Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RA240007-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 14. November 2024 in Sachen A., Gesuchsteller und Beschwerdeführer gegen B. AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Revision) Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 3. Abteilung, im vereinfachten Verfahren vom 13. März 2024 (BR240001-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 3. Abtei- lung, vom 29. Januar 2024 im Verfahren AH230111-L wurde das ursprüngliche Verfahren zwischen den Parteien betreffend Forderung/Zeugnis als durch Ver- gleich erledigt abgeschrieben (Urk. 4/27). Die Verfügung blieb unangefochten. b) Mit Eingabe vom 29. Februar 2024 (gleichentags der Post übergeben) verlangte der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) die Re- vision der Verfügung vom 29. Januar 2024 (Urk. 1; siehe auch Urk. 10 S. 2 E. 1.2). Mit Urteil vom 13. März 2024 entschied die Vorinstanz folgendermassen (Urk. 7 S. 7 = Urk. 10 S. 7): " 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Bestellung einer Rechtsvertreterin bzw. eines Rechtsvertreters wird abgewiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Es werden keine Umtriebsentschädigungen zugesprochen. 5. (Schriftliche Mitteilung.) 6. (Rechtsmittelbelehrung.)" c) Innert Frist erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 29. April 2024 Be- schwerde gegen das vorgenannte Urteil mit den folgenden Anträgen (Urk. 9 S. 1): " - den Vergleich vom 24. Januar 2024 aufzuheben und neu aufzuset- zen. - dass das Arbeitsverhältnis zwischen A._____ und B._____ AG nicht rechtskräftig gekündigt wurde und deshalb das Arbeitsverhält- nis weiterhin läuft. - eine Entschädigung in Höhe von 25'000.– CHF gutzuheissen. Auf- grund Täuschung (Art. 28 OR), Furchterregung (Art. 29 f. OR), Übervorteilung (Art. 21 OR) Üble Nachrede (Art. 173 STGB) sowie Art 328. OR"
Nach Ablauf der Beschwerdefrist reichte der Gesuchsteller mit Datum vom 13. September 2024 unaufgefordert eine weitere Eingabe ein (Urk. 14, Urk. 15/1- 4). d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-8/2). 2. a) Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittel- instanz innert dreissig Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen. Die richterliche Erstreckung gesetzlicher Fristen ist nur zulässig, soweit das Gesetz diese Möglichkeit vorsieht. Gemäss Art. 144 Abs. 1 ZPO können gesetzliche Fristen nicht erstreckt werden. Zu den gesetzlichen Fristen zählen namentlich die Rechtsmittelfristen. Die Beschwerde- frist ist demnach nicht erstreckbar (BGer 5A_82/2013 vom 18. März 2013 E. 3.3.1 m.w.H.). Die am 13. September 2024 der Post übergebene Eingabe des Gesuchstel- lers (Urk. 14, Urk. 15/1-4) ist als verspätet zu betrachten. Sie kann demnach im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. b) Auf die Ausführungen des Gesuchstellers in seiner Beschwerdeschrift (Urk. 9) ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheid- findung als notwendig erweist. 3. a) Der Gesuchsteller beantragt im Beschwerdeverfahren, es sei am Ober- gericht eine neue Verhandlung durchzuführen (Urk. 9 S. 3). b) Gemäss Art. 322 Abs. 1 ZPO stellt die Rechtsmittelinstanz der Gegen- partei die Beschwerde zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Be- schwerde sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Die Be- schwerdeinstanz hat nach dem Eingang der Beschwerdeantwort über den weite- ren Verfahrensablauf zu befinden. In der Regel wird sie zum Schluss gelangen, dass ein Entscheid aufgrund der Akten gefällt werden kann. Bei Bedarf steht es der Rechtsmittelinstanz jedoch auch frei, ausnahmsweise einen zweiten Schrif- tenwechsel anzuordnen oder zur mündlichen Verhandlung vorzuladen. Dies kommt insbesondere dann infrage, wenn die Angelegenheit komplex ist oder wei-
tere Beweise abgenommen werden müssen (CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 322 N 12 m.w.H.). Wie sich aufgrund der nachfolgenden Erwägungen zeigen wird, ist die Be- schwerde des Gesuchstellers von vornherein offensichtlich unbegründet, weshalb es sich erübrigt, der Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchs- gegnerin) im Sinne von Art. 322 Abs. 1 ZPO Frist zur schriftlichen Stellungnahme anzusetzen. Demzufolge ist auch nicht zu einer mündlichen Verhandlung vorzula- den und der diesbezügliche prozessuale Antrag des Gesuchstellers abzuweisen. 4. