieke. Urteil vom 21. Juli 2011
in Sachen
A._____ Kläger und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____ Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend Wiederherstellung einer Frist
Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 24. Juni 2011 (CG100216)
Erwägungen: 1. a) Mit Verfügung vom 24. Juni 2011 wies die Vorinstanz den Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Replik ab und nahm aufgrund der Säumnis Verzicht auf Replik an (Urk. 2 Disp.-Ziff. 1 [verse- hentlich als Disp.-Ziff. 3 bezeichnet]). b) Hiergegen hat der Rechtsvertreter des Klägers am 5. Juli 2011 fristge- recht Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2): "Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich (Geschäfts-Nr. CG100216-L/Z04) sei aufzuheben und es sei dem Kläger/Beschwerdeführer die Frist zum Einreichen der Replik wieder herzustellen; alles unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen." c) Am 7. Juli 2011 hat sich der Kläger persönlich noch mit einer Eingabe an die Beschwerdeinstanz gewandt (Urk. 3). 2. a) Für das vorliegende Verfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 404 f. ZPO). Das vorinstanzliche Verfahren steht jedoch noch unter dem alten Recht, weshalb auch im Beschwerdeverfahren für Rügen betreffend unrichtige Rechts- anwendung das alte Zürcher Prozessrecht heranzuziehen ist. b) Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3. a) Der Kläger bzw. dessen Rechtsvertreter hatte bei der Vorinstanz am 16. Juni 2011 ein Gesuch um Wiederherstellung der am 14. Juni 2011 abge- laufenen Frist zur Einreichung der Replik gestellt, weil seine Kanzleiangestellte diese Frist auf den 16. Juni 2011 eingetragen habe; diese Angestellte nehme die Berechnung und den Eintrag von Fristen vor, und mache dies seit rund 19 Jahren sonst fehlerfrei (Vi-Urk. 17).
b) Die Vorinstanz legte die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstel- lung dar. Sie erwog sodann, die Frage nach der Exkulpation des Anwalts stelle sich nur dann, sofern die Übertragung der entsprechenden Tätigkeit auf die Hilfs- person überhaupt zulässig sei; dies sei zu bejahen für Handlungen, für die es kei- ner juristischen Kenntnisse bedürfe, wozu etwa die Eintragung von Fristen gehö- re, nicht jedoch deren Berechnung, bei der sich zum Teil heikle Fragen stellen könnten. Vorliegend sei die Delegation der Fristberechnung an die Kanzleiange- stellte ohne nachträgliche und zumutbare Prüfung grobfahrlässig gewesen. Da die Beklagte keine Einwilligung zur Fristwiederherstellung gegeben habe, sei das entsprechende Gesuch des Klägers abzuweisen (Urk. 2 S. 3 f.). c) Der Kläger macht in der Beschwerde geltend, bei der Berechnung der fraglichen Frist hätten sich keine heiklen Fragen gestellt; deren Berechnung und Eintragung könne als einfacher Vorgang bezeichnet werden, der bei – wie vorlie- gend – gut instruiertem und zuverlässigem Personal keine ständige Kontrolle er- fordere. Daher sei die Delegation zulässig (Urk. 1 S. 3, mit Hinweis auf eine Kom- mentarstelle bei Hauser/Hauser). Auch einem Anwalt könne einmal ein Fehler bei einer Fristberechnung unterlaufen; würde man dies als grobes Verschulden be- zeichnen, käme § 199 GVG/ZH nie zur Anwendung (Urk. 1 S. 4). 4. a) Im Beschwerdeverfahren geht es im Kern um die Frage, ob ein Anwalt Fristberechnungen, welche keine besonderen Schwierigkeiten bieten, un- kontrolliert seinen Kanzleiangestellten überlassen darf. b) Dies wird grundsätzlich verneint von der Gerichtspraxis (ZR 84/1985 Nr. 136, mit der Einschränkung, dass dort eine unerfahrene Kanzleiangestellte zur Diskussion stand, vgl. Erw. 3.c zweiter Absatz). Hauser/Hauser erachteten es zwar als zulässig, die Berechnung der üblichen Fristen dem gut ausgebildeten und überwachten Büropersonal zu überlassen (Hauser/Hauser, Kommentar zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 29. Januar 1911, S. 774), doch beschlägt diese Kommentarstelle das alte GVG von 1911; im Kommentar zum (vorliegend) aktuel- len GVG ist dagegen die in ZR 84/1985 Nr. 136 vertretene Ansicht, wonach die Fristberechnung vom Anwalt oder einem juristisch geschulten Mitarbeiter selber vorzunehmen (oder vollumfänglich zu überprüfen) sei, übernommen worden
(Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, 2002, N 64 zu § 199 GVG). c) Ausgehend davon, dass Fristversäumnisse zu erheblichen Rechts- nachteilen führen können, ist für Fristberechnungen ein strenger Massstab anzu- legen und ist daher der Ansicht, dass Fristberechnungen – bzw. die Verantwor- tung dafür – von einem Anwalt bzw. einer juristisch geschulten Person selber vor- zunehmen oder zumindest zu kontrollieren und in diesem Umfang nicht delegier- bar sind, zu folgen. d) Entgegen dem Kläger ist, gerade wegen der Bedeutung von Fristen, auch eine falsche Fristberechnung durch den Anwalt selbst – auch nach der Faustregel "das kann mal passieren" für leichtes und "das darf nicht passieren" für grobes Verschulden – ohne weiteres als grobes Verschulden zu bezeichnen. e) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 5. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangs- gemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfah- ren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). c) Der Kläger hat im vorinstanzlichen Verfahren den Streitwert als nicht genau bezifferbar, aber Fr. 20'000.-- übersteigend angegeben (Vi-Urk. 2 S. 2 f.). Die Beklagte hat sich zum Streitwert nicht geäussert (Vi-Urk. 11). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Kläger auferlegt.
Zürich, 21. Juli 2011
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. M. Schaffitz
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: mc