Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RA240013-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 16. Juli 2024 in Sachen A., Kläger und Beschwerdeführer gegen B. GmbH, Beklagte und Beschwerdegegnerin betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Zulassung Vertreter) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 4. Abteilung, im vereinfachten Verfahren vom 25. Juni 2024 (AH240059-L)
Erwägungen: 1.a)Am 17. Juni 2024 reichte der Vertreter des Klägers beim Arbeits- gericht Zürich (Vorinstanz) unter Beilage der entsprechenden Klagebewilligung eine arbeitsrechtliche Forderungsklage über Fr. 9'460.25 ein (Vi-Urk. 1-3). Mit Ver- fügung vom 25. Juni 2024 liess die Vorinstanz den Vertreter des Klägers nicht als dessen Rechtsvertreter zu und setzte dem Kläger eine Frist zur persönlichen Un- terzeichnung des Klageformulars an (Vi-Urk. 6 = Urk. 2) b)Gegen diese (dem Kläger am 26. Juni 2024 zugestellte; Urk. 7/2) Verfü- gung erhob der Kläger persönlich am 4. Juli 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte den Beschwerdeantrag (Urk. 1 S. 1): "Ich bitte das ehrenwerte Gericht, gemäss Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO das Vertre- tungsrecht [des Vertreters] zu genehmigen." c)Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Vi-Urk. 1-7). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.a)Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass – im Sinne einer Eintre- tensvoraussetzung – in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids anhand von konkret dagegen vorge- brachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechen- den Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinanderset- zen. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht vom Obergericht nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Be- schwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Be- weismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfah- ren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.
b)Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, als Vertreter einer Prozesspartei seien grundsätzlich nur eingetragene Rechtsanwälte befugt, vor Arbeitsgerichten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.-- auch Angestellte einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation. Der Vertreter des Klägers sei kein eingetragener Rechts- anwalt und es sei nicht dargetan worden, dass er Angestellter einer Arbeitnehmer- organisation sei. Demnach sei er nicht als Vertreter des Klägers zuzulassen (Urk. 2 Erwägung 2). c)In seiner Beschwerde macht der Kläger im Wesentlichen geltend, er sei Mitglied eines Vereins, der die Interessen der Arbeitnehmer vertrete. Sein Vertreter sei Vorstandsmitglied dieses Vereins und zudem auf Mandatsbasis für den Verein tätig; er sei damit nach Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO als Vertreter zuzulassen (Urk. 1). d)Dass der Vertreter des Klägers für eine Arbeitnehmerorganisation tätig sei, wurde im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen (vgl. Urk. 1 und 2); die entsprechende Erwägung der Vorinstanz wird denn auch in der Beschwerde nicht als offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung beanstandet. Dieses Vorbrin- gen kann damit als neue Tatsachenbehauptung im Beschwerdeverfahren nicht be- rücksichtigt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO; oben Erwäg. 2.a). Im Übrigen enthält die Beschwerde keinerlei Beanstandungen der vorinstanzlichen Erwägungen. e)Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde mangels Beanstandun- gen nicht eingetreten werden. 3.a)Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine arbeitsrechtliche Strei- tigkeit mit einem Streitwert von Fr. 9'460.25 und ist demnach kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). b)Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, der Beklagten mangels rele- vanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos. 3.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Ko- pie von Urk. 1, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittel- frist an die Vorinstanz zurück. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine ar- beitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'460.25. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. Juli 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: ip