Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RA260006-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 5. März 2026 in Sachen A., Kläger und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X. gegen B., Beklagter und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y. betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Nachfrist Sicherheit) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Horgen vom 25. Februar 2026 (AH250003-F)
Erwägungen: 1. a) Im Forderungsprozess der Parteien erwog die Vorinstanz in der Verfü- gung vom 25. Februar 2026, dem Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) sei mit Verfügung vom 26. Januar 2026 Frist angesetzt worden, um für die Partei- entschädigung eine Sicherheit in der Höhe von Fr. 3'106.– zu leisten. Innert der mit Verfügung vom 10. Februar 2026 erstreckten Frist sei die Sicherheit nicht be- zahlt worden. Dem Kläger sei somit in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist anzusetzen, um die Sicherheit für die Parteientschädigung zu bezahlen. Erfolge die Zahlung nicht innert der Nachfrist, so trete das Gericht auf die Klage nicht ein (Urk. 2 S. 2 E. 1 f.). Die Vorinstanz setzte dem Kläger daher eine Nach- frist von sieben Tagen an, um die mit Verfügung vom 26. Januar 2026 auferlegte Sicherheit von einstweilen Fr. 3'106.– zu leisten. Dies mit der Androhung, dass das Gericht auf die Klage nicht eintrete, sofern die Zahlung innert der Nachfrist nicht erfolge (Urk. 2 S. 2 Dispositivziffer 1). b) Mit Eingabe vom 26. Februar 2026 erhob der Kläger innert Frist Be- schwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): " 1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 25. Februar 2026 sei aufzuheben und dem Kläger sei die Frist zur Bezahlung einer Kaution innerhalb von 7 Tagen abzunehmen. 2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung (unter Mitteilung an das Bezirksgericht Horgen, Arbeitsgericht) zu erteilen. Unter Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8.1% MwSt) zu Lasten des Beklagten." Der Kläger stellte zudem den prozessualen Antrag, es sei ihm für das Be- schwerdeverfahren Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 1 S. 2). c) Auf die Ausführungen des Klägers im Beschwerdeverfahren ist nachfol- gend nur soweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.
rung des Aufschubs der Vollstreckbarkeit vor, weshalb der Beschwerde des Klä- gers vom 20. Februar 2026 gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 10. Fe- bruar 2026 betreffend Fristerstreckung im Sinne von Art. 325 Abs. 1 ZPO keine aufschiebende Wirkung zukam. Ferner wurde mit Beschluss vom 12. Fe- bruar 2026 im Verfahren RA260003-O die Beschwerde des Klägers gegen die Verfügung vom 26. Januar 2026, mit welcher dem Kläger Frist angesetzt wurde, um für die Parteientschädigung des Beklagten und Beschwerdegegners (fortan Beklagter) eine Sicherheit von einstweilen Fr. 3'106.– zu leisten, abgewiesen. Aufgrund der Abweisung der klägerischen Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. Januar 2026 und mangels Aufschub der Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Ver- fügung vom 10. Februar 2026 durfte die Vorinstanz mit der vorliegend angefoch- tenen Verfügung zulässigerweise dem Kläger Nachfrist zur Leistung der Sicher- heit ansetzen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers im Rahmen dieser Nachfristansetzung – wie dieser geltend machte – ist nicht erkennbar. c) Im Übrigen setzt sich der Kläger in seiner Beschwerdeschrift mit den vor- instanzlichen Erwägungen der angefochtenen Verfügung nicht auseinander. Da- mit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Beklagten oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Be- schwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Entscheid ist der Antrag des Klägers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung obsolet. 3. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosig- keit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Da die Beschwerde als von vornherein aussichtslos anzuse- hen ist (vgl. vorstehende E. 2), ist das klägerische Gesuch um Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand im Beschwerdeverfahren abzuweisen. 4. Bei arbeitsrechtlichen Verfahren mit einem Streitwert von bis zu Fr. 30'000.– werden im Entscheidverfahren keine Gerichtskosten gesprochen
(Art. 114 lit. c ZPO), weshalb das Beschwerdeverfahren kostenlos ist. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Beklagten für das Beschwerdeverfahren keine Ent- schädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Kläger seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Das Gesuch des Klägers, es sei ihm für das Beschwerdeverfahren Rechts- anwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, wird abgewiesen. 3.Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos. 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage der Doppel der Urk. 1, 3 und 4/2-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Em- pfangsschein. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Haupt- sache beträgt Fr. 13'150.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 5. März 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: jo