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Urteil unter anderem aus, es sei zu prüfen, ob der im Verfahren AH230111-L zwischen den Parteien geschlossene Vergleich zufolge Furchterregung unwirksam sei. Der Gesuchsteller moniere, die Vertreterin der Beklagten habe ihn mit einem "Terroristen" verglichen und be- hauptet, er würde Menschen "bombardieren". Dem Protokoll der Hauptverhand- lung vom 24. Januar 2024 sei zu entnehmen, dass die Vertreterin der Beklagten gesagt habe: "Die Kontaktaufnahme des Klägers fand vom ersten Tag seiner Freistellung an sehr unschön, fast schon terroristisch gegenüber Mitarbeitenden, gegenüber mir und der Chefleitung statt." sowie "Das hat er jedoch ignoriert und er hat uns weiterhin mit E-Mails und Anrufen bombardiert, die wir irgendwann nicht mehr beantwortet haben." (unter Hinweis auf Prot. AH230111-L S. 18). Da dem Protokoll sonst keine Äusserungen der Beklagten zu entnehmen seien, in denen die Worte "Terror" oder "bombardieren" vorkämen, sei davon auszugehen, dass sich der Gesuchsteller bei seinen Vorbringen auf die erwähnten Zitate be- ziehe. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern aus diesen Äusserungen eine Dro- hung resp. ein Inaussichtstellen eines Übels hervorgehe. Wohl dürften die Aussa- gen pointiert formuliert sein, jedoch seien solche Ausdrücke im umgangssprachli- chen Kontext einzuordnen und hätten objektiv betrachtet keinen drohenden Inhalt. Da für das Vorliegen einer Drohung jedoch auf den Standpunkt des Bedrohten abzustellen sei, sei im Folgenden darauf einzugehen (Urk. 10 S. 4 f. E. 3.3.1). Der Gesuchsteller bringe vor, nach den erwähnten Äusserungen der Beklagten habe er nicht mehr normal denken können und die Konzentration verloren (unter Hin- weis auf Urk. 1 Rz. 2). Auch dem Protokoll der Hauptverhandlung sei zu entneh-
men, dass er im Anschluss an die von ihm kritisierten Aussagen erklärt habe, nichts mehr sagen zu wollen (unter Hinweis auf Prot. AH230111-L S. 20). lm An- schluss seien dennoch auf rund zwei Seiten Äusserungen des Gesuchstellers protokolliert, wobei er auf verschiedene Fragen des Einzelrichters geantwortet und seinen Standpunkt weiter dargelegt habe (unter Hinweis auf Prot. AH230111- L S. 20 ff.). Sodann habe es im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung zwei Ver- handlungsunterbrüche von einmal 25 und einmal 15 Minuten gegeben (unter Hin- weis auf Prot. AH230111-L S. 23), die dem Gesuchsteller Gelegenheit geboten hätten, das Gehörte zu verarbeiten und ausserhalb des Gerichtssaals seinen Standpunkt zu überdenken. Der Gesuchsteller bringe vor, "unter Androhung, Pro- vokation und viel Angst" den Vergleich unterschrieben zu haben, erläutere jedoch nicht, weshalb oder wovor er Angst gehabt habe. Insbesondere führe der Gesuch- steller nicht aus, welches Übel ihm angedroht worden sei. Nach dem Gesagten könne nicht von einem Unwirksamkeitsgrund i.S.v. Art. 29 f. OR ausgegangen werden. Sodann begründe auch das pauschale Vorbringen des Gesuchstellers, dass es ihm gesundheitlich schlechter gehe (unter Hinweis auf Urk. 1 Rz. 2), kei- nen Unwirksamkeitsgrund. Abgesehen davon gehe aus dem Protokoll der Haupt- verhandlung vom 24. Januar 2024 nicht hervor, dass der Gesuchsteller damals aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, seinen Stand- punkt zu vertreten (unter Hinweis auf Prot. AH230111-L S. 5 ff.; Urk. 10 S. 5 E. 3.3.2). Insofern der Gesuchsteller sinngemäss vorbringe, aufgrund nicht zugestell- ten Kündigungsschreibens bestehe das Arbeitsverhältnis fort, sei festzuhalten, dass dies u.a. streitgegenständliches Prozessthema im Verfahren AH230111-L gewesen sei. Ein erneutes Vorbringen des klägerischen Standpunktes im Revisi- onsbegehren stelle keinen Revisionsgrund dar (Urk. 10 S. 5 f. E. 3.3.3). Die gefor- derte Entschädigung in der Höhe von Fr. 25'000.– sei nicht Prozessthema im Ver- fahren AH230111-L gewesen (unter Hinweis auf Prot. AH230111-L S. 5 f.). Ob sich der Gesuchsteller dabei auf die im Schlichtungsverfahren noch geforderte Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung beziehe, sei unklar, könne vorliegend aber offengelassen werden (unter Hinweis auf Urk. 4/2). Das Revisi- onsverfahren diene nicht der Geltendmachung einer nachträglichen Klageände- rung. Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass die Parteien in den
