Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RA240003-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 19. Februar 2024 in Sachen A., Kläger und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X. gegen B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin betreffend Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Horgen im vereinfachten Verfahren vom 5. Januar 2024 (AH230017-F)
Erwägungen: 1.Mit Eingabe vom 14. Februar 2024, beim Obergericht eingegangen am 15. Februar 2024, zog der Kläger seine Beschwerde zurück (Urk. 11). Das Verfah- ren ist entsprechend abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). 2.a)Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine arbeitsgerichtliche Strei- tigkeit für eine Forderung von Fr. 17'643.05 (Urk. 2 S. 2). Das Beschwerdeverfah- ren ist demgemäss kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). b)Für das Beschwerdeverfahren hat der Kläger zufolge seines Unterlie- gens keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO); die Beklagte hat auf eine solche verzichtet (Urk. 12 Ziff. 3 Abs. 1). Demgemäss sind für das Be- schwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1.Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2.Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos. 3.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Dop- pels von Urk. 11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittel- frist an die Vorinstanz zurück. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeits- rechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 17'643.05. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Be- gehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Zürich, 19. Februar 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: st