Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RA230004-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 1. September 2023 in Sachen A., Kläger und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et lic. oec publ. X. gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Andelfingen betreffend arbeitsrechtliche Forderung (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Andelfingen im summarischen Verfahren vom 6. Juli 2023 (AH190008-B)
Erwägungen: 1.a)Am 24. Juli 2019 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Andelfin- gen (Vorinstanz) eine arbeitsrechtliche Forderungsklage über Fr. 29'500.-- ein und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Vi-Urk. 1). Die Beklagte er- suchte am 30. März 2020 um Verpflichtung des Klägers zur Leistung einer Sicher- heit für ihre Parteientschädigung (Vi-Urk. 8). Mit Verfügung vom 11. Juli 2022 wies die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (Vi-Urk. 44). Am 28. Juli 2022 und am 25. April 2023 hielt die Beklagte an ihrem Gesuch um Leistung einer Sicherheit für ihre Parteientschädigung fest (Vi-Urk. 48 und 50). In seiner diesbezüglichen Stellungnahme vom 19. Juni 2023 stellte der Kläger erneut ein Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege (Vi-Urk. 54). Mit Verfügung vom 6. Juli 2023 (Vi-Urk. 56 = Urk. 2) wies die Vorinstanz das klägerische Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (Disp.-Ziff. 1) und ebenso das Gesuch der Beklagten um Sicher- stellung ihrer Parteientschädigung (Disp.-Ziff. 2). b)Hiergegen erhob der Kläger am 15. Juli 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2): "1.Es sei die Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgericht Andelfingen vom 6. Juli 2023 aufzuheben. 2.Es sei dem Beschwerdeführer für das Verfahren G.-Nr. AH190008 des Bezirksgerichts Andelfingen die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilli- gen mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Klageeinleitung. 3.Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht An- delfingen zurückzuweisen." c)Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Vi-Urk. 1-59). Am 17. Juli 2023 (noch innerhalb der Beschwerdefrist) reichte der Kläger zwei Beilagen ein (Urk. 8/9-10). Am 31. Juli 2023 erfolgte eine Eingabe des Beklagten des vor- instanzlichen Verfahrens (Urk. 9 und 10). Der Kläger nahm hierzu am 22. August 2023 Stellung (Urk. 12). Da sich die Beschwerde nunmehr sogleich als offensicht- lich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2.a)Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde darge- legt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen; pauschale Verweisungen auf bei der Vor- instanz eingereichte Rechtsschriften oder eine blosse Darstellung der Sach- und Rechtslage aus eigener Sicht genügen nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstan- det wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue An- träge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) vorge- tragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend ge- macht bzw. nachgeholt werden. b)Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, das ursprüngliche Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege sei mit einlässlich begründeter und unan- gefochten gebliebener Verfügung vom 11. Juli 2022 abgewiesen worden, da der Kläger seinen Mitwirkungspflichten nicht in annähernd genügender Weise nachge- kommen sei, er seine Mittellosigkeit nicht glaubhaft gemacht habe, sogar Schulden habe tilgen können und letztlich die Vermögenslage des Klägers und seiner Ehe- frau völlig unklar sei. Der Kläger mache nun geltend, seine finanzielle Situation habe sich massiv verschlechtert, weil er seine Arbeitsstelle verloren habe; seine Ehefrau habe sogar mit den Kindern wegen der dort tieferen Lebenshaltungskosten nach Thailand ziehen müssen. Der anwaltlich vertretene Kläger habe jedoch auch mit seinem erneuten Gesuch keine zureichenden Unterlagen eingereicht, nämlich weder zu seinem Einkommen, zu seinem Vermögen oder zu seinem infolge Weg- zug eines Teils der Familie reduzierten Familienbedarf. Vorab wäre anzunehmen, dass der Kläger infolge des Stellenverlusts Anspruch auf Arbeitslosengelder habe, wozu er jedoch nichts Näheres ausführe. Sodann gehe aus der Bestätigung des
