Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RA220008-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 24. November 2022
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____ Versicherungs-Gesellschaft AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Vorladung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Arbeitsgerichtes Bülach im vereinfachten Verfahren vom 1. November 2022 (AN200007-C)
Erwägungen: 1. a) Die Parteien stehen vor dem Arbeitsgericht Bülach (Vorinstanz) in einem arbeitsrechtlichen Forderungsprozess. Am 1. November 2022 lud die Vor- instanz die Parteien zur "Hauptverhandlung (ohne Novenrecht gem. Art. 229 Abs. 2 ZPO)" auf den 10. März 2023 vor (Vi-Urk. 79 = Urk. 2). b) Hiergegen erhob der Kläger am 14. November 2022 fristgerecht (vgl. Vi-Urk. 80 S. 2: Zustellung am 3. November 2022) Beschwerde und stellte die fol- genden Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2): "1. Der Entscheid des Arbeitsgerichts Bülach vom 1. November 2022 sei abzuändern. 2. Das erstinstanzliche Verfahren sei mit Anwendung des Untersuchungs- grundsatzes durchzuführen und neue Tatsachen und Beweismittel sei- en bis zur Entscheidberatung uneingeschränkt zuzulassen. 3. Sämtliche Akten des erstinstanzlichen Verfahrens seien beizuziehen. 3. Der vorliegenden Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzugeste- hen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Zürich." 2. In den beigezogenen vorinstanzlichen Akten findet sich eine neue Vor- ladung vom 16. November 2022, mit welcher zur "Hauptverhandlung (mit Noven- recht gem. Art. 229 Abs. 2 ZPO)" auf den 10. März 2023 vorgeladen wird (Vi- Urk. 84). Das Beschwerdeverfahren wird damit gegenstandslos (samt Gesuch um aufschiebende Wirkung), da der Kläger mit seiner Beschwerde genau dies errei- chen wollte. Es ist demgemäss abzuschreiben (Art. 242 ZPO). 3. a) Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine arbeitsrechtliche Strei- tigkeit mit einem Streitwert von Fr. 19'723.-- (Hauptbegehren; das Eventualbegeh- ren lautet auf Fr. 71'509.--, je nebst Zins; Vi-Urk. 1). Es ist demgemäss kostenlos (Art. 114 lic. c ZPO). b) Für das Beschwerdeverfahren sind beiden Parteien mangels entschä- digungsberechtigender Aufwendungen keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 1, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine ar- beitsrechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert von Fr. 19'723.-- (Hauptbegehren). Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 24. November 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: jo