Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RA230001-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 8. Mai 2023
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B., Beklagter und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.
betreffend arbeitsrechtliche Forderung (notwendige Vertretung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 3. Abteilung, im vereinfachten Verfahren vom 3. April 2023 (AH220046-L)
Erwägungen: 1. a) Am 3. Mai 2022 reichte der Kläger beim Arbeitsgericht Zürich (Vorinstanz) eine arbeitsrechtliche Klage mit einem teilweise unbestimmten, von der Vorinstanz auf insgesamt Fr. 26'800.-- festgesetzten Streitwert ein (Vi-Urk. 2; unter Beilage der Klagebewilligung vom 3. Februar 2020, Vi-Urk. 1; zum Streitwert vgl. Vi-Urk. 18 S. 2 f.). Mit Verfügung vom 13. März 2023 nahm die Vorinstanz die dem Kläger angesetzte Frist zur Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädi- gung der Beklagten einstweilen ab und setzte ihm Frist zur Beauftragung einer Rechtsvertretung an, letzteres unter der Androhung, dass im Säumnisfall das Ge- richt eine Rechtsvertretung bestellen werde (Vi-Urk. 42). Mit Verfügung vom 3. April 2023 bestellte die Vorinstanz dem Kläger Rechtsanwalt Dr. Y._____ als notwendigen Vertreter im Sinne von Art. 69 ZPO (Vi-Urk. 44 = Urk. 2; dem Kläger zugestellt am 11. April 2023, Vi-Urk. 46). b) Am 21. April 2023 (Überbringung) erhob der Kläger persönlich fristge- recht Beschwerde und stellte sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 1): Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und anstelle von Rechtsanwalt Dr. Y.___ sei eine vom Kläger vorgesehene Person einzusetzen. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshand- lungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Gegen die Anordnung einer notwendigen Rechtsvertretung kann die davon betroffene Partei selbständig (ohne Vertretung) das zulässige Rechts- mittel, mithin die vorliegende Beschwerde erheben. b) Der Kläger hat zwar in der Überschrift seiner Beschwerde die Verfü- gung Z5, d.h. die Verfügung vom 21. Februar 2023 (Vi-Urk. 38) angeführt (Urk. 1), die Beschwerde richtet sich jedoch inhaltlich eindeutig gegen die Verfügung vom 3. April 2023 (=Z7). Hinsichtlich der (ihm am 27. Februar 2023 zugestellten; Vi- Urk. 39/3) Verfügung vom 21. Februar 2023 wäre die Beschwerde ohnehin ver- spätet.
macht. Es bleibt auch unklar, wen – wenn nicht Rechtsanwalt Dr. Y._____ – der Kläger mit seiner Vertretung beauftragen oder beauftragt haben möchte. e) Soweit sich der Kläger in seiner Beschwerde zur Sache äussert und sich gegen die Aufhebung der Sistierung wendet, kann darauf nicht eingegangen werden, denn dies ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. f) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 4. a) Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine arbeitsrechtliche Strei- tigkeit mit einem Streitwert von Fr. 26'800.--. Das Beschwerdeverfahren ist somit kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird damit obsolet. b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, dem Beklagten mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). 5. Dem vom Kläger geäusserten Ersuchen um zusätzliche Zustellung von Korrespondenz auf elektronischem Weg (IncaMail) kann nicht entsprochen wer- den, da eine solche Zustellung nebst dem Einverständnis voraussetzt, dass der Empfänger sich auf einer anerkannten Zustellplattform eingetragen hat (Art. 9 Abs. 1 VeÜ-ZSSV). Es bestehen keine Hinweise, dass dies vorliegend erfolgt wä- re. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Zürich, 8. Mai 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: jo