Sozialdienstes B._____ vom 25. April 2023 lediglich hervor, welcher maximale Mietzins im Sozialhilfebudget des Klägers angerechnet werde, jedoch nicht, welche Leistungen der Kläger erhalte; ohnehin wäre ein Sozialhilfebezug nur ein Indiz für die Prozessarmut, genüge jedoch als Nachweis dafür nicht. Der eingereichte Be- treibungsregisterauszug zeige zwar drei neue Betreibungen seit Januar 2023, je- doch habe der Kläger in der Vergangenheit etliche Schulden zu tilgen vermocht, was erneut den Schluss erhärte, dass er zumindest bis vor kurzem sehr wohl über finanziellen Spielraum zur Deckung seiner anwaltlichen Kosten verfügt habe. Auch der Auszug eines Postkontos des Klägers und die aufgrund von Ermessensent- scheiden ergangenen Steuerrechnungen 2020 würden keine verlässlichen Rück- schlüsse auf die aktuelle Einkommens- und Vermögenslage des Klägers und seiner Ehefrau zulassen, wobei erneut festzustellen sei, dass der Kläger offenbar nach wie vor keine Steuererklärungen einreichen könne oder wolle. Mithin sei eine Prü- fung der aktuellen Einkommens- und Vermögenslage des Klägers schlechterdings nicht möglich, womit eine Mittellosigkeit nicht zureichend glaubhaft gemacht sei (Urk. 2 S. 3 f.). c)Der Kläger macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, seit der Abweisung seines ersten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege habe sich seine finanzielle Situation massiv verschlechtert; er habe seine Arbeitsstelle verlo- ren, sei nun von der Sozialhilfe abhängig und seine Familie habe aus Kostengrün- den nach Thailand umziehen müssen. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen habe er genügende Unterlagen zur Neubeurteilung seiner Bedürftigkeit eingereicht; aus diesen lasse sich sehr wohl schliessen, dass er nicht über die notwendigen Mittel zur Prozessfinanzierung verfüge. Neben der Bestätigung des Sozialamts B._____ habe er auch aktuelle Kontoauszüge beigelegt, welche bestätigen würden, dass er weder über ein Einkommen noch über Vermögen verfüge. Der Umstand, dass er auf Sozialhilfe angewiesen sei, mache zusammen mit den eingereichten Unterlagen seine Mittellosigkeit genügend glaubhaft (Urk. 1 S. 2-4). d)Vorab stellt der bloss pauschale Verweis auf bei der Vorinstanz einge- reichte "genügende Unterlagen" bzw. "Beilagen 1 bis 8" (Urk. 1 S. 3 Ziff. 6) keine genügende Beanstandung dar (oben Erw. 2.a). Sodann erwog die Vorinstanz, es
wäre anzunehmen, dass der Kläger infolge des Stellenverlusts Anspruch auf Ar- beitslosengelder habe, wozu er jedoch nichts Näheres ausführe (Urk. 2 S. 3). Dies wird in der Beschwerde mit keinem Wort beanstandet, womit es dabei bleibt. Auf- grund des behaupteten Stellenverlusts wäre anzunehmen, dass Arbeitslosentag- gelder nunmehr die Haupteinnahmequelle des Klägers darstellen würden. Dass er dazu nichts ausführt, stellt schon für sich eine Verletzung der Mitwirkungspflicht dar. Auf den vom Kläger im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Auszügen von März bis Mai 2023 eines Postkontos von ihm erscheinen solche Taggelder zwar nicht; allerdings erscheinen darauf aber auch keine Belastungen für Mietzins, Krankenkasse etc. (Vi-Urk. 55/2/1-3); damit liegt auf der Hand – der Kläger macht nicht geltend, dass er diese Kostenpositionen bar begleichen würde –, dass der Kläger noch über weitere Konti verfügen muss, welche er nicht offengelegt hat. Auch die vorinstanzliche Erwägung, dass der Kläger seinen (infolge Wegzugs sei- ner Frau und der Kinder nach Thailand reduzierten) Bedarf nicht dargelegt habe (Urk. 2 S. 3), wird in der Beschwerde nicht beanstandet (und ist offensichtlich zu- treffend, vgl. Vi-Urk. 54). Der vorinstanzliche Schluss, dass eine prozessuale Mit- tellosigkeit oder eine massgebliche Verschlechterung der Vermögenslage des Klä- gers nicht glaubhaft gemacht sei, erweist sich somit als zutreffend. e)Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 3.a)Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine arbeitsrechtliche Strei- tigkeit mit einem Streitwert von Fr. 29'500.-- (oben Erw. 1.a). Es ist daher kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). b)Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
3.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an den Kläger, an die Beklagte des vorinstanzlichen Verfahrens und an die Vorinstanz, an letztere unter Beilage der Doppel von Urk. 1, 6, 9 und 12, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittel- frist an die Vorinstanz zurück. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine ar- beitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 29'500.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 1. September 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: ya