Vergleich vom 24. Januar 2024 eine Saldoklausel betreffend Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis aufgenommen und diese unterzeichnet hätten (unter Hinweis auf Urk. 4/23). Auch den Vorbringen des Gesuchstellers betreffend die geforderte Entschädigung lasse sich folglich kein Revisionsgrund entnehmen (Urk. 10 S. 6 E. 3.3.4). Nach dem Gesagten sei festzuhalten, dass keine Revisionsgründe vorlä- gen. Entsprechend sei das Revisionsbegehren abzuweisen und das Verfahren AH230111-L nicht wieder aufzunehmen (Urk. 10 S. 6 E. 4.1). 5. a) Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an wel- chen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts; Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Stand- punkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräfti- gen, sondern mit ihrer Kritik an den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vor- instanz ansetzen (BGer 5A_580/2021 vom 21. April 2022 E. 3.3 m.w.H.; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016 E. 3.1 m.w.H.). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzu- treten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwer- defrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016 E. 3.1 m.w.H.). b) Die Eingabe des Gesuchstellers vom 29. April 2024 ist als Beschwerde unzureichend, da sich dieser darin mit der Begründung des angefochtenen Urteils nicht konkret auseinandergesetzt hat. Insbesondere führt er in der Beschwerde- schrift nicht aus, wieso die in vorstehender Erwägung 4 zitierten erstinstanzlichen Erwägungen nicht korrekt seien. Seine Ausführungen in der Beschwerdeschrift (Urk. 9) stellen – sofern es sich dabei nicht ohnehin um verspätet vorgebrachte Tatsachenbehauptungen im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO handelt – einzig Wie- derholungen seiner Vorbringen im erstinstanzlichen Revisionsgesuch (Urk. 1) dar; eine substantiierte Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen fehlt hingegen. So führt er beispielsweise konkret nichts zur vorinstanzlichen Er-
wägung aus, es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern aus den von ihm genannten Äusserungen der Vertreterin der Gesuchsgegnerin, in denen die Worte "Terror" oder "bombardieren" enthalten seien, eine Drohung respektive ein Inaussichtstel- len eines Übels hervorgehe (Urk. 10 S. 4 f. E. 3.3.1). Auch mit der Erwägung, er bringe zwar vor, "unter Androhung, Provokation und viel Angst" den Vergleich un- terschrieben zu haben, erläutere jedoch nicht, weshalb oder wovor er Angst ge- habt habe, insbesondere führe er nicht aus, welches Übel ihm angedroht worden sei (Urk. 10 S. 5 E. 3.3.2), setzt sich der Gesuchsteller in der Beschwerdeschrift nicht konkret auseinander. Unkommentiert liess der Gesuchsteller im Beschwer- deverfahren ebenfalls die vorinstanzliche Erwägung, aus dem Protokoll der Hauptverhandlung vom 24. Januar 2024 gehe nicht hervor, dass er damals aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, seinen Standpunkt zu vertreten (Urk. 10 S. 5 E. 3.3.2 m.w.H.). Der Gesuchsteller bringt sodann in der Beschwerdeschrift zwar erneut vor, dass ihm die Kündigung der Gesuchsgegne- rin nicht zugestellt worden sei (Urk. 9 S. 3). Zum diesbezüglichen Fazit der Vorin- stanz, dass dies unter anderem bereits streitgegenständliches Prozessthema im Verfahren AH230011-L gewesen sei und ein erneutes Vorbringen des klägeri- schen Standpunktes im Revisionsbegehren keinen Revisionsgrund darstelle (Urk. 10 S. 5 f. E. 3.3.3), äusserte er sich in der Beschwerdeschrift vom 29. April 2024 aber nicht. Schliesslich blieb auch die vorinstanzliche Erwägung, die gefor- derte Entschädigung in der Höhe von Fr. 25'000.– sei nicht Prozessthema im Ver- fahren AH230111-L gewesen und das Revisionsverfahren diene nicht der Gel- tendmachung einer nachträglichen Klageänderung (Urk. 10 S. 6 E. 3.3.4 m.w.H.), in der Beschwerdeschrift unkommentiert. Da sich der Gesuchsteller demnach im Beschwerdeverfahren mit der Begründung des angefochtenen Urteils nicht genü- gend konkret auseinandergesetzt hat, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten. 6. Bei arbeitsrechtlichen Verfahren mit einem Streitwert von bis zu Fr. 30'000.– werden im Entscheidverfahren keine Gerichtskosten gesprochen (Art. 114 lit. c ZPO; vgl. Urk. 10 S. 6 E. 5), weshalb das Beschwerdeverfahren kostenlos ist. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchsgegnerin für das Be- schwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Der Gesuchsteller seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1.Der Antrag des Gesuchstellers, es sei im Beschwerdeverfahren eine neue Verhandlung durchzuführen, wird abgewiesen. 2.Auf die Beschwerde des Gesuchstellers wird nicht eingetreten. 3.Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos. 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Bei- lage der Doppel der Urk. 9, 11 und 12/1-5 sowie einer Kopie der Urk. 14, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 14. November 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